Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) 1Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Rechtsprechung zu § 130 SGG
1.362 Entscheidungen zu § 130 SGG in unserer Datenbank:
- SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
Angemessenheit der Unterkunftskosten - angemessene Heizungskosten - sozialer ...
- SG Dresden, 16.05.2014 - S 12 AS 3729/13
Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22
- BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - ...
- LSG Sachsen, 17.04.2023 - L 10 AS 1044/20
- LSG Schleswig-Holstein, 09.12.2022 - L 9 SO 62/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren; ...
- LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Zum selben Verfahren:
- BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
Kann eine private Rentenversicherung auch bei Vereinbarung eines ...
- BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
- SG Duisburg, 12.02.2019 - S 49 AS 5042/18
Gewährung von Leistungen ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. ...