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   BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R   

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BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R (https://dejure.org/2017,23040)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R (https://dejure.org/2017,23040)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2017 - B 6 KA 30/16 R (https://dejure.org/2017,23040)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie - Konkurrenzschutz

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 72 Abs 2 SGB 5, § 82 Abs 1 S 1 SGB 5, § 98 Abs 2 SGB 5, § 126 Abs 3 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie - Rechtmäßigkeit der Regelungen der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) - Konkurrenzschutz - keine ...

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsberechtigung eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit der Regelungen des ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie - Rechtmäßigkeit der Regelungen der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) - Konkurrenzschutz - keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsberechtigung eines MVZ mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Anfechtungsberechtigung eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums mit dem Schwerpunkt Nephrologie - Konkurrenzschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Deshalb hätte die Klägerin die (unterstellte) Genehmigung der Beklagten zur Verlegung der Nebenbetriebsstätte innerhalb von N. während der Zehn-Jahres-Frist auch nicht anfechten können, weil bei der Verlegung einer bedarfsunabhängig gestatteten Zweigpraxis Belange von Konkurrenten keine Rolle spielen (vgl zur fehlenden Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV durch Dritte BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 3 und zum Zusammenhang von neu gegründeten Nebenbetriebsstätten und planerischen Erwägungen bei Dialysestandorten BSG SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 30) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 26 RdNr 17; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 30 RdNr 17) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Im Übrigen hätte nach der Entscheidung des BSG im Verfahren B 6 KA 20/15 R vom 3.8.2016 der Klägerin schon der dritte Versorgungsauftrag nicht erteilt werden dürfen, weil ein Konkurrent in N. nicht hinreichend ausgelastet gewesen sei.

    Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen (so BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 39 RdNr 19; Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 sowie Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R, ebenfalls zu Dialyseleistungen) .

    Die Prüfung der Auslastung stellt nach dem Senatsurteil vom 3.8.2016 (B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7) keine Momentaufnahme bezogen auf den Entscheidungstag dar, sondern erfordert eine Bewertung, ob eine hinreichende Auslastung auch prognostisch - in der Zukunft - zu erwarten ist (RdNr 21 ff) .

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Diese Entscheidung ist nach dem Beschluss des Senats vom 30.11.2016 (B 6 KA 35/16 B) bestandskräftig.

    Diese Aufhebung ist nach dem Beschluss des Senats vom 30.11.2016 (B 6 KA 35/16 B) bestandskräftig.

    Das bedeutet, dass Versorgungsaufträge, die vollziehbar sind und tatsächlich genutzt werden, bei der Bedarfsdeckung auch dann nicht generell außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie wegen der Anfechtung durch einen Konkurrenten nicht bestandssicher sind (Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - RdNr 13) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Diese werden heute standortbezogen einer Praxis ungeachtet ihrer Rechtsform (Einzelpraxis, BAG, MVZ) erteilt und verbleiben dort, auch wenn ein Arzt die Kooperation verlässt (näher Senatsurteile vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R - und - B 6 KA 20/16 R -) .

    Feststellungen des LSG aus dem auch die Klägerin betreffenden Verfahren B 6 KA 20/16 R, über das der Senat heute (15.3.2017) entschieden hat, können vom Revisionsgericht nicht zu Lasten der Beigeladenen zu 1. verwertet werden.

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 18/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Diese werden heute standortbezogen einer Praxis ungeachtet ihrer Rechtsform (Einzelpraxis, BAG, MVZ) erteilt und verbleiben dort, auch wenn ein Arzt die Kooperation verlässt (näher Senatsurteile vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R - und - B 6 KA 20/16 R -) .

    Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen (so BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 39 RdNr 19; Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 sowie Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R, ebenfalls zu Dialyseleistungen) .

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Dementsprechend bedarf es für die im SGB V vorgesehene Normsetzung der sog gemeinsamen Selbstverwaltung keiner gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eng umrissenen gesetzlichen Grundlage (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 22) .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf § 72 Abs. 2 iVm § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 135 Abs. 2 SGB V gestützte Regelungen der Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 18 ff; BSGE 115, 235 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 21, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGK 18, 345 sowie BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 16) .

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Insofern fehlt es den Vertragspartnern auch nicht an der erforderlichen demokratischen Legitimation (vgl BSGE 82, 41, 46 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15 ff zum Bundesausschuss für Ärzte, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss ) .

    Sie tragen - gerade im mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundenen Bereich der Dialysebehandlung - zur finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung bei und dienen damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 70, 1, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 11 f; BVerfGE 82, 209, 230) , der sogar Eingriffe, die Beschränkungen der Berufswahl nahekommen, rechtfertigen würde (vgl BVerfGE 82, 209, 229 ff; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24 mwN; BSGE 82, 41, 44 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13 ff) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Insoweit gilt etwas anderes als für die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, die unabhängig von bedarfsplanerischen Erwägungen erteilt wird (zuletzt dazu Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 22) .
  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R

    Zulässigkeit der Drittanfechtung einer nicht bedarfsabhängigen Statusentscheidung

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 24/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe mit der Zusatzbezeichnung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R

    Erbringung und Abrechnung bestimmter zytologischer Leistungen -

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses -

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 23/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherung - Erbringung und Abrechnung

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    Dritte, etwa andere Vertragsärzte, sind nicht berechtigt, die dem MVZ erteilte Genehmigung zur Verlegung der Arztanstellung anzufechten, da die Regelung des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV an eine grundsätzlich bereits erteilte Anstellungsgenehmigung anknüpft (so auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 1217; zu defensiven Konkurrentenklagen vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 30/16 R - juris RdNr 26 mwN).
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch die beiden Urteile des Senats vom heutigen Tage zu den Az B 6 KA 22/16 R und B 6 KA 30/16 R) entschieden hat, kann die Genehmigung von Dialysezweigpraxen - anders als andere Zweigpraxisgenehmigungen (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3) - von einem Dritten, der in derselben Versorgungsregion die gleichen Leistungen anbietet, angefochten werden.
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 64/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft -

    Sie verweisen auf das Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 30/16 R - Juris RdNr 22) , in dem der Senat entschieden habe, dass die KÄV gehalten sei, einen Versorgungsauftrag den geänderten Statusverhältnissen am jeweiligen Praxisstandort anzupassen.

    Diese neu erteilte Genehmigung für einen außerhalb der bisherigen BAG wahrzunehmenden Versorgungsauftrag ging über eine bloße Anpassung des Versorgungsauftrags der BAG an geänderte Statusverhältnisse (Überführung in ein MVZ), die Gegenstand der von den Beigeladenen zu 2. und 3. herangezogenen Senatsentscheidung war (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 30/16 R - Juris RdNr 22), deutlich hinaus.

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten

    Auch der Aspekt, dass bei Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 vermieden werden muss, dass Patienten aus einer seit vielen Jahren betriebenen Zweigpraxis nach dem Auslaufen der für diese Einrichtung erteilten Genehmigung auf unzumutbare Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Versorgungsalternative stoßen (dazu näher Senatsurteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 30/16 R) , spielt hier jedenfalls bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten keine gewichtige Rolle.
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