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   BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R   

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https://dejure.org/2018,11228
BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R (https://dejure.org/2018,11228)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R (https://dejure.org/2018,11228)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2018 - B 8 SO 24/16 R (https://dejure.org/2018,11228)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anrechnung von Einkommen; Kein erhöhter Freibetrag allein aufgrund des Alters

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - geringfügige Beschäftigung - Höhe der Absetz- und Freibeträge - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Sozialhilferechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommensanrechnung bei Bemessung der Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    E. S. ./. Landkreis Göttingen

    Sozialhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 787
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII soll daher im Sinne einer Öffnungsklausel bzw eines Auffangtatbestands dem Hilfeträger die Möglichkeit eröffnen, auf besondere Umstände des Einzelfalls flexibel zu reagieren (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs; dazu BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 35) .

    Insbesondere Art. 3 GG gebietet dies nicht (unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten hat der Senat einen erhöhten Freibetrag für ein nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 aF iVm § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - geleistetes Ausbildungsgeld mit Rücksicht auf die besondere Situation behinderter Menschen in Werkstätten angenommen, vgl BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - Juris RdNr 18).

    Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, dass er diese zusätzlichen, über die mit § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII verfolgten Ziele (vgl BSGE 106, 62 aaO) hinausgehenden Anreize zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zur Verfügung stellt.

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Eine Diskriminierung kann auch bei Regelungen vorliegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend ein Geschlecht betreffen (vgl BVerfGE 121, 241, 254 f; BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30, RdNr 22 ff; BVerfGE 104, 373, 393).

    Es ist schon zweifelhaft, ob bei einer Verteilung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen im Alter im Jahr 2011 zu ca 64 % auf Frauen und zu ca 36 % auf Männer (vgl das Statistische Bundesamt, 2015, Fachserie 13 Reihe 2.2., Sozialleistungen 2011, Tabelle B 1.3) mit einer sinkenden Tendenz in den vergangenen Jahren (ca 60 % Frauen, ca 40 % Männer, vgl das Statische Bundesamt in seiner Tabelle 22151-0001 für die Jahre 2015 und 2016) eine erhebliche Betroffenheit von Frauen bejaht werden kann (bisher durch das BVerfG nicht im Sinne einer Mindestgrenze entschieden; bejaht bei einem Frauenanteil von mindestens 75 % in: BVerfGE 121, 241, 256 f) .

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Eine Diskriminierung kann auch bei Regelungen vorliegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend ein Geschlecht betreffen (vgl BVerfGE 121, 241, 254 f; BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30, RdNr 22 ff; BVerfGE 104, 373, 393).

    Allerdings muss gerade infolge einer konkreten Regelung ein erheblicher Nachteil bedingt werden; zudem ist für die typische Betroffenheit von Frauen oder Männern ein Nachweis (etwa anhand statistischer Daten) anstelle von vagen Vermutungen notwendig (vgl BVerfGE 113, 1 aaO S 19 ff = SozR aaO RdNr 35 ff) .

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach Sinn und Zweck dieser Regelung jedenfalls nicht zulässig ist, allein aufgrund des Alters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen (BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7, RdNr 21) .

    Im vorliegenden Fall liegen solche Umstände des Einzelfalls (vgl dazu etwa BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7, RdNr 20) nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG jedoch nicht vor .

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII; in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt 644) kann der Beklagte zwar zur Durchführung der ihm als örtlichem Sozialhilfeträger obliegenden Aufgabe ua durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen, und von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht (§ 1 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt Göttingen gemäß § 8 Abs. 1 AG SGB XII mWv 1.1.2011) ; jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs. 4 AG SGB XII und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Heranziehungsvereinbarung (nur) im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (vgl hierzu BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - Juris RdNr 13 mwN) .

    Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2, RdNr 28; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - Juris RdNr 14) ,.

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungssumme - Rechtsänderung - Grundsicherung

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Für einen höheren Freibetrag auf der Grundlage einer analogen Anwendung von § 11b Abs. 2 SGB II bleibt ebenfalls kein Raum (vgl dazu auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 44 RdNr 14) .
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Eine Diskriminierung kann auch bei Regelungen vorliegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend ein Geschlecht betreffen (vgl BVerfGE 121, 241, 254 f; BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30, RdNr 22 ff; BVerfGE 104, 373, 393).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Dabei ist durch die Gerichte nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 18 mwN; BVerfGE 141, 1 RdNr 93 mwN) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Dieser Personenkreis ist typischerweise dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (vgl auch zur unterschiedlichen Vermögensberücksichtigung in SGB II und SGB XII BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Juris RdNr 18) .
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
    Mit diesen Bescheiden sind (mit Ausnahme nur des Monats Juni 2011, dazu sogleich) jeweils höhere als zuvor gewährte Leistungen bewilligt worden; alle jeweils vorangegangenen Bescheide haben sich damit auch für die Zeit von Juli bis Dezember 2011 für den streitbefangenen Zeitraum durch diese Bescheide erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl dazu BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 11, RdNr 11).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 15/08 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/20 R

    Arbeitslosengeld II: Trinkgeld ist kein Einkommen

    Der Grundfreibetrag verfolgt insbesondere das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II normierte Ziel der Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt, indem er Arbeitsanreize auch in unteren Einkommensbereichen ("Mini-Jobs") verstärkt und dadurch den Boden bereitet für eine gestufte Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (vgl BT-Drucks 15/5446 , S 1, 4; vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr 19; s auch BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr. 12 RdNr 24) .
  • BSG, 24.06.2021 - B 7 AY 4/20 R

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung

    Bei dem Bescheid vom 22.10.2018 handelt es sich um einen Zweitbescheid (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr. 12 RdNr 11) , der die Regelung der ursprünglich streitgegenständlichen Verwaltungsakte wiederholt, ohne auf sie Bezug zu nehmen (vgl BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 19) .
  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Die Freistellungen von der Einkommensanrechnung sollen einen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten, damit die Leistungsberechtigen mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr 18; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 66 RdNr 23; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 31; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr. 12 RdNr 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 AY 21/17

    Übernahme von Fahrtkosten und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung eines

    Nach Berücksichtigung des Einkommens bei den Leistungen nach dem AsylbLG ist nur ein Betrag von 169, 53 EUR anrechnungsfrei geblieben, weil der Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII fehlerhaft nicht auf Grundlage des Bruttoeinkommens (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 201/10 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 19), sondern nach dem Nettolohn berechnet worden ist (vgl. Bescheid der Stadt Hildesheim vom 1.8.2016).

    Eine auch nur teilweise Anrechnung dieses freigelassenen Betrages auf den geltend gemachten Bedarf kommt wegen dessen nur geringen Höhe und der sozialpolitischen Funktion des Freibetrags nach § 82 Abs. 3 SGB XII, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 - juris Rn. 35 m.w.N.; zu den weitergehenden Zwecken im SGB II vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 24 m.w.N.) nicht in Betracht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2019 - L 8 AY 49/18

    Leistungen nach dem AsylbLG; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für

    Wegen der Bewilligung von um 16, 44 EUR je Monat höheren Leistungen durch den Bescheid vom 9. April 2019 (Leistungen in monatlicher Höhe von 660, 44 EUR) hat sich der Bescheid vom 1. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 89/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verhältnis zur Sozialhilfe - gemischte

    Ist hingegen der Bedarf im Sinne des SGB XII durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Einkommen gedeckt, verbleibt kein weitergehender Anspruch nach dem SGB II. Unterschiede bei der Einkommensanrechnung zwischen dem SGB II einer- und dem SGB XII andererseits können eine Bedarfsunterdeckung nicht bewirken (so auch Marx in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr 41, Stand August 2020; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr 67, Stand August 2019) , weil sie (lediglich) Ausdruck der Differenzierungen der jeweiligen Leistungssysteme aufgrund der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Zwecke (vgl zum Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr. 12 RdNr 24) oder der im SGB II bestehenden Massenverwaltung sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 AY 13/20

    Analogleistungen - Modalitäten der Leistungserbringung - Banküberweisung -

    Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2018 und erledigt diesen "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018, B 8 SO 24/16 R, Rn. 11 juris).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

    Zwar wird man (dennoch) nicht davon ausgehen, dass es sich bei den Bescheiden vom 8. Januar 2014, vom 8. Mai 2014 und vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 um bloße wiederholende Verfügungen handelte, denen hinsichtlich der Ansprüche der Klägerinnen keine Regelungswirkung zuzumessen wäre; umgekehrt haben sie auf Grund ihres nur sehr eingeschränkten und spezifischen Regelungsziels den Bescheid vom 26. November 2013 nicht vollständig ersetzt und diesen daher nicht nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vollständig erledigt (vgl. zu einer entspr. Konstellation: BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 24/16 R -, SozR 4-3500 § 82 Nr. 12).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

    Zwar wird man (dennoch) nicht davon ausgehen, dass es sich bei den Bescheiden vom 10. Juli 2013 und 17. Oktober 2013 jeweils in Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides um bloße wiederholende Verfügungen handelte, denen hinsichtlich der Ansprüche der Klägerinnen keine Regelungswirkung zuzumessen wäre; umgekehrt haben sie schon angesichts ihres nur sehr eingeschränkten und spezifischen Regelungsziels den Bescheid vom 26. Juni 2013 nicht vollständig ersetzt und diesen daher nicht nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vollständig erledigt (vgl. zu einer entspr. Konstellation: BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 24/16 R -, SozR 4-3500 § 82 Nr. 12).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21

    Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonusmonate - Arbeitszeitkorridor -

    Deshalb war die erste endgültige Leistungsfestsetzung vom 30. August 2018 rechtlich nicht mehr existent und nicht mehr für das Klageverfahren relevant, weil sie durch die zweite Leistungsfestsetzung ersetzt und damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf sonstige Weise erledigt" worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 11).
  • SG Nürnberg, 12.05.2022 - S 20 SO 195/20

    Leistungen, Grundsicherung, Mehrbedarf, Einkommen, Bescheid, Sozialhilfe,

  • BSG, 28.07.2020 - B 8 SO 30/20 B

    Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.11.2019 - L 8 SO 7/18

    Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Absetzung notwendiger Ausgaben - Fahrten

  • BSG, 14.09.2022 - B 8 SO 29/22 BH

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 253/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2018 - L 9 AS 127/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2020 - L 8 SO 30/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16
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