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   BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B   

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BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B (https://dejure.org/2011,7049)
BSG, Entscheidung vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B (https://dejure.org/2011,7049)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - B 6 KA 49/10 B (https://dejure.org/2011,7049)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 6 SGB 5, § 21 Ärzte-ZV, § 21 Zahnärzte-ZV, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener Zulassungsentziehung - Wiedererlangung der erforderlichen Eignung nicht nur durch Zeitablauf - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Bezeichnung des Verfahrensmangels ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiederzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung nach Entziehung wegen wiederholter Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie wegen Vorlage einer manipulierten Urkunde im Gerichtsverfahren

  • rewis.io

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener Zulassungsentziehung - Wiedererlangung der erforderlichen Eignung nicht nur durch Zeitablauf - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Bezeichnung des Verfahrensmangels ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener Zulassungsentziehung - Wiedererlangung der erforderlichen Eignung nicht nur durch Zeitablauf - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Bezeichnung des Verfahrensmangels ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener Zulassungsentziehung - Wiedererlangung der erforderlichen Eignung nicht nur durch Zeitablauf - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - Bezeichnung des Verfahrensmangels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    c) Hat sich ein (Zahn-)Arzt in der Vergangenheit als ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung erwiesen, so lässt dies in der Regel auch auf seine fehlende Eignung in der Zukunft schließen (BSG USK 81172 S 705, 707; BSG USK 83181 S 847, 850; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19).

    Dies erfordert eine entsprechende Prognose hinsichtlich einer vertrauensvollen Kooperation, bei der grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und zu würdigen sind (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4) .

    Hierbei ist zu beachten, dass eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertrags(zahn)arztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, nur dann infolge veränderter Umstände relativiert werden kann, wenn die Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens des betreffenden (Zahn-)Arztes zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19).

    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung auf eine "Bewährungszeit" Bezug genommen, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird (BSG USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254, 255; s auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 77 sowie BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14).

    Dies muss zweifelsfrei feststehen; jeder ernstliche Zweifel, dass eine Verhaltensbesserung eingetreten ist, führt zur Verneinung von Wohlverhalten (BSG aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12).

    Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Senats Beleidigungen von Mitarbeitern und Funktionsträgern der Institutionen des Vertragsarztrechts gewichtige Belege für ein Fehlen der Eignung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung dar (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20; s auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13) .

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Danach liegt Ungeeignetheit in der Regel dann vor, wenn der (Zahn-)Arzt die vertragsärztlichen Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; zuletzt BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischerweise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus ggf resultierenden Einstellungs- und Verhaltensänderung für die Zukunft (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - juris RdNr 11; vgl auch BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24 sowie BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 - juris RdNr 11).

    Ungeachtet der Rechte des betroffenen (Zahn-)Arztes in einem etwaigen Strafverfahren ist ein Vertragsarzt, der an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft machen kann, sich in Zukunft korrekt zu verhalten, anders zu behandeln als ein (Zahn-)Arzt, der auch nach bestands- bzw rechtskräftiger Feststellung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens keine geänderte Einstellung erkennen lässt (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22).

    Dazu gehört es, dass er sich in der "Bewährungszeit" nicht rein passiv verhält, sondern etwa an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft macht, sich in Zukunft korrekt zu verhalten (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22; vgl auch BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 5).

    Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Senats Beleidigungen von Mitarbeitern und Funktionsträgern der Institutionen des Vertragsarztrechts gewichtige Belege für ein Fehlen der Eignung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung dar (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20; s auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Danach liegt Ungeeignetheit in der Regel dann vor, wenn der (Zahn-)Arzt die vertragsärztlichen Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; zuletzt BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung auf eine "Bewährungszeit" Bezug genommen, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird (BSG USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254, 255; s auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 77 sowie BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14).

    Diese "Bewährungszeit" hat es mit fünf Jahren bemessen, die nur in besonders gravierenden Fällen überschritten werden sollten (BSG USK 86179 aaO); allerdings hat es auch betont, dass dies keine absolute Grenze darstelle (BSG USK 86179 aaO; vgl auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 78) .

  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Dies erfordert eine entsprechende Prognose hinsichtlich einer vertrauensvollen Kooperation, bei der grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und zu würdigen sind (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4) .

    Durch Tatsachen belegte ernstliche Zweifel an einer nachhaltigen - eine positive Prognose rechtfertigenden - Verhaltensänderung führen dazu, dass ein rechtlich relevantes "Wohlverhalten" zu verneinen ist (BSG aaO; s auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 aaO).

    Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischerweise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus ggf resultierenden Einstellungs- und Verhaltensänderung für die Zukunft (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - juris RdNr 11; vgl auch BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24 sowie BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 - juris RdNr 11).

    Der Feststellung der Unrechtseinsicht kann insbesondere dann die Grundlage fehlen, wenn die prozessuale Vorgehensweise insoweit keine positiven Anhaltspunkte bietet (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4).

  • BSG, 08.07.1981 - 6 RKa 17/80
    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    "Sonstige" Gründe sind alle denkbaren Mängel, sofern dadurch eine reibungslose vertragsärztliche Versorgung gefährdet werden kann (BSG Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 707).

    b) Eine Ungeeignetheit aus "sonstigen" in der Person des Antragstellers liegenden schwerwiegenden Gründen iS des § 21 Zahnärzte-ZV ist in jedem Fall dann gegeben, wenn diese Gründe eine Entziehung der Zulassung rechtfertigen würden; insoweit kann daher die zur Entziehung der Vertragsarztzulassung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (in diesem Sinne schon BSG Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 707; BSG Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 6/82 - USK 83181 S 847, 849 f).

    Dass auch § 21 Zahnärzte-ZV zu diesen Gesetzen gehört, entspricht der Rechtsprechung des BSG (, Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 708) und wird durch den zitierten Rechtssatz des BVerfG nicht in Frage gestellt.

  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Dabei meint "Eignung" die Fähigkeit und Bereitschaft des (Zahn-)Arztes, an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 - USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254 f).

    Denn andernfalls ließe sich nicht feststellen, ob der (Zahn-)Arzt die Entziehung der Vertragsarztzulassung zum Anlass genommen hat, sein Fehlverhalten zu korrigieren (vgl BSG Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 - USK 86179 S 835, 839 = MedR 1987, 254 f).

    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung auf eine "Bewährungszeit" Bezug genommen, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird (BSG USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254, 255; s auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 77 sowie BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14).

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 69/98 B

    Anerkennung von Wohlverhalten bei Pflichtverstößen eines Vertrags(zahn)arztes

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Auch soweit letztere betroffen ist, hat der Senat geklärt, dass bloßer Zeitablauf allein nicht zu einer Wiedererlangung der Eignung führt (BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - unter Hinweis auf BSGE 43, 250, 254 = SozR 2200 § 368a Nr. 3).

    Welche Gesichtspunkte bei der Prüfung des sog Wohlverhaltens von Bedeutung sind, kann nach der Art der dem Vertrags(zahn)arzt vorgeworfenen Pflichtverletzung unterschiedlich sein und ist generalisierender Prüfung nicht zugänglich (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 25/95 - MedR 1997, 86, 87).

    Dazu gehört es, dass er sich in der "Bewährungszeit" nicht rein passiv verhält, sondern etwa an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft macht, sich in Zukunft korrekt zu verhalten (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22; vgl auch BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 5).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Es hat klargestellt, dass eine an sich indizierte Ungeeignetheit nur dann durch eine bloße lange Zeitdauer relativiert werden kann, wenn ein künftig rechtmäßiges Verhalten prognostiziert werden kann (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13).

    Welche Gesichtspunkte bei der Prüfung des sog Wohlverhaltens von Bedeutung sind, kann nach der Art der dem Vertrags(zahn)arzt vorgeworfenen Pflichtverletzung unterschiedlich sein und ist generalisierender Prüfung nicht zugänglich (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 25/95 - MedR 1997, 86, 87).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B

    Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    Seine dagegen gerichtete Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (Beschluss des Beklagten vom 25.10.1998; Urteil des SG vom 21.10.1999; Urteil des LSG vom 18.10.2000 - L 11 KA 197/99 - Beschluss des BSG vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 B - Beschluss des BVerfG vom 14.9.2001 - 1 BvR 1431/01 -).

    Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischerweise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus ggf resultierenden Einstellungs- und Verhaltensänderung für die Zukunft (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - juris RdNr 11; vgl auch BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24 sowie BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 - juris RdNr 11).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B
    mit dem Rechtssatz in der Entscheidung vom 12.12.2000 (1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 - BVerfGE 102, 347) , dass eine Einschränkung des für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter bedürfe,.
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

  • BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 722/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 23/09 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R

    Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten -

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 5/06 B

    Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen

  • BSG, 16.10.1986 - 5b BJ 338/85

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Zulässigkeitsvoraussetzung

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 44/05 B

    Abstellen auf Pressemitteilung bei Nichtvorliegen der Volltext-Fassung des

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05

    Grenzen der Meinungsfreiheit

  • BSG, 24.09.1980 - 11 BLw 4/80

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Zulassungsgrund

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 45/07 B
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 58/08 B
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 846/93

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einem Maßnahmegesetz

  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 83/02 B

    Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher

  • BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 4/76
  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 124/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Darlegung von Umsatz-

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2000 - L 11 KA 197/99

    Entziehung einer zahnärztlichen Zulassung; Unwirtschaftliche Behandlungsweise

  • OLG Hamm, 07.04.2006 - 11 U 173/04

    Kein Amtshaftungsanspruch eines Zahnarztes wegen falscher behördlicher Mitteilung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - L 11 KA 27/05

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 19.06.1996 - 6 BKa 25/95

    Arztgruppen - Zulassung zum Arzt - Rechtliche Schwierigkeiten - Grobe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 11 KA 69/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 42/07 B
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 6/82
  • BSG, 13.02.2012 - B 6 KA 4/11 C
    Die gegen das Urteil des LSG vom 26.5.2010 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 49/10 B) hat das BSG mit Beschluss vom 9.2.2011 zurückgewiesen (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 5.5.2011 - 1 BvR 999/11 - wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen).

    Diese Möglichkeit besteht beispielsweise immer dann, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll oder der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 RdNr 8; s zB auch BSG, Beschluss vom 9.2.2011 aaO RdNr 16; BVerwGE 50, 36, 37; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10d mwN).

    Dies wäre aber schon deswegen erforderlich gewesen, weil der Richter E. an den Entscheidungen des Senats, die in der Zeit vor dem Beschluss des Senats vom 5.11.2008 (B 6 KA 42/07 B), die Richterin Dr. D. an solchen vor dem Beschluss des Senats vom 9.2.2011 (B 6 KA 49/10 B) in Angelegenheiten des Klägers getroffen wurden, überhaupt nicht beteiligt waren.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 3872/12
    Es gilt damit weiterhin, wenn sich bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung die Sach- und Rechtslage während des Gerichtsverfahrens zu Gunsten des Klägers in einer Weise geändert hat, die die Zulassungsentziehung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt, muss zu Gunsten des Vertragsarztes ein so genanntes Wohlverhalten nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsausschusses berücksichtigt werden (zur Abgrenzung von Wohlverhalten und Bewährungszeit BSG, Beschluss vom 09.02.2011, - B 6 KA 49/10 B -, in juris).

    Kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an, kann ein generelles Moment wie ein Zeitablauf nicht ausschlaggebend sein (BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B -, in juris m.w.N.).

    Der Feststellung einer Unrechtseinsicht kann insbesondere dann die Grundlage fehlen, wenn die prozessuale Vorgehensweise (auch nach Abschluss des Strafverfahrens) insoweit keine positiven Anhaltspunkte bietet; verbleibende Zweifel gehen dann nach den dargestellten prozessualen Grundsätzen zu Lasten des Betroffenen (BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B -, in juris m.w.N.).

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche

    Dagegen kann die Höhe der Strafe für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung bereits deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die dem verloren gegangenen Vertrauen in die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Pflichten Rechnung trägt und der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient (vgl BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - Juris RdNr 20; BSG Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 709).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 582/11
    Hat sich bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung die Sach- und Rechtslage während des Gerichtsverfahrens zu Gunsten des Klägers in einer Weise geändert, die die Zulassungsentziehung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt, muss zu Gunsten des Vertragsarztes ein so genanntes Wohlverhalten nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsausschusses berücksichtigt werden (zur Abgrenzung von Wohlverhalten und Bewährungszeit BSG, Beschl. v. 09.02.2011, - B 6 KA 49/10 B -).

    Kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an, kann ein generelles Moment wie ein Zeitablauf nicht ausschlaggebend sein (BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B -, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

    Der Feststellung einer Unrechtseinsicht kann insbesondere dann die Grundlage fehlen, wenn die prozessuale Vorgehensweise (auch nach Abschluss des Strafverfahrens) insoweit keine positiven Anhaltspunkte bietet; verbleibende Zweifel gehen dann nach den dargestellten prozessualen Grundsätzen zu Lasten des Betroffenen (BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B -, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

  • BSG, 22.10.2013 - B 6 KA 48/13 B
    Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 6 KA 49/10 B wird abgelehnt.

    2 Soweit der Kläger rügt, der ehrenamtliche Richter Dr. D. hätte an dem Beschluss vom 9.2.2011 im Verfahren B 6 KA 49/10 B nicht mitwirken dürfen, geht diese Rüge ins Leere.

    An welchen den Kläger betreffenden Entscheidung des SG Dortmund, an dem Dr. B. früher als ehrenamtlicher Richter tätig war, dieser Zahnarzt mitgewirkt hat, ist für den auf das Verfahren B 6 KA 49/10 B bezogenen Wiederaufnahmeantrag ohne Bedeutung.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2013 - L 7 KA 24/12

    Entziehung der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung - Dauer des

    Damit kommt zum Ausdruck, dass die Entziehung dem Schutz des vertragsärztlichen Systems gegen Störungen dient, nicht aber der Sanktionierung strafwürdigen Verhaltens (BSG, Beschluss vom 09. Februar 2011 - B 6 KA 49/10 B -, juris; Urteil vom 25. Oktober 1989 - 6 RKa 28/88 -, juris; jeweils m.w.N.).

    Durch Tatsachen belegte ernstliche Zweifel an einer nachhaltigen - eine positive Prognose rechtfertigenden - Verhaltensänderung führen dazu, dass ein rechtlich relevantes "Wohlverhalten" zu verneinen ist (BSG, Beschluss vom 09. Februar 2011 - B 6 KA 49/10 B -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 1017/11
    Die unveränderte Gültigkeit dieser Grundsätze hat das BSG zuletzt mit Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B bestätigt.

    Zeitablauf für sich genügt nicht (BSG Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B).

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 3/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - bloße Nichtberücksichtigung höchstrichterlicher

    Zudem darf nicht lediglich isoliert auf einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung abgestellt werden, sondern zu berücksichtigen ist der Kontext, in dem die für die Divergenzrüge angeführte bundesgerichtliche Entscheidung jeweils steht (BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 22 iVm 25) .
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 97/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigungserklärung - Widerspruch durch

    Zudem darf nicht lediglich isoliert auf einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung abgestellt werden, sondern zu berücksichtigen ist der Kontext, in dem die für die Divergenzrüge angeführte bundesgerichtliche Entscheidung jeweils steht (BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 22 iVm 25) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12

    Vertragsarztangelegenheiten

    Allein wenn sich bei einer nicht vollzogenen Zulassungsentziehung die Sach- und Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens zugunsten des Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt, muss im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG eine solche Änderung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 - vertiefend: BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B -).
  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 223/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 10.05.2016 - B 14 AS 628/15 B
  • LSG Hessen, 24.07.2019 - L 4 KA 24/17

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16

    Betrügerischer Arzt darf jetzt nur noch als Anwalt tätig sein

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 55/12 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 9 AS 422/16
  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - L 5 KA 17/15
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 586/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 9 AS 423/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2014 - L 9 AS 657/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - L 8 R 730/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2014 - L 9 AS 1335/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2014 - L 9 AS 1334/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2018 - L 4 KR 252/16

Redaktioneller Hinweis

  • Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

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