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   BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R   

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https://dejure.org/2003,2867
BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R (https://dejure.org/2003,2867)
BSG, Entscheidung vom 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R (https://dejure.org/2003,2867)
BSG, Entscheidung vom 18. September 2003 - B 9 V 10/02 R (https://dejure.org/2003,2867)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Heimpflegekosten - Beschädigtengrundrente - wesentlich unterhalten - Übernahme - Anrechnung - Versorgungsbezug - Versorgungsbezüge - Führzulage - Kleiderverschleißpauschale - häuslicher Bedarf - Mehrbedarf - Monatsbetrag - Heilbehandlung - Führhund - Pflegeheim - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Anrechenbarkeit der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale auf die Kosten der Heimpflege; Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen durch die Übernahme der Heimpflegekosten nach der vorherigen Gewährung bestimmter ...

  • Judicialis

    BVG § 35 Abs 6; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 211
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 9/91

    Blinder - Heimpflege - Beihilfe für fremde Führung - Erhöhung der Pflegezulage

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Soweit seinen Entscheidungen vom 15. Juli 1992 (SozR 3-3100 § 14 Nr. 1) und vom 6. März 1996 (9 BV 115/95) auch für die Zeit ab Inkrafttreten des KOV-Strukturgesetzes 1990 am 1. April 1990 eine gegenteilige Rechtsauffassung zu entnehmen ist, hält der erkennende Senat daran nicht mehr fest.

    Jedenfalls rechnen die damit verbundenen Aufwendungen - worauf auch der Beklagte hinweist - zu den Heimpflegekosten, die vom Versorgungsträger nach Maßgabe des § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG zu übernehmen sind (aA noch BSG SozR 3-3100 § 14 Nr. 1).

    Zwar wird auch diese überwiegend als gesondert neben dem Anspruch auf Heilbehandlung stehende Leistung eingestuft (vgl BSG SozR Nr. 6 zu § 14 BVG; allg dazu auch BSG SozR 2200 § 182b Nr. 31; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dalichau, BVG, Stand 1989, § 14 Anm 1; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl, RdNr 176 f; Fehl, aaO, § 14 BVG RdNr 1), teilweise jedoch auch als (besondere) Leistung der Heilbehandlung (Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl, Stand Februar 2003, § 14 BVG) bzw als "quasi-orthopädisches Hilfsmittel" (vgl BSGE 36, 292, 294; BSG SozR 3-3100 § 14 Nr. 1) angesehen.

  • BSG, 21.09.1983 - 9a RVi 2/82

    Anstaltspflege - Pflegekosten - Kosten für notwendige Bekleidung - Minderung der

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die gemäß § 35 Abs. 2 BVG alter Fassung (aF) von der Versorgungsverwaltung zu tragenden Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege in ausreichendem Umfang auch die Kosten für notwendige Bekleidung, Wäsche und Schuhe umfassten (vgl BSG SozR 3100 § 35 Nr. 15, 18), hat es das BSG mit Urteil vom 21. September 1983 - 9a RV 28/82 - folgerichtig abgelehnt, dem Beschädigten daneben auch einen Anspruch auf Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale zuzusprechen.

    Während diese gesetzgeberische Konzeption in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - übereinstimmend dahin verstanden wird, dass die Kleiderverschleißpauschale nicht zur Heilbehandlung (vgl BSG SozR Nr. 2 zu § 15 BVG; Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 15 BVG RdNr 6), sondern zu den Versorgungsbezügen zu rechnen ist (vgl BSG SozR 3100 § 35 Nr. 15; zum früheren Recht auch schon BSGE 10, 202), lassen sich hinsichtlich der Führzulage unterschiedliche Auffassungen feststellen.

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96

    Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Zwar ist der Blindenführhund ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19), für den auch die Unterhaltskosten zu übernehmen sind (vgl BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 24), dies gilt jedoch nicht für eine Führperson (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 8, 31).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl zB BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2).
  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 5/96

    Behindertenführhund - selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Zwar ist der Blindenführhund ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19), für den auch die Unterhaltskosten zu übernehmen sind (vgl BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 24), dies gilt jedoch nicht für eine Führperson (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 8, 31).
  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Zwar ist der Blindenführhund ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19), für den auch die Unterhaltskosten zu übernehmen sind (vgl BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 24), dies gilt jedoch nicht für eine Führperson (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 8, 31).
  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 15/95

    Lieferung von Hilfsmitteln iS. der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gibt ebenfalls keine Veranlassung dazu, dem Beschädigten die Führzulage und/oder die Kleiderverschleißpauschale bei Übernahme der Heimpflegekosten in jedem Fall neben dem Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten zu belassen, um eine Benachteiligung gegenüber Krankenversicherten zu vermeiden (vgl dazu allg BSGE 80, 164 = SozR 3-3100 § 13 Nr. 3).
  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 70/77

    Ausstattung mit Hilfsmitteln

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Zwar ist der Blindenführhund ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19), für den auch die Unterhaltskosten zu übernehmen sind (vgl BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 24), dies gilt jedoch nicht für eine Führperson (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 8, 31).
  • BSG, 29.11.1973 - 10 RV 69/73

    Anrechnung des Pauschbetrages auf die Erhöhung der Pflegezulage - Bei Erhöhung

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Zwar wird auch diese überwiegend als gesondert neben dem Anspruch auf Heilbehandlung stehende Leistung eingestuft (vgl BSG SozR Nr. 6 zu § 14 BVG; allg dazu auch BSG SozR 2200 § 182b Nr. 31; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dalichau, BVG, Stand 1989, § 14 Anm 1; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl, RdNr 176 f; Fehl, aaO, § 14 BVG RdNr 1), teilweise jedoch auch als (besondere) Leistung der Heilbehandlung (Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl, Stand Februar 2003, § 14 BVG) bzw als "quasi-orthopädisches Hilfsmittel" (vgl BSGE 36, 292, 294; BSG SozR 3-3100 § 14 Nr. 1) angesehen.
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R
    Gegen diese Auslegung des § 35 Abs. 6 BVG lassen sich auch aus dem Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) keine durchschlagenden Argumente herleiten.
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Erstattungsanspruch der

  • BSG, 21.09.1983 - 9a RV 28/82

    Kosten der Anstaltspflege - Auszahlung des Pauschbetrags für Kleider- und

  • Drs-Bund, 19.09.1973 - BT-Drs 7/1008
  • Drs-Bund, 19.10.1966 - BT-Drs V/1012
  • Drs-Bund, 09.12.1966 - BT-Drs V/1216
  • BSG, 02.12.2010 - B 9 V 2/10 R

    Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Blinder - Pflegepauschale -

    Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles konnte ein verständiger Beteiligter die vorgenannten Entscheidungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Eheschließung des Klägers mit seiner Pflegerin nur so verstehen, dass der Beklagte die bestandskräftige Bewilligung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hierzu etwa BSGE 91, 211, RdNr 8 = SozR 4-3100 § 35 Nr. 2, RdNr 7) ab 18.12.2003 aufheben und damit die Höhe der Pflegezulage (Herabsetzung von der erhöhten auf die pauschale Pflegezulage nach Stufe III) neu feststellen wollte, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Pflegezulage durch die Eheschließung des Klägers am 17.12.2003 weggefallen waren.
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 V 7/03 R

    Kriegsopferversorgung - Pflegezulage - Erstattungsanspruch - Heimpflege -

    Lässt sich die Pflege außerhalb eines Heims durch Familie, Nachbarn und/oder angestellte Dritte schließlich nicht mehr organisieren, so reagiert das Versorgungsrecht wiederum flexibel: Es übernimmt die Heimkosten, rechnet auf diese Sachleistung aber die Versorgungsbezüge des Beschädigten - weitgehend - an (vgl dazu auch Senatsurteil vom 18. September 2003 - B 9 V 10/02 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 15.07.2004 - B 9 V 2/04 R

    Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten

    Insoweit hält er an seiner in einer Parallelsache (B 9 V 10/02 R) am 18. September 2003 getroffenen Entscheidung (SozR 4-3100 § 35 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) nach erneuter Prüfung fest.
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 4/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - beamtenrechtliche

    Anspruch meint hier das Recht des Versorgungsempfängers, die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen zu verlangen (vgl BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 V 10/02 R - BSGE 91, 211) .
  • BSG, 05.05.2009 - B 9 V 2/10 R
    Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles konnte ein verständiger Beteiligter die vorgenannten Entscheidungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Eheschließung des Klägers mit seiner Pflegerin nur so verstehen, dass der Beklagte die bestandskräftige Bewilligung der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hierzu etwa BSGE 91, 211 , RdNr 8 = SozR 4-3100 § 35 Nr. 2, RdNr 7) ab 18.12.2003 aufheben und damit die Höhe der Pflegezulage (Herabsetzung von der erhöhten auf die pauschale Pflegezulage nach Stufe III) neu feststellen wollte, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Pflegezulage durch die Eheschließung des Klägers am 17.12.2003 weggefallen waren.
  • BSG, 15.07.2004 - B 9 V 6/02 R

    Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten

    Insoweit hält der Senat an seiner Entscheidung vom 18. September 2003 - B 9 V 10/02 R - (SozR 4-3100 § 35 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) nach erneuter Prüfung fest.
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