Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
Zweiter Unterabschnitt - Revision (§§ 160 - 171) |
Zitiervorschläge
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
2. | das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | |
3. | ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 160 SGG
78.307 Entscheidungen zu § 160 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 17.04.2023 - B 9 V 38/22 B
- BSG, 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B
- LSG Sachsen, 09.05.2023 - L 4 AS 179/20
- LSG Baden-Württemberg, 05.05.2023 - L 3 AS 51/23
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßige ...
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- BSG, 16.01.2023 - B 9 V 14/22 B
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- BSG, 25.01.2023 - B 9 V 32/22 B
- BSG, 16.12.2022 - B 4 AS 154/22 BH
§ 160 SGG in Nachschlagewerken
- § 160 SGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Revision (Recht)
Querverweise
Auf § 160 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Revision
- § 160a