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   BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B   

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https://dejure.org/2021,11953
BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B (https://dejure.org/2021,11953)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B (https://dejure.org/2021,11953)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2021 - B 3 KR 54/20 B (https://dejure.org/2021,11953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kostenübernahme für ein Ganzkörpervibrationsgerät Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 17) .
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • BSG, 11.05.2010 - B 13 R 589/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Hinsichtlich des Aufzeigens einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht ausreichend, eine solche nur zu behaupten (vgl zB BSG Beschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - juris RdNr 16).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Ungeachtet dessen, dass die zweite Frage auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnitten ist, enthält die Beschwerdebegründung auch keine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfassungsverstoßes (stRspr; vgl nur BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr ).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 35/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung von Entscheidungen einer gemeinsamen

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Die Klägerin setzt sich weder mit dem Wortlaut von § 140a Abs. 2 Satz 3 SGB V auseinander noch enthält die Beschwerdebegründung eine Erwähnung zu bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG , insbesondere auch nicht zur integrierten Versorgung (vgl BSG Beschluss vom 13.5.2020 - B 6 KA 35/19 B - juris RdNr 8 und 15 mwN).
  • BSG, 13.01.2021 - B 3 KR 42/20 B

    Kostenerstattung für die Anschaffung eines Trainingsgeräts

    Auszug aus BSG, 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B
    Schließlich entspricht es auch nicht den Darlegungsanforderungen, die Klärungsbedürftigkeit lediglich unter Hinweis auf ein - vom BSG bereits entschiedenes - Beschwerdeverfahren zu einem Galileo-Trainingsgerät zu behaupten (vgl Senatsbeschluss vom 13.1.2021 - B 3 KR 42/20 B) .
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 2 S 984/23

    Beihilfefähigkeit des Galileo S 25 Trainingsgeräts; Bewertung durch den

    Die Vibrationstherapie mit einem Galileo-Trainingsgerät stellt davon ausgehend eine neue Behandlungsmethode dar (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.06.2020 - L 9 KR 62/18 - juris Rn. 29, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - B 3 KR 42/20 B - juris, und vom 31.08.2020 - L 9 KR 114/19 - juris Rn. 24, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B - juris).
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