Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Revision (§§ 160 - 171)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 170a

1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.

Rechtsprechung zu § 170a SGG

3 Entscheidungen zu § 170a SGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 170a SGG verweisen folgende Vorschriften:

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