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   BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03   

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BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03 (https://dejure.org/2006,34738)
BPatG, Entscheidung vom 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03 (https://dejure.org/2006,34738)
BPatG, Entscheidung vom 29. März 2006 - 32 W (pat) 157/03 (https://dejure.org/2006,34738)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Die Auslegung dieser Vorschrift hat sowohl für Warenformmarken generell als auch speziell für Verpackungsformmarken durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den entsprechenden Regelungen der Markenrichtlinie (Art. 3 Abs. 1 lit. e) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. e, ii) nähere Konturen gewonnen (vgl. GRUR 2002, 804 - Philips; 2003, 514 - Linde Winward und Rado; 2004, 428 - Henkel; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

    An die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, welche lediglich die Warenform oder die Form einer (notwendigen) Verpackung der beanspruchten Ware darstellen, dürfen im Grundsatz keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen, insbesondere herkömmlichen Markenkategorien wie Wort- oder Bildmarken (EuGH GRUR 2003, 514 - Linde Winward und Rado; 2004, 428 - Henkel).

    Einerseits dürfen für Warenformmarken (einschließlich Verpackungsformmarken) keine "erweiterten" Schutzhindernisse aufgestellt werden, andererseits kann aber die Eignung einer derartigen Form zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung nur bejaht werden, wenn diese eine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit aufweist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

    Denn nur dann ist es dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis gerade bei Massenprodukten des täglichen Bedarfs abzustellen ist, möglich, die betreffende Ware allein anhand der Form ihrer Verpackung zwanglos von entsprechenden Erzeugnissen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 53 - Henkel).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Die Auslegung dieser Vorschrift hat sowohl für Warenformmarken generell als auch speziell für Verpackungsformmarken durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den entsprechenden Regelungen der Markenrichtlinie (Art. 3 Abs. 1 lit. e) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. e, ii) nähere Konturen gewonnen (vgl. GRUR 2002, 804 - Philips; 2003, 514 - Linde Winward und Rado; 2004, 428 - Henkel; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

    An die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, welche lediglich die Warenform oder die Form einer (notwendigen) Verpackung der beanspruchten Ware darstellen, dürfen im Grundsatz keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen, insbesondere herkömmlichen Markenkategorien wie Wort- oder Bildmarken (EuGH GRUR 2003, 514 - Linde Winward und Rado; 2004, 428 - Henkel).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Die Auslegung dieser Vorschrift hat sowohl für Warenformmarken generell als auch speziell für Verpackungsformmarken durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den entsprechenden Regelungen der Markenrichtlinie (Art. 3 Abs. 1 lit. e) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. e, ii) nähere Konturen gewonnen (vgl. GRUR 2002, 804 - Philips; 2003, 514 - Linde Winward und Rado; 2004, 428 - Henkel; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

    Einerseits dürfen für Warenformmarken (einschließlich Verpackungsformmarken) keine "erweiterten" Schutzhindernisse aufgestellt werden, andererseits kann aber die Eignung einer derartigen Form zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung nur bejaht werden, wenn diese eine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit aufweist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • BPatG, 24.05.2006 - 32 W (pat) 91/97

    Taschenlampen

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Für die Anlegung eines besonders großzügigen Prüfungsmaßstabes ist allerdings - unabhängig von der konkreten Markenform - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Postkantoor) kein Raum (vgl. näher hierzu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006, 32 W (pat) 91/97 - Taschenlampen II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Für die Anlegung eines besonders großzügigen Prüfungsmaßstabes ist allerdings - unabhängig von der konkreten Markenform - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Postkantoor) kein Raum (vgl. näher hierzu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006, 32 W (pat) 91/97 - Taschenlampen II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Angesichts der begrifflich und denklogisch vorgegebenen Differenz zwischen dem Produkt selbst und seiner Verpackung kann letztere nur in Ausnahmefällen einen mittelbar beschreibenden Hinweis auf ihren Inhalt geben, etwa bei durch Norm und Üblichkeit feststehenden Flaschenformen (wie etwa bei Bier- und Weinflaschen; vgl. BGH GRUR 2001, 56, 57 - Likörflasche, dort allerdings im Rahmen der Unterscheidungskraft erörtert).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Für die Anlegung eines besonders großzügigen Prüfungsmaßstabes ist allerdings - unabhängig von der konkreten Markenform - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Postkantoor) kein Raum (vgl. näher hierzu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006, 32 W (pat) 91/97 - Taschenlampen II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Die Auslegung dieser Vorschrift hat sowohl für Warenformmarken generell als auch speziell für Verpackungsformmarken durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den entsprechenden Regelungen der Markenrichtlinie (Art. 3 Abs. 1 lit. e) und der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. e, ii) nähere Konturen gewonnen (vgl. GRUR 2002, 804 - Philips; 2003, 514 - Linde Winward und Rado; 2004, 428 - Henkel; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).
  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Für sämtliche absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht (vgl. 28. Senat, MarkenR 2005, 412 = GRUR 2006, 155 - Salatfix).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 29.03.2006 - 32 W (pat) 157/03
    Einerseits dürfen für Warenformmarken (einschließlich Verpackungsformmarken) keine "erweiterten" Schutzhindernisse aufgestellt werden, andererseits kann aber die Eignung einer derartigen Form zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung nur bejaht werden, wenn diese eine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit aufweist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).
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