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   BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R   

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https://dejure.org/2018,43709
BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R (https://dejure.org/2018,43709)
BSG, Entscheidung vom 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R (https://dejure.org/2018,43709)
BSG, Entscheidung vom 04. September 2018 - B 12 KR 18/17 R (https://dejure.org/2018,43709)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu ...

  • Wolters Kluwer

    Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Tätigkeit im Rahmen eines Maßregelvollzugs als arbeitstherapeutische Beschäftigung

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Tätigkeit im Rahmen eines Maßregelvollzugs als arbeitstherapeutische Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    P. Z. ./. AOK Baden-Württemberg und Beigeladene

    Beitragsrecht, Krankenversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nach Auffassung des Revisionsklägers geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte ( BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 35 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 14 mwN ) .
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nach Auffassung des Revisionsklägers geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte ( BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 35 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 14 mwN ) .
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Ein solcher sozialversicherungsrechtlicher Schutz ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geboten ( BVerfG Urteil vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169) .
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von

    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Als frei gewählt gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben ( BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr. 7 RdNr 23 mwN ).
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Seine auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die Zeit ab 1.4.1986 gerichteten Klagen gegen das Land Baden-Württemberg ( SG Mannheim Urteil vom 23.6.1989 - 8 Kr 2204/86; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.5.1993 - 4 Kr 766/90; BSG Urteil vom 11.9.1995 - 12 RK 31/93) und die Einzugsstelle ( SG Mannheim Urteil vom 23.6.1997 - S 10 Kr 2471/96; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.1998 - L 4 KR 2455/97) blieben ohne Erfolg.
  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97

    Beitragspflicht als Gefangener

    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit ist grundsätzlich vom Therapiegedanken bestimmt und im Rahmen eines Maßregelvollzugs als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch ein bestimmtes Maßnahmeziel und einen darauf gerichteten Behandlungsplan bestimmt ( BSG Urteil vom 6.11.1997 - 11 RAr 33/97 - BSGE 81, 162, 164 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S 56) .
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.1993 - L 4 KR 766/90
    Auszug aus BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 18/17 R
    Seine auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die Zeit ab 1.4.1986 gerichteten Klagen gegen das Land Baden-Württemberg ( SG Mannheim Urteil vom 23.6.1989 - 8 Kr 2204/86; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.5.1993 - 4 Kr 766/90; BSG Urteil vom 11.9.1995 - 12 RK 31/93) und die Einzugsstelle ( SG Mannheim Urteil vom 23.6.1997 - S 10 Kr 2471/96; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.1998 - L 4 KR 2455/97) blieben ohne Erfolg.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - L 18 R 793/17

    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Der Senat hat den Kläger in mehreren richterlichen Verfügungen u. a. darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur bei wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktem Leistungsvermögen in Betracht komme, und ihn außerdem auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 25.5.2018, Aktenzeichen (Az) B 13 R 30/17 R und Urteil vom 4.9.2018, Az B 12 KR 18/17 R) aufmerksam gemacht.

    Aber dieses Vorbringen käme nach geltendem Recht ohnehin nicht zum Tragen, weil dort eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitstherapie im Straf- oder Maßregelvollzug nicht vorgesehen ist (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt v 4.9.2018, Az B 12 KR 18/17 R = SozR -4-2400 § 7 Nr. 39 Rn 9ff).

  • BSG, 13.04.2022 - B 5 R 291/21 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung -

    Diejenigen Jugendlichen, die aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt wurden und bei denen allgemein erzieherische Belange im Vordergrund standen, wurden hiervon jedoch nicht erfasst (BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 18/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 39 RdNr 10 ff) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2020 - L 2 BA 26/20
    Auch die vom Kläger verrichtete arbeitstherapeutische Tätigkeit weist aber nicht die Merkmale eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses auf (vgl. BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 KR 18/17 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 39, Rn. 10 mwN).

    Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit ist grundsätzlich vom Therapiegedanken bestimmt und im Rahmen eines Maßregelvollzugs als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch ein bestimmtes Maßnahmeziel und einen darauf gerichteten Behandlungsplan bestimmt (BSG, Urteil vom 04. September 2018, aaO, Rn. 12 mwN).

  • LSG Hessen, 10.11.2022 - L 8 BA 43/21
    Als frei gewählte Arbeit gilt hingegen die Arbeit von sog. Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RE 2/16 R, Rn. 23, BSG, Urteil vom 04. September 2018, B 12 KR 18/17 R, Rn. 11, beide juris).
  • BSG, 09.08.2023 - B 12 BA 3/22 BH
    In der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 18/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 39 RdNr 9 ff mwN) sei geklärt, dass die Einordnung einer Arbeit als versicherungspflichtige Beschäftigung den freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn voraussetze und dieser ausscheide, wenn - wie hier - ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener der Arbeitspflicht unterliege (Urteil vom 10.11.2022) .
  • SG Frankfurt/Main, 14.04.2021 - S 14 BA 8/19
    Als frei gewählte Arbeit gilt hingegen die Arbeit von sog. Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RE 2/16 R, Rn. 23, BSG, Urteil vom 04. September 2018, B 12 KR 18/17 R, Rn. 11, beide juris).
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