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   BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95   

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BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95 (https://dejure.org/1997,897)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1997 - 4 RA 23/95 (https://dejure.org/1997,897)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 (https://dejure.org/1997,897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 149
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Dabei hatte der durch die erste freie Wahl zur Volkskammer am 18. März 1990 demokratisierte Gesetzgeber der Deutsche Demokratische Republik (DDR) die Grundentscheidung getroffen, Versorgungsansprüche grundsätzlich nur in eine (einzige) Rente in der gesetzlichen RV (der DDR) zu überführen, für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge einen Zahlbetragsschutz (mit abgeschwächter Steigerungsmöglichkeit) vorzusehen, ungerechtfertigte Leistungen zu beseitigen (§§ 26 f RAnglG-DDR, §§ 2 f AufhebG), überhöhte Leistungen iS von Überversorgungen auszuschließen und sachwidrige Besserstellungen (politische Vergünstigungen) abzubauen (vgl BSGE 72, 50, 64 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

    Diese (mutmaßlich) politisch begünstigten Versorgungsansprüche wurden ab 1. Juli 1990 auf den Höchstbetrag von 1.500,00 DM festgesetzt; zusätzlich gezahlt werden konnte die Rente aus der Sozialpflichtversicherung, die zum 30. Juni 1990 höchstens 510, 00 Mark betragen konnte, so daß bei diesen regimenahen Beschäftigungen der Ausgangswert für die zu überführenden Ansprüche höchstens die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der RV und Zusatzversorgungen, also der Höchstbetrag von 2.010,00 DM sein konnte (vgl BSGE 72, 50, 64 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 mwN).

    c) Der Senat hatte vorliegend mithin andere Maßstäbe anzulegen als in denjenigen Fällen, in denen es - gleichsam im "nächsten Überführungsschritt" - entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der am 1.8.1991 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ankam und bei denen der Senat zu einer Aussetzung und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG gelangte: Zwar hat der Senat die durch § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorgeschriebenen Entgeltbegrenzungen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundsatz insoweit für verfassungsgemäß gehalten, als sie darauf gerichtet sind, in die SGB VI-Rente keine Elemente einfließen zu lassen, die nicht als Äquivalent für Arbeit und Leistung in einem erlaubten Beruf anzusehen sind, sondern auf politischer Begünstigung durch das DDR-Regime beruhen (vgl BSGE 72, 50, 61 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 1/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Dies gelte sowohl für die Begrenzung der bei der Berechnung einer SGB VI-Rente zugrundezulegenden Arbeitsentgelte auf das 1, 4fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts Ost nach § 6 Abs. 2 iVm Anl 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) (betreffend: Angehörige der Sonderversorgungssysteme der NVA, der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, der Angehörigen der Zollverwaltung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front, und für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB; vgl Vorlagebeschlüsse vom 14.6. 1995, 4 RA 1/95 und 4 RA 98/94) als auch für die Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs. 1 S 1 iVm Anl 6 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf 70 vH des jeweiligen Durchschnittsentgelts Ost für Arbeitsentgelte, die während der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des MfS erzielt wurden (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14.6. 1995, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).

    Auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des 1. ZP stand es der Bundesrepublik Deutschland frei, ob und in welchem Umfang sie von der Deutsche Demokratische Republik (DDR) begründete "(Eigentums-)Positionen" in die grundgesetzliche Rechtsordnung übernehmen wollte; hierbei unterlag sie nur den Vorgaben des GG und den von ihr selbst im EinigVtr eingegangenen Verpflichtungen (vgl Vorlagebeschluß des Senats vom 14.6. 1995, 4 RA 1/95, S 17 f des Umdrucks).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern gemäß Art. 23 S 1 GG aF auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl BVerfGE 84, 90, 122; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 7).

    Dies gilt um so mehr, wenn es sich - wie vorliegend - um Übergangs- oder Überleitungsvorschriften handelt, die nach der in der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) eingetretenen wirtschaftlichen Bankrottlage (vgl BVerfGE 84, 90, 131) der zumindest vorläufigen Aufrechterhaltung eines bei Wirksamwerden des Beitritts der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) bestehenden Versorgungsniveaus dienten.

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die vor dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) zurückgelegt und die vom Gesetzgeber der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) rechtlich ausgestaltet worden sind (vgl hierzu BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92, SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9 = SV 1994, 106; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 6 mwN).

    Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern gemäß Art. 23 S 1 GG aF auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl BVerfGE 84, 90, 122; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 S 7).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Vorliegend ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Garantien der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) weitergehen als diejenigen des GG oder daß ein Widerspruch zwischen den jeweiligen Garantien bestünde und es deshalb einer Auslegung der Grundrechte des GG im Einklang mit der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) bedürfte (vgl hierzu BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 114; 83, 119, 128) [BVerfG 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87] .
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Vorliegend ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Garantien der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) weitergehen als diejenigen des GG oder daß ein Widerspruch zwischen den jeweiligen Garantien bestünde und es deshalb einer Auslegung der Grundrechte des GG im Einklang mit der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) bedürfte (vgl hierzu BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 114; 83, 119, 128) [BVerfG 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87] .
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Die damit (möglicherweise) verbundenen Unzuträglichkeiten können erst dann zu einer Verfassungswidrigkeit führen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung sowie eine sachgerechte Lösung trotz nunmehr ausreichenden Erfahrungsmaterials unterläßt (vgl BVerfGE 33, 171, 169 f; 37, 104, 118; 43, 291, 321; 54, 11, 37; 75, 108, 162).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Die damit (möglicherweise) verbundenen Unzuträglichkeiten können erst dann zu einer Verfassungswidrigkeit führen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung sowie eine sachgerechte Lösung trotz nunmehr ausreichenden Erfahrungsmaterials unterläßt (vgl BVerfGE 33, 171, 169 f; 37, 104, 118; 43, 291, 321; 54, 11, 37; 75, 108, 162).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Die damit (möglicherweise) verbundenen Unzuträglichkeiten können erst dann zu einer Verfassungswidrigkeit führen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung sowie eine sachgerechte Lösung trotz nunmehr ausreichenden Erfahrungsmaterials unterläßt (vgl BVerfGE 33, 171, 169 f; 37, 104, 118; 43, 291, 321; 54, 11, 37; 75, 108, 162).
  • EGMR, 16.09.1996 - 17371/90

    GAYGUSUZ v. AUSTRIA

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95
    Auch die Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Vermögenspositionen in diesen völkerrechtlichen Eigentumsbegriff ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für Menschenrechte, Entscheidung vom 16.9.1996 - 39/1995/545/631, Gaygusuz gegen Österreich; Frowein/Peukert, aaO, Art. 1 des 1. ZP Rz 8 mwN).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • BVerfG, 14.01.1960 - 2 BvR 243/60

    Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 56/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BVerfG, 24.02.1976 - 2 BvR 813/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 102/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 32/95

    Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

    Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?

    Enthält ein Bescheid also mehrere Verwaltungsakte oder teilbare Verwaltungsakte und wird nur ein Teil dieser Verwaltungsakte mit dem Widerspruch angefochten, knüpft die Regelung des § 86 Halbsatz 1 SGG nur an den Verwaltungsakt an, der auch Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist (vgl zu § 96 Abs. 1 SGG BSG vom 25.3.1997 - 4 RA 23/95 - juris RdNr 13, insoweit in BSGE 80, 149 und SozR 3-8585 § 2 Nr. 3 nicht abgedruckt; BSG vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B - SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 S 19 f, juris RdNr 14) .
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 -,.
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich erst aus der "Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen" (vgl BVerfGE 58, 300 ), nicht hingegen aus einem wie immer gearteten "Eigentums"-Naturrecht, das sich traditionell ohnehin nur auf persönliche Habe (Sachen und Grundstücke) erstrecken, nicht aber über die Garantie des Sacheigentums hinausgehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen Träger hoheitlicher Gewalt umfassen könnte (vgl BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 S 8; Leisner in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 149 RdNr 71 zum Erfordernis, der Gesetzgeber müsse "natürlich nicht vorgegebene Güter" durch Inhaltsbestimmungen erst eigentumsfähig machen).
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R

    MfS-Versorgung - Offizier im besonderen Einsatz - OibE - Anwendung des

    - daß der Wert einer nach der Versorgungsordnung des MfS bestehenden Versorgungsberechtigung (und auch einer hiernach festgesetzten Alters- oder Invalidenrente) ab 1. Juli 1990 den Monatsbetrag von 990, 00 DM rechtlich nicht mehr überschreiten konnte, weil die Renten durch §§ 1, 2 AufhebG auf höchstens diesen Betrag begrenzt worden waren (BSGE 72, 50, 64, dort auch zur Begrenzung auf 1.500,00 DM durch § 23 Abs. 2 RAG; BSGE 80, 149, 150 f); .

    - daß EinigVtr Nr. 9 Buchst b iVm §§ 1, 2 AufhebG auf die durch eine Beschäftigung beim MfS erworbenen Rechte und Anwartschaften Anwendung findet, wenn der Versorgungsanspruch auch nur zum Teil durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen die Sonderversorgung zugesagt wurde (BSGE 80, 149, 152 mwN);.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Senats vom 25. März 1997 (BSGE 80, 149) durch Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1560/97) zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Kürzung von Versorgungsleistungen aus dem genannten Versorgungssystem nach dem als Bundesrecht fortgeltenden AufhebG für mit dem GG vereinbar erklärt.

    Nach Satz 2 aaO werden "die bestehenden Versorgungen entsprechend den nachfolgenden Festlegungen" in die Rentenversicherung (der DDR) überführt (zur bundesrechtlichen Bedeutung des AufhebG stellv. BSGE 80, 149, 151 ff).

    Das Gesetzgebungsverfahren der Volkskammer der DDR zum AufhebG (dazu BSGE 80, 149, 160 mwN) enthält keinen Hinweis darauf, die Volkskammer habe MfS-Offiziere, die als ua OibE getarnt in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft eingesetzt worden waren, hinsichtlich der Altersversorgung gegenüber anderen MfS-Offizieren bevorzugen wollen.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50, 64) gesagt, in seinem Vorlagebeschluß vom 30. März 1994 zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG zugrunde gelegt (B 4 RA 32/99 R = früher: 4 RA 33/92; dazu Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 ) und im Urteil vom 25. März 1997 bestätigt (4 RA 23/95 in BSGE 80, 149, 150); die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde vom BVerfG (1 BvR 1560/97) in dessen vorgenanntem Urteil zurückgewiesen.

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Diese Systementscheidung war in Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537; Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990, BGBl II S 518) vertraglich vereinbart worden; EV Art. 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) Abschnitt III Nr. 1 und Art. 30 Abs. 5 sowie EV Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 hat die Systementscheidung verbindlich ausgestaltet; das RÜG hat sie gesetzlich konkretisiert (vgl zur st Rspr des Senats seit BSGE 72, 50 zur Systementscheidung und zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die Übersicht im Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4 S 42; ferner BSGE 78, 41; SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn der individualgrundrechtliche Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Tatbestände, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und die von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod ausgestaltet worden waren (dazu und zum folgenden zuletzt BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Letztlich wird das Begehren des Klägers auf zusätzliche Versorgungsleistungen auch nicht durch die EMRK oder durch deren Art. 1 des 1. ZP vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II S 1880) gestützt (dazu und zum folgenden schon Urteil des Senats vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im

    Der Streitgegenstand selbst wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 und Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht).

    Streitig war vor dem LSG damit zwar weiterhin die (teilbare) Festsetzung des Rentenwertes (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht - BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), jedoch nicht mehr die Festsetzung und Weiterzahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00 DM, sondern die Festsetzung und Zahlung eines darüber hinausgehenden Rentenbetrages.

    Wird jedoch - wie hier - ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils (Rentenhöchstwert von 3.274,00 DM) durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes Verfahren nach § 96 Abs. 1 SGG kein Raum (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Darauf, daß sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht rückwirkend auf Tatbestände erstreckt, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod ausgestaltet worden waren (hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 25. März 1997, 4 RA 23/95 und 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen), ist demgemäß im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R

    Parteiwechsel in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Entscheidung des

    Der prozessuale Anspruch wurde somit im Wege der objektiven und subjektiven Klageänderung vor dem LSG ausgetauscht und ein neuer Streitgegenstand eingeführt, dh ein neuer prozessualer Anspruch bestimmt, der sich ergibt durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie aus dem Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 und Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht veröffentlicht).
  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

    Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teiles durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl bereits Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 - insoweit nicht abgedruckt).
  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Die DDR war der EMRK nicht beigetreten; deren Bestimmungen gelten daher im Beitrittsgebiet erst mit der Erstreckung des bundesdeutschen Zustimmungsgesetzes zur EMRK durch den EinigVtr und können sich daher auf zuvor erlangte Rechtspositionen nur insoweit beziehen, als sie durch den EinigVtr anerkannt sind (vgl BSG Urteile vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149, 162 f = SozR 3- 8760 § 2 Nr. 1 S 16 f und vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1, 14 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14 S 122 f).
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente eines Bestandsunfallrentners mit Rente aus

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 14/05 R

    Waisenrente - Auffüllbetrag - umgewandelte DDR-Rente - freiwilliges soziales Jahr

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 3/01 R

    Funktionelle Zuständigkeit der Landessozialgerichte - Sachentscheidung als

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 36/98 R

    Billigkeitsentscheidung - Übergangsrente nach der Versorgungsordnung der

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2018 - L 7 SO 1877/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung eines neuen Verwaltungsakts -

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • BSG, 15.08.2018 - B 13 R 66/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 10/01 R

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000

  • BSG, 23.03.1999 - 4 RA 36/98
  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 50/96

    Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch § 4 MfSVersorgOAufhG

  • LSG Baden-Württemberg, 12.03.2014 - L 3 U 4813/13

    Jahresarbeitsverdienst für Bestandsrenten (Altfälle) aus DDR-Zeit -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2021 - L 3 U 225/20

    Rentenbeginn nach anerkannter Unfallfolge PTBS im Streit - jahrelang keine

  • LSG Berlin, 13.05.2004 - L 8 RA 92/00

    Übernahme von Rentenregelungen der DDR in das System der BRD; Festlegung der Höhe

  • LSG Berlin, 27.03.2000 - L 16 RA 2/99

    Rechtmäßigkeit einer Überprüfungsentscheidung über die Begrenzung einer

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