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   BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15   

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BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15 (https://dejure.org/2018,6364)
BPatG, Entscheidung vom 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15 (https://dejure.org/2018,6364)
BPatG, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 27 W (pat) 44/15 (https://dejure.org/2018,6364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr der angemeldeten Wortmarke "YAYALOVE" mit der eingetragenen Wortmarke "YAYA"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "YAYALOVE/YAYA (Unionsmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - keine Verwechslungsgefahr mit weiteren Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 248 m. w. N.).

    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 50 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Bestandteil des jüngeren Zeichens durch das bekannte oder als solches erkennbare Unternehmenskennzeichen des jüngeren Markeninhabers gebildet wird (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 51 - Culinaria/Villa Culinaria) oder es sich bei dem anderen Bestandteil um eine bekannte Marke bzw. um den bekannten Stammbestandteil eines Serienzeichens des Jüngeren handelt (Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 486).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; siehe auch Hacker in: Ströbele/.

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORT- MANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 - BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 12 - Maalox/Melox-GRY).

    Jedoch ist die Annahme einer zur Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf die Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 18 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 13 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Büscher / Dittmer / Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14, Rn. 324).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042,.

    Eine solche liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 28f. - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/ T-InterConnect; BGH, GRUR 2008, 909, Rn. 38 - Pantogast).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, GRUR 2016, 80 - BGW/Scholz; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

    Jedoch ist die Annahme einer zur Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf die Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 18 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; siehe auch Hacker in: Ströbele/.

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORT- MANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke auch im Zusammenhang mit identischen Waren sowie unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen Abstand, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 51 - IPS/ISP), ein.

    a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25.

    In der Tat schenkt der Verkehr dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen - unabhängig von der Verwendung von Suchmaschinen - größere Aufmerksamkeit (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 36 - IPS/ISP).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 - BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORT- MANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).

    a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 - IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25.

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu einer Verkürzung der Bezeichnung auf die ersten beiden Silben neigt, bestehen nicht (zum Arzneimittelsektor vgl. BGH, GRUR 2008, 909, Rn. 29 - Pantogast).

    Sie greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, GRUR 2008, 909, Rn. 34 - Pantogast; BGH, GRUR 2007, 1071, Rn. 40 - Kinder II).

    Eine solche liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 28f. - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/ T-InterConnect; BGH, GRUR 2008, 909, Rn. 38 - Pantogast).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 27.02.2018 - 27 W (pat) 44/15
    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORT- MANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 - pjur/pure).
  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10

    METRO/ROLLER's Metro

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 26.04.2021 - 26 W (pat) 522/19
    Im Übrigen habe das BPatG in der Entscheidung zu "YAYALOVE/YAYA (Beschl. v. 27. Februar 2018 - 27 W (pat) 44/15) den Begriff "LOVE" selbst für Reizwäsche als eine nicht unmittelbar beschreibende Angabe angesehen.

    b) Abgesehen davon, dass das BPatG im zitierten Beschluss vom 27. Februar 2018 zum Kollisionsverfahren "YAYALOVE/YAYA" (27 W (pat) 44/15) im Ergebnis ebenfalls von einer Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "LOVE" wegen seiner häufig anpreisenden Verwendung ausging, ist die schlagwortartige Wortkombination "LIQUID LOVE" mit dem ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff "flüssige Liebe" als werblich anpreisende Umschreibung von Getränken nicht mit dem Fantasiebegriff "YAYALOVE" vergleichbar.

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