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   BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96   

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https://dejure.org/1997,2737
BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96 (https://dejure.org/1997,2737)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 8 RKn 8/96 (https://dejure.org/1997,2737)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 8 RKn 8/96 (https://dejure.org/1997,2737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 437
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96
    Die in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) zu leistenden Renten sind in § 33 SGB VI abschließend aufgezählt (vgl BT-Drucks 11/4124 zu § 33 S 161).

    Zwar ist in der Begründung zum Entwurf des RRG 1992 ausgeführt, daß es sich hierbei um einen Sonderfall des Beginns einer höheren Teilrente handele (vgl BT-Drucks 11/4124 S 176 zu § 99).

    Darüber hinaus erhoffte sich der Gesetzgeber mit der eingeräumten Wahlfreiheit einen stärkeren Anreiz zur Teilzeitarbeit (vgl BT-Drucks 11/4124 S 136 ff, 144 und 163).

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96
    Vom Einzelleistungsanspruch hat es damit das "Stammrecht" ("Grundanspruch") abgegrenzt (BSG vom 18. Dezember 1986, BSGE 61, 108, 110; vgl zur Unterscheidung von Stammrecht und Einzelanspruch auch BSG vom 23. Juni 1994, SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 S 5).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96
    Unter dem "Beginn" der Rente ist nun der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der aus dem Stammrecht oder Grundanspruch erwachsende Anspruch auf die erste Einzelleistung, mithin der Monatsbetrag der Rente, entsteht (vgl Senatsurteil vom 25. Juli 1995, SozR 3-2600 § 95 Nr. 1 S 5; vgl zur Anwendung von § 263 Abs. 3 SGB VI bei Zugunstenbescheid BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - S 9 f des Abdrucks, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 73/85

    Vollwaisenrente - Adoption - Grundanspruch - Renteneinzelleistung -

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96
    Vom Einzelleistungsanspruch hat es damit das "Stammrecht" ("Grundanspruch") abgegrenzt (BSG vom 18. Dezember 1986, BSGE 61, 108, 110; vgl zur Unterscheidung von Stammrecht und Einzelanspruch auch BSG vom 23. Juni 1994, SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 S 5).
  • BSG, 25.07.1995 - 8 RKn 3/94

    Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96
    Unter dem "Beginn" der Rente ist nun der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der aus dem Stammrecht oder Grundanspruch erwachsende Anspruch auf die erste Einzelleistung, mithin der Monatsbetrag der Rente, entsteht (vgl Senatsurteil vom 25. Juli 1995, SozR 3-2600 § 95 Nr. 1 S 5; vgl zur Anwendung von § 263 Abs. 3 SGB VI bei Zugunstenbescheid BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - S 9 f des Abdrucks, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 88/94

    Berechnung der Altersrente nach dem Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nach

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96
    Aber spätestens dann, wenn die Einzelleistung fällig wird, besteht ein Anspruch in diesem (engeren) Sinne des Versicherten gegen den Sozialversicherungsträger (so auch BSG vom 22. Februar 1995 - 4 RA 88/94 - S 6 des Abdrucks).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R

    Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente - Berücksichtigung von während

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 75 Abs. 1 und 300 Abs. 1 bis 3 SGB VI und trägt vor: Die Rentenversicherungsträger folgten der Entscheidung des 8. Senats vom 9. Dezember 1997 (SozR 3-2600 § 263 Nr. 1) nicht, wonach bei einem Wechsel von einer Teil- zu einer Vollrente die während des Teilrentenbezugs zurückgelegten Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien.

    Die Teilrente ist somit nicht als spezielle Rentenart mit besonderen - vom Vollrecht abweichenden - Berechnungsmodalitäten ausgestaltet; es handelt sich vielmehr um eine "quotierte Vollrente" (so zutreffend der 8. Senat, BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 5), also eine anteilige (hier hälftige) Altersrente (vgl hierzu Klattenhoff in Hauck/Haines, K § 42 SGB VI RdNr 8, 10 ff).

    Der Senat schließt sich der Entscheidung des 8. Senats (SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 5 f mwN) an, wonach § 100 Abs. 2 SGB VI sowohl den Beginn des Leistungsbezugs für eine höhere Teil- oder auch denjenigen für eine Vollrente bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente regelt.

    Die Vorschrift regelt - wie ausgeführt - den Beginn der "höheren" Rente bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente ausgehend von dem bereits früher entstandenen eigentumsgeschützten Stammrecht und Geldwert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 6 f), auch soweit sich dieser durch die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte erhöht hat.

    Um ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Beitragszahler und der Rentner zu erreichen, wurde die Lebensarbeitszeit flexibel gestaltet und in diesem Zusammenhang das Teilrentensystem geschaffen (so BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 7 f unter Hinweis auf die Materialien).

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Die Regelung hat zur Folge, dass die echten Versicherungslücken als Divisor in die Durchschnittsbewertung einfließen, damit das Prinzip der Gesamtäquivalenz stärken und eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeiführen (vgl BSGE 78, 138, 142 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1; vgl hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 7).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Materiell bringt sie zum Ausdruck, dass die Versicherungsbiografie des Versicherten nach dem Flexibilisierungskonzept des SGB VI (und abweichend vom früheren "Versicherungsfallprinzip") mit Inanspruchnahme einer "vorgezogenen" Altersrente nicht notwendig abgeschlossen ist (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1; SozR 3-2600 § 100 Nr. 1).

    Denn das grundsätzliche Verbot, EP für Zeiten nach Beginn der "zu berechnenden Rente" zu "ermitteln", bezieht sich ohnehin nur auf diesen "Berechnungsfall", nicht aber auf spätere "Berechnungsfälle" (BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/5 RJ 15/04 R
    Dieser habe im Urteil vom 9.12.1997 (8 RKn 8/96 - SozR 3-2600 § 263 Nr. 1) den Begriff "Rentenbeginn" systemübergreifend im gleichen Sinne wie der 4. Senat definiert (Antwortbeschluss RdNr 10 ff, 22, 25; dazu unten II 3).

    Der 4. Senat führt zu Gunsten seiner Rechtsauffassung ferner an, dass der 8. Senat im Urteil vom 9.12.1997 (SozR 3-2600 § 263 Nr. 1) den Begriff "Rentenbeginn" systemübergreifend in seinem Sinne verstanden habe.

    Er hat im Urteil vom 9.12.1997 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 25.7.1995 (SozR 3-2600 § 95 Nr. 1 S 5) und dort unter Hinweis auf den Kasseler Kommentar, § 99 SGB VI RdNr 5 ausgeführt: "Unter dem Beginn der Rente ist ... der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der aus dem Stammrecht oder Grundanspruch erwachsende Anspruch auf die erste Einzelleistung, mithin der Monatsbetrag der Rente entsteht" (BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 4).

    Wird die Altersrente zunächst als Teilrente gezahlt, bleibe es bei den zu Rentenbeginn festgestellten EP der begrenzten Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule auch dann, wenn die Altersrente später als Vollrente geleistet werde (Leitsatz BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1).

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Dies beruht darauf, daß in die Grundbewertung (§ 71 SGB VI; die Modifikationen in § 72 SGB VI berühren das hier wesentliche Grundprinzip nicht) auch die Zeiten einbezogen sind, die sich als "Versicherungslücken", dh als Zeiten in dem Gesamtzeitraum darstellen, in denen keine rentenrechtlichen Zeiten erworben und auch keine Renten bezogen wurden (dazu schon BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1; SozR 3-2600 § 263 Nr. 1).
  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 40/03 R

    Begrenzte Gesamtleistungsbewertung - Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug -

    Hat der Versicherte Tatbestände von "rentenrechtlichen Zeiten" erfüllt, erlangt er jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert, dessen anteilige Höhe aus "beitragsfreien" Zeiten im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung von dem Verhältnis der in den "Beitragszeiten" versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der kalenderjährlich zeitgleich versichert Gewesenen abhängig ist (§§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 SGB VI; vgl dazu auch BSGE 78, 138, 142 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 16; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S 3; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R, veröffentlicht in JURIS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2003 - L 1 RA 136/01

    Zulässigkeit der Absenkung der Bewertung beitragsfreier Zeiten bei Frauen

    Dem Urteil vom 30. August 2001 könne ebenso wenig gefolgt werden wie der früheren Entscheidung vom 9. Dezember 1997 (Az: 8 RKn 8/96).

    Aus dem Sinn und Zweck des Teilrentensystems folgt, dass dem gegenüber der Teilrentner in seinem Vertrauen darauf geschützt werden muss, die schon erworbenen Entgeltpunkte ohne Schmälerung durch diejenigen Entgeltpunkte zu erhöhen, die er aus einer bis zur Hinzuverdienstgrenze parallel ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt und für die er entsprechende Beiträge abführt, §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, 172 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dieser Versicherte - und hier die Klägerin - muss also zum Einen in dem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Rente geschützt und zum Anderen in einem der Teilbeschäftigung entsprechenden Umfang besser gestellt werden als der nicht arbeitende Versicherte oder entsprechend weniger Entgelt erzielende Vergleichs-Teilrentner (vgl. zum Teilrentensystem bereits BSG-Urteil vom 9. Dezember 1997, Az: 8 RKn 8/96 sowie wiederum BSG-Urteil vom 30. August 2001, Az: B 4 RA 116/00 R).

  • BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R

    Beitrittsgebiet - erweiterte materielle Unterstützung - Frist zur Geltendmachung

    Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 UntAbschlG ist zusammen mit dem vollständigen amtlichen Titel des Gesetzes zu lesen (vgl zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften bei der Gesetzesinterpretation BVerfGE 82, 286, 300; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1, SozR 3-7883 § 8 Nr. 2 und SozR 3-7860 § 14 Nr. 3): "Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen".
  • BSG, 27.08.1998 - B 9 V 39/97 R

    Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

    Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 UntAbschlG ist zusammen mit dem vollständigen amtlichen Titel des Gesetzes zu lesen (vgl zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften bei der Gesetzesinterpretation BVerfGE 82, 286; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1, SozR 3-7883 § 8 Nr. 2 und SozR 3-7860 § 14 Nr. 3): "Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen".
  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 27/07 S

    Rentenversicherung: Wer nach 65 Rentner wird, muss keine Nachteile befürchten

    10 III. Für die Fallgruppe, in welcher der RAR-Berechtigte sich dafür entscheidet, zunächst nur eine Teilrente in Höhe von 1/3, der Hälfte oder von 2/3 der RAR-Vollrente in Anspruch zu nehmen, hat der 8. Senat des BSG in seinem vom 5. Senat des BSG in seinem Anfragebeschluss nicht erwähnten Urteil vom 9.12.1997 (8 RKn 8/96, SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 mwN) die Problematik im Sinne der Entscheidungsfreiheit des Berechtigten gelöst.
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