Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. 2Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. 3Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 4Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 5Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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Rechtsprechung zu § 138 SGG
621 Entscheidungen zu § 138 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 28.04.2026 - L 3 U 189/24
Mittagspause im Home-Office: Auch der Weg zum Essen kann versichert sein
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2026 - L 4 U 91/25
- BSG, 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die ...
- LSG Bayern, 12.09.2025 - L 7 AS 325/25
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, mögliches Rechtsmittel, ...
- BSG, 17.06.2020 - B 5 R 302/19 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
- BSG, 02.06.2025 - B 10 KR 1/25 B
- BSG, 26.03.2026 - B 2 U 85/25 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2024 - L 14 R 531/24
Offenkundigkeit der Unrichtigkeit der tatsächlich verkündeten gegenteiligen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 02.04.2026 - B 2 U 122/25 B