Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) 1Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. 2Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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Rechtsprechung zu § 134 SGG
305 Entscheidungen zu § 134 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2026 - L 10 R 2867/25
- BSG, 04.05.2026 - B 5 R 5/26 BH
Voraussetzung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- LSG Baden-Württemberg, 27.10.2022 - L 6 U 1603/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Absetzung des Urteils - ...
- BSG, 26.11.2024 - B 9 SB 20/24 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2024 - L 14 R 1046/22
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - L 14 R 649/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - L 3 R 370/22
Wirksamkeit von Gerichtsbescheiden im sozialgerichtlichen Verfahren Zustellung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2026 - L 21 AS 1030/22
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2025 - L 15 SB 171/25
Auch ein im "Schneckentempo" erstelltes Gutachten ist verwertbar!
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2024 - L 14 R 60/22
Gewährung einer großen Witwenrente; Fehlen der Unterschrift unter einem Urteil; ...
Querverweise
Auf § 134 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Urteile und Beschlüsse
- § 142