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BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI; Materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG; Bezeichnung eines Verfahrensfehlers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI ; Materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG; Bezeichnung eines Verfahrensfehlers
- rechtsportal.de
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1
Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- SG Leipzig - S 8 KR 87/13
- LSG Sachsen, 14.01.2015 - L 1 KR 252/14
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R
Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen …
Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B
Zudem hat der Kläger den Entschädigungsanspruch zwar auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt (1.1. bis 2.11.2013), aber nicht beziffert, wie es bei einer Leistungsklage, die einen Zahlungsanspruch für einen abgeschlossenen Zeitraum betrifft, erforderlich gewesen wäre (BSGE 83, 254 [BSG 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R] = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1). - BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75
Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des …
Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B
Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, dass und weshalb die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14).
- LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21
Soziale Pflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren
Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte). - LSG Hessen, 23.03.2022 - L 6 P 36/21 Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte). .