Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. 3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
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Rechtsprechung zu § 142 SGG
6.551 Entscheidungen zu § 142 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 06.07.2026 - L 2 SO 1823/26
- LSG Sachsen, 07.08.2026 - L 1 KR 85/26
- BSG, 04.05.2026 - B 5 R 5/26 BH
Voraussetzung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2026 - L 10 KR 100/26
- BSG, 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2026 - L 21 AS 1030/22
- LSG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - L 5 KA 17/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Streitwert des ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2024 - L 4 KR 2706/24
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Schiedsverfahren - einstweiliger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2026 - L 2 AS 281/26
Einstweilige Verpflichtung der Behörde zur vorläufigen Erbringung von Leistungen ...
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