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   BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13   

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BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13 (https://dejure.org/2013,29734)
BPatG, Entscheidung vom 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13 (https://dejure.org/2013,29734)
BPatG, Entscheidung vom 26. September 2013 - 27 W (pat) 503/13 (https://dejure.org/2013,29734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "wir sind die show." - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der zur Eintragung angemeldeten Wortmarke "wir sind die show."

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "wir sind die show." - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik) könne nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan besonders fantasievoll sei oder ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und Merkeffekt zur Folge habe, aufweise.

    Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 -VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK; s. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 177).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 9 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 9 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor).

    Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rn. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rn. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

  • BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle doheim (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    In der Entscheidung "In Kölle doheim" (BPatG Beschl. v. 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 241/09) werde festgestellt, dass selbst die übliche Anbringung von Slogans blickfangmäßig und dekorativ auf der Ware nicht zwangsläufig den Schluss zulasse, das Publikum sehe in einem Slogan keine betriebliche Herkunftsangabe.

    Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung "In Kölle doheim" des Senats hinweist (vgl. BPatG Beschl. v. 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 241/09) und die Auffassung vertritt, es sei nicht auszuschließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Anbringung der Wortfolge "wir sind die show." Als Aufdruck auf den beanspruchten Waren wie beispielsweise Becher, T-Shirts und Schürzen oder Schlüsselbänder als Herkunftshinweis verstünden, lässt sich daraus nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dies als Herstellerangabe sehen.

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, insbesondere wo sie angebracht werden (BGH GRUR 2010, 825 - Marlene Dietrich Bildnis II).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Eine solche Anbringung des Zeichens muss aber nicht zwangsläufig als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden; vielmehr kann ein eindeutig beschreibender und werktitelartig anpreisender Bezug des Zeichens zu den betroffenen Waren diesem Eindruck entgegenstehen (BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben - z. B. in Form einer Anpreisung der Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen - es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13
    Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rn. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
  • BPatG, 26.01.2010 - 24 W (pat) 142/05

    Markenbeschwerdeverfahren - "VOLKSFLAT" - Voreintragungen identischer oder

  • BPatG, 01.12.2009 - 27 W (pat) 220/09

    Voreintragungen im Anmeldeverfahren

  • BPatG, 24.10.2016 - 26 W (pat) 510/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIS IN DIE PUPPEN" - keine Unterscheidungskraft

    cc) Hinsichtlich der beanspruchten Waren "alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Weine" der Klasse 33 stellt die angemeldete Wortfolge "BIS IN DIE PUPPEN" eine Bestimmungsangabe insoweit dar, als die betreffenden Waren in Restaurants, Bars und ähnlichen Lokalen mit besonders langen Öffnungs- oder Angebotszeiten typischerweise angeboten werden können (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 503/13 - wir sind die show).
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