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Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142)   
Gliederung
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§ 123

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

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Rechtsprechung zu § 123 SGG

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