Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Rechtsprechung zu § 128 SGG
11.392 Entscheidungen zu § 128 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 17.04.2023 - B 9 V 38/22 B
- BSG, 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 6 VG 1623/22
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 6 VG 1261/22
- BSG, 24.01.2023 - B 1 KR 7/22 R
Grundsätze der Arzneimittelzulassung gelten auch bei Risiken in der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 178/18
Berufskrankheit Nr. 1301 - Aromatische Amine - Blasenwandkarzinom - ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 VG 1749/22
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2023 - L 2 AS 519/22
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Klagerücknahme - Bekanntgabe eines ...
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...
- BSG, 16.01.2023 - B 9 V 14/22 B