Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Revision (§§ 160 - 171)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/SGG/163.html
§ 163 SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/163.html)
§ 163 SGG
§ 163 Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/163.html)
§ 163 Sozialgerichtsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 163

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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