Rechtsprechung
BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Fiesta Mexicana/Fiesta Mexikana" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr auch bei unterstellter nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der ...
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§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Fiesta Mexicana/Fiesta Mexikana" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr auch bei unterstellter nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung der Unterscheidungskraft und Verwechselungsgefahr der Wortmarke "Fiesta Mexicana"
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Fiesta Mexicana/Fiesta Mexikana" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr auch bei unterstellter nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der ...
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Fiesta Mexicana/Fiesta Mexikana" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr auch bei unterstellter nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06
Augsburger Puppenkiste
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist es für eine ernsthafte Benutzung i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Marke im maßgeblichen Zeitraum in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Waren und/oder Dienstleistungen benutzt wurde, für die sie eingetragen worden ist (BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2010, 270 - ATOZ III), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht gerade bezüglich der mit der Marke gekennzeichneten Waren nicht erforderlich ist (EuGH GRUR 2009, 156, Nr. 16 - Verein Radetzky-Orden). - EuGH, 13.09.2007 - C-234/06
Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der …
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Zutreffend hat die Markenstelle insbesondere nicht nur auf die glaubhaft gemachten Absatzmengen und Umsatzzahlen, sondern - wie nach st. Rspr. (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, Nr. 38 - Ansul; GRUR 2008, 343, Nr. 72 - Il Ponte Finanziaria) insoweit geboten - auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abgestellt, wozu auch die Art der mit der Marke versehenen Ware, die Art und Größe des Unternehmens der Markenverwenderin sowie der Umfang ihres Sortiments und die Stellung und Bedeutung des unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Produkts innerhalb dieses Gesamtsortiments zählen. - EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
Ansul
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Zutreffend hat die Markenstelle insbesondere nicht nur auf die glaubhaft gemachten Absatzmengen und Umsatzzahlen, sondern - wie nach st. Rspr. (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, Nr. 38 - Ansul; GRUR 2008, 343, Nr. 72 - Il Ponte Finanziaria) insoweit geboten - auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abgestellt, wozu auch die Art der mit der Marke versehenen Ware, die Art und Größe des Unternehmens der Markenverwenderin sowie der Umfang ihres Sortiments und die Stellung und Bedeutung des unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Produkts innerhalb dieses Gesamtsortiments zählen.
- BGH, 29.07.2009 - I ZB 83/08
ATOZ III
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist es für eine ernsthafte Benutzung i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Marke im maßgeblichen Zeitraum in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Waren und/oder Dienstleistungen benutzt wurde, für die sie eingetragen worden ist (BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2010, 270 - ATOZ III), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht gerade bezüglich der mit der Marke gekennzeichneten Waren nicht erforderlich ist (EuGH GRUR 2009, 156, Nr. 16 - Verein Radetzky-Orden). - BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96
"Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Der Senat war auch nicht gehalten, die angekündigte, aber nicht eingereichte Beschwerdebegründung anzumahnen bzw. an diese zu erinnern (BPatGE 23, 171) oder der Markeninhaberin eine Äußerungsfrist zu setzen bzw. einen beabsichtigten Termin für die Beschlussfassung mitzuteilen (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). - EuGH, 09.12.2008 - C-442/07
Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von …
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist es für eine ernsthafte Benutzung i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Marke im maßgeblichen Zeitraum in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Waren und/oder Dienstleistungen benutzt wurde, für die sie eingetragen worden ist (BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2010, 270 - ATOZ III), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht gerade bezüglich der mit der Marke gekennzeichneten Waren nicht erforderlich ist (EuGH GRUR 2009, 156, Nr. 16 - Verein Radetzky-Orden). - BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98
Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der …
Auszug aus BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
Als "Entscheidung über den Widerspruch" im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung, also im vorliegenden Fall nunmehr der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde der Markeninhaberin zu verstehen (BGH GRUR 2000, 510 - Contura).