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   BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B   

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BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B (https://dejure.org/2018,27925)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B (https://dejure.org/2018,27925)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2018 - B 6 KA 76/17 B (https://dejure.org/2018,27925)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Neuberechnung eines vertragsärztlichen Honorars

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Angemessenheit der Vergütung - Honorarverteilungsregelung - Kalkulation mit "in etwa" festen Punktwerten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 32/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Berücksichtigung

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    In dem ebenfalls zum Quartal II/2005 ergangenen Urteil vom 5.6.2013 (B 6 KA 32/12 R - BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 76, RdNr 42) wurde klargestellt, dass die Regelung in § 85 Abs. 4 S 7 SGB V (idF des GMG) , nach der das festzulegende RLV mit "festen Punktwerten" zu vergüten ist, einschränkend dahingehend zu interpretieren sei, dass es ausreiche, wenn die Gewährung eines festen Punktwerts dem Grunde nach sichergestellt sei und es nicht regelhaft zu einer Abweichung komme.

    Damit ist für die damals maßgebliche Rechtslage geklärt, dass die Quotierung eines in der HVV vorgegebenen festen Punktwerts für den Fall, dass die im Arztgruppen-Honorartopf vorhandenen Mittel nicht ausreichen, mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben vereinbar war (B 6 KA 32/12 R -, aaO, RdNr 41) .

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Soweit das BSG im Urteil vom 18.8.2010 entschieden habe, dass die Ausgleichsregelung in Nr. 7.5 HVV unwirksam sei (B 6 KA 27/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 58) , habe der Kläger von jener Regelung ausschließlich profitiert und könne somit aus deren Nichtigkeit nichts für sich herleiten.
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R

    Vertragsärzte - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Im Urteil vom 8.12.2010 (B 6 KA 42/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 61 RdNr 14 f) , das ebenfalls zu der im Bezirk der Beklagten ab 1.4.2005 geltenden HVV und zum Quartal II/2005 ergangen ist, hat der Senat entschieden, dass diese HVV - auch die Quotierung nach Punkt 2.2 der Anlage zu Ziffer 6.3 HVV - den Vorgaben des Bewertungsausschusses, die dieser gemäß § 85 Abs. 4 S 7 und 8 SGB V (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190) für die Honorarverteilung zu treffen hatte, entsprach.
  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 10/11 B
    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Entsprechende Forderungen für Vorquartale (I/2003 bis III/2004 und I/2005) hatten keinen Erfolg (vgl Senatsbeschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 10/11 B - BeckRS 2011, 76241) .
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 13/14 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung psychotherapeutischer Leistungen -

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung jedoch stets eine Gesamtbetrachtung der Punktwerte für unterschiedliche Kassenarten erforderlich (BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 13/14 R - BSGE 118, 201 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 83, RdNr 29 f mwN).
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B

    (Vertragsärztliche Versorgung - § 116 SGB 5 - keine Ermächtigung eines Arztes für

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr. 11 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 18/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zuordnung von Arztgruppen mit

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Im Urteil vom 15.6.2016 (B 6 KA 18/15 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 87 RdNr 34 ff, 37 - streitbefangen war hier ebenfalls das Quartal II/2005) hat der Senat seine Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage zusammengefasst und bekräftigt, es genüge, wenn Honorarverteilungsregelungen sicherstellten, dass die Vertragsärzte mit "in etwa" festen Punktwerten kalkulieren könnten.
  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Bereits zuvor galten jedoch für Zeiträume ab 1.1.2009 die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (vom 26.3.2007, BGBl I 378) eingeführten besonderen Regelungen zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in § 87a bis § 87c SGB V mit strikten Vorgaben zur Ermittlung arzt- und praxisbezogener RLV (vgl zB BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 12, RdNr 36).
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 84/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 84/16 B - Juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 76/17 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - Juris RdNr 4) .
  • LSG Hessen, 25.11.2019 - L 4 KA 50/19
    Die Beschwerdeführer verweisen auf die zu dieser Fragestellung ergangene Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 8. August 2018 (B 6 KA 76/17 B).

    In der Sache selbst sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die zugleich der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 19. Juni 2006, B 6 KA 30/06 B, Beschluss vom 8. August 2018, B 6 KA 76/17 B) entspricht, abzuweichen (vgl. etwa Beschluss vom 16. Oktober 2009, L 4 KA 61/09 B; Urteil vom 17. März 2010, L 4 KA 25/08 ; Beschluss vom 9. November 2017, L 4 KA 46/15).

  • LSG Hessen, 31.07.2019 - S 11 KA 68/18
    Die Beschwerdeführer verweisen auf die zu dieser Fragestellung ergangene Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 8. August 2018 (B 6 KA 76/17 B).

    In der Sache selbst sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die zugleich der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 19. Juni 2006, B 6 KA 30/06 B, Beschluss vom 8. August 2018, B 6 KA 76/17 B) entspricht, abzuweichen (vgl. etwa Beschluss vom 16. Oktober 2009, L 4 KA 61/09 B; Urteil vom 17. März 2010, L 4 KA 25/08; Beschluss vom 9. November 2017, L 4 KA 46/15).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2020 - L 7 KA 14/20

    Verdoppelung des Auffangstreitwerts bei abtrennbaren Streitgegenständen

    Damit sind jedenfalls abtrennbare Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden und ist deshalb bereits wegen § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 8. August 2018 - B 6 KA 76/17 B -, Rn. 15, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2014 - L 11 KA 85/13 B -, Rn. 13, juris).
  • SG Marburg, 31.07.2019 - S 11 KA 68/18

    Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist ein feststehender Pauschalbetrag,

    Entgegen der Ansicht des Klägers (gestützt u.a. auf BSG, Beschluss vom 8. August 2018 - B 6 KA 76/17 B) und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B) folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus dem Umstand, dass mit der Klageschrift vom 19. Juni 2012 im Wege objektiver Klagehäufung mehrere abtrennbare Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2020 - L 7 KA 15/20
    Damit sind jedenfalls abtrennbare Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden und ist deshalb bereits wegen § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, eine Verdreifachung des Auffangstreitwertes gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 8. August 2018 - B 6 KA 76/17 B -, Rn. 15, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2014 - L 11 KA 85/13 B -, Rn. 13, juris).
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