Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. 3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 142 SGG
6.802 Entscheidungen zu § 142 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 23.03.2023 - L 18 SB 170/22
Erkrankung, Bescheid, Gutachten, Behinderung, Ermessensentscheidung, Beschwerde, ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - L 5 KA 17/18
Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im Vorverfahren
- LSG Bayern, 04.05.2023 - L 5 KR 100/23
Vollziehung, Bescheid, Besoldungsgruppe, Beschwerde, Anordnungsgrund, ...
- LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15
Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung
- LSG Bayern, 25.07.2019 - L 4 KR 117/19
Sozialgerichtsverfahren: Keine Feststellung der vorläufigen Abrechnungsbefugnis ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2016 - L 19 AS 289/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2021 - L 15 U 144/21
- BVerfG, 30.08.2017 - 1 BvR 2266/16
Bloße Verweisung auf die Rechtsprechung eines Landesverfassungsgerichts erfüllt ...
- BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 323/20 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2021 - L 15 SB 343/21