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   BPatG, 27.02.2017 - 25 W (pat) 123/14   

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BPatG, 27.02.2017 - 25 W (pat) 123/14 (https://dejure.org/2017,5709)
BPatG, Entscheidung vom 27.02.2017 - 25 W (pat) 123/14 (https://dejure.org/2017,5709)
BPatG, Entscheidung vom 27. Februar 2017 - 25 W (pat) 123/14 (https://dejure.org/2017,5709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Weitsicht DURCH NäHe (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weitsicht DURCH NäHe (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weitsicht DURCH NäHe (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 27.02.2017 - 25 W (pat) 123/14
    Daher reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK; GRUR Int. 2012, 914 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH).

    Entscheidend ist, ob das Zeichen zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006) oder die ausschließlich werbewirksame Anpreisungen enthalten, ohne einen über diese Werbefunktion hinausgehenden hinreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Unterscheidungskraft kann einer Werbefolge insbesondere dann zukommen, wenn die jeweilige Bezeichnung nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 27.02.2017 - 25 W (pat) 123/14
    Wie bei anderen Markenkategorien auch fehlt sloganartigen Wortfolgen diese Eigenschaft dann, wenn es sich um Bezeichnungen handelt, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder wenn es sich um sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

    Es handelt sich vielmehr um eine Verknüpfung zweier im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen in einem sinnstiftenden Zusammenhang stehender Begriffe, ohne dass ein über das Zusammenfügen hinausgehender Eindruck erweckt wird (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 98-100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 39-41 - BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 13 - My World; GRUR 2012, 272 Rn. 12 - Rheinparkcenter Neuss; GRUR 2014, 565 Rn. 2 - smartbook).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 27.02.2017 - 25 W (pat) 123/14
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 -Smartbook).

    Es handelt sich vielmehr um eine Verknüpfung zweier im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen in einem sinnstiftenden Zusammenhang stehender Begriffe, ohne dass ein über das Zusammenfügen hinausgehender Eindruck erweckt wird (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 98-100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 39-41 - BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 13 - My World; GRUR 2012, 272 Rn. 12 - Rheinparkcenter Neuss; GRUR 2014, 565 Rn. 2 - smartbook).

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