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   BSG, 01.09.2005 - B 3 P 9/04 R   

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https://dejure.org/2005,6650
BSG, 01.09.2005 - B 3 P 9/04 R (https://dejure.org/2005,6650)
BSG, Entscheidung vom 01.09.2005 - B 3 P 9/04 R (https://dejure.org/2005,6650)
BSG, Entscheidung vom 01. September 2005 - B 3 P 9/04 R (https://dejure.org/2005,6650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Versicherten in eine Pflegestufe der sozialen Pflegeversicherung; Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei Beantragung einer Höherstufung; Erreichung des erforderlichen täglichen Grundpflegebedarfes für eine ...

  • Judicialis

    SGB XI § 82 Abs 1; ; SGB XI § 84 Abs 2; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 19 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe an den Pflegeheimträger, Zeitaufwand für Behandlungspflege und soziale Betreuung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Abweichung zwischen Pflegestufe und Pflegeklasse bei Heimpflege

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.9.2005)

    Heime können höheren Pflegesatz erzwingen // Bewohner müssen dann höheren Eigenanteil hinnehmen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei stationärer Pflege, Vergütungsanspruch

    Auszug aus BSG, 01.09.2005 - B 3 P 9/04 R
    Soweit die Klägerin allerdings einen deutlich gesteigerten Bedarf der Versicherten an psychischer und psychosozialer Betreuung wegen ihres Verhaltens bei Angst- und Spannungszuständen anführt, der je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als soziale Betreuung oder als Behandlungspflege qualifiziert werden kann und von ihr ebenfalls für das Begehren auf Einordnung in die Pflegeklasse III geltend gemacht wird, kann dies bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht berücksichtigt werden, weil hierfür auch bei vollstationärer Heimpflege stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 SGB XI in Ansatz gebracht werden darf, nicht aber der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und die Behandlungspflege (BSGE 85, 278, 281 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1; stRspr).

    f) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - (BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1) ausgeführt hat, Behandlungspflege und soziale Betreuung könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einordnung eines Versicherten in eine Pflegeklasse berücksichtigt werden, ist daran nicht festzuhalten.

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.04.2007 - L 3 P 13/06

    Pflegebedarf - psychosoziale Betreuung und Behandlungspflege

    Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 das Ruhen des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des BSG in den Verfahren B 3 P 4/04 R und B 3 P 9/04 R angeordnet.

    Zur Begründung führt sie aus: Das BSG sei in seinen Urteilen vom 1. September 2005 (B 3 P 9/04 R und B 3 P 4/04 R) zwar von seiner in seinem Urteil vom 10. Februar 2000 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, Behandlungspflege und soziale Betreuung könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einordnung eines Versicherten in eine Pflegeklasse berücksichtigt werden, abgerückt.

    Der Beklagte hält die Berufungsbegründung im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 1. September 2005 (a.a.O.) für nicht nachvollziehbar.

    Dabei fallen unter den Sammelbegriff der sozialen Betreuung alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können (BSG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

    Der - von dem Beklagten bestrittene - erhöhte Bedarf von M. an psychosoziale Betreuung und Behandlungspflege, der von der Klägerin für das Begehren auf Einordnung in die Pflegeklasse III geltend gemacht wird, kann nicht bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe berücksichtigt werden, weil hierfür auch bei vollstationärer Heimpflege stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 SGB XI in Ansatz gebracht werden darf, nicht aber der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und die Behandlungspflege (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O., m.w.N.).

    Pflegestufe und Pflegeklasse sind insoweit "zwei Seiten derselben Medaille" (BSG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

    Der Regelfall ist daher die Koppelung der Pflegestufe mit der Pflegeklasse (BSG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

    Der in den jeweiligen Pflegeklassen insgesamt anfallende Pflegeaufwand lässt sich auf Grund von Erfahrungswerten auch vorausschauend kalkulieren und in die zur Kostendeckung jeweils erforderlichen Pflegesätze umrechnen (BSG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

    An der noch in seinem Urteil vom 10. Februar 2000 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, dass Behandlungspflege und soziale Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einordnung eines Versicherten in eine Pflegeklasse zu berücksichtigen seien, hat das BSG in seinem Urteil vom 1. September 2005 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, da die mit der Pflegestufe unter Umständen nicht abgedeckte soziale Betreuung und Behandlungspflege im Rahmen des Pflegesatzverfahrens berücksichtigungsfähig sind.

    In der Regel ist aber eher davon auszugehen, dass sich Fälle mit übermäßigem Aufwand an Behandlungspflege und sozialer Betreuung ausgleichen mit solchen Fällen, in denen dieser Aufwand unterdurchschnittlich gering ist (BSG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Im letzteren Fall jedoch habe das Bundessozialgericht (Hinweis auf Urt. v. 01.09.2005 - B 3 P 9/04 R) den Einrichtungsträgern das Recht zuerkannt, die ihnen zustehenden Vergütungsansprüche gerichtlich einzufordern.
  • SG Dortmund, 29.04.2014 - S 41 SO 54/12

    Unmittelbarer Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen die

    Im letzteren Fall jedoch habe das Bundessozialgericht (Urteil vom 01.09.2005, Az. B 3 P 9/04 R) den Einrichtungsträgern das Recht zuerkannt, die ihnen zustehenden Vergütungsansprüche gerichtlich einzufordern.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - L 10 P 105/10

    Pflegeversicherung

    Ein eigener Leistungsanspruch der Klägerin ergebe sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 01.09.2005, B 3 P 9/04, USK 2005-86).
  • SG Duisburg, 10.02.2009 - S 15 P 172/06

    Pflegeversicherung

    Der nach § 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Leistungsantrag ist zulässig, da nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.09.2005 im Verfahren B 3 P 9/04 R den Heimträgern das Recht zusteht, Ansprüche auf Zuordnung eines Pflegeversicherten zu einer Pflegeklasse im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.
  • SG Duisburg, 18.03.2008 - S 15 P 167/06

    Anspruch eines Versicherten auf Leistung der Vergütung der Pflegeklasse II

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.09.2005 im Verfahren B 3 P 9/04 R steht den Heimträgern das Recht zu, Ansprüche auf Zuordnung eines Pflegeversicherten zu einer Pflegeklasse im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.
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