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   BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64   

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BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64 (https://dejure.org/1967,2813)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1967 - 3 RK 54/64 (https://dejure.org/1967,2813)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1967 - 3 RK 54/64 (https://dejure.org/1967,2813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 2226
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64
    Eine stillschweigende Genehmigung kann darin liegen, daß der Erbe den Rechtsstreit fortsetzt, ohne den ihm bekannten Urteilsmangel zu rügen (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Auflagen § 41 II 2a, S. 172, § 42 II 1a, So 176 Mitte, § 122 IV 3, S. 602, § 140 III 3c, S. 704 f; Stein-Jonas. ZPO, 18. Auflage, § 249 IV 2; Baumbach-Lauterbach, aaO, § 249 Anm. 3C; RGZ 126, 261, 263; BGHZ 23, 207, 212).
  • RG, 15.11.1906 - VI 111/06

    Neue Tatsachen in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64
    Der Anfechtungsgrund entfällt, wenn der nunmehr zur Prozeßführung befugte Rechtsnachfolger das fehlerhafte Verfahren des Gerichts nachträglich, wenn auch nur stillschweigend genehmigt, indem er den Rechtsstreit fortsetzt, ohne den ihm bekannten Verfahrensmangel zu rügen; das Gericht hat daher den - heilbaren - Verfahrensmangel nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Baumbach-Lauterbach aaO § 249 Anm. 3 B, C, die aber mit Recht betonen; daß nur der Prozeßführungsbefugte "heilen" könne, mithin nicht der Gemeinschuldner bei Fortsetzung des Verfahrens nach Konkursunterbrechung, vgl. dazu RGZ 64, 361; ähnlich wie hier BSG SozR ZPO § 249 Nr. 2; Der Verfahrensmangel sei nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsnachfolger auf dessen Rüge verzichte; die in einem nicht veröffentlichen Beschluß des BSG vom 11. November 1957, 11/8 RV 971/55, vertretene Ansicht, der Mangel sei bei statthafter Revision ohne Rüge zu beachten, war für die damalige Entscheidung, die eine nicht statthafte Revision betraf, nicht tragend, der Beschluß nötigt den Senat deshalb nicht zur Anrufung des Großen Senats).
  • BSG, 18.03.1966 - 3 RK 98/63

    Krankengeld neben Erwerbsunfähigkeitsrente - Krankengeld neben Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64
    Die Vorschrift gilt jedoch auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. August 1961 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen waren (vgl. die eingehend begründete Entscheidung des Senats in BSG 24, 285).
  • BSG, 11.11.1957 - 8 RV 971/55
    Auszug aus BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64
    Der Anfechtungsgrund entfällt, wenn der nunmehr zur Prozeßführung befugte Rechtsnachfolger das fehlerhafte Verfahren des Gerichts nachträglich, wenn auch nur stillschweigend genehmigt, indem er den Rechtsstreit fortsetzt, ohne den ihm bekannten Verfahrensmangel zu rügen; das Gericht hat daher den - heilbaren - Verfahrensmangel nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Baumbach-Lauterbach aaO § 249 Anm. 3 B, C, die aber mit Recht betonen; daß nur der Prozeßführungsbefugte "heilen" könne, mithin nicht der Gemeinschuldner bei Fortsetzung des Verfahrens nach Konkursunterbrechung, vgl. dazu RGZ 64, 361; ähnlich wie hier BSG SozR ZPO § 249 Nr. 2; Der Verfahrensmangel sei nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsnachfolger auf dessen Rüge verzichte; die in einem nicht veröffentlichen Beschluß des BSG vom 11. November 1957, 11/8 RV 971/55, vertretene Ansicht, der Mangel sei bei statthafter Revision ohne Rüge zu beachten, war für die damalige Entscheidung, die eine nicht statthafte Revision betraf, nicht tragend, der Beschluß nötigt den Senat deshalb nicht zur Anrufung des Großen Senats).
  • RG, 28.11.1929 - IV 255/29

    1. Kann eine Partei im Ehescheidungsstreit durch einen Abwesenheitspfleger

    Auszug aus BSG, 28.02.1967 - 3 RK 54/64
    Eine stillschweigende Genehmigung kann darin liegen, daß der Erbe den Rechtsstreit fortsetzt, ohne den ihm bekannten Urteilsmangel zu rügen (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Auflagen § 41 II 2a, S. 172, § 42 II 1a, So 176 Mitte, § 122 IV 3, S. 602, § 140 III 3c, S. 704 f; Stein-Jonas. ZPO, 18. Auflage, § 249 IV 2; Baumbach-Lauterbach, aaO, § 249 Anm. 3C; RGZ 126, 261, 263; BGHZ 23, 207, 212).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 4 U 137/13

    Nachverteilungsanordnung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Gerichtliche

    Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2013 verhandelt, obwohl ihm die Unterbrechung des Verfahrens bekannt war oder ihm diese infolge Kenntnis der Anordnung der Nachtragsverteilung bekannt gewesen sein müsste; eine Heilung nach § 295 ZPO kann dennoch nicht angenommen werden, weil - abgesehen davon, dass die Ansicht vertreten wird, die Heilung nach § 295 ZPO könne nur für solche Prozesshandlungen des Gerichts eintreten, die nicht in Entscheidungen bestehen (so Wieczorek/Schütze-Gerken, Zivilprozessordnung und Nebengesetz, 4. Aufl., § 249 Rn. 23 u. Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 13 u. 15; anders aber offenbar die Rechtsprechung, siehe neben OLG Brandenburg, ebenda, auch BGH VersR 1967, 343 sowie BSG NJW 1967, 2226) - diese lediglich die Gültigkeit und Unangreifbarkeit der jeweiligen mangelhaften Prozesshandlung bewirkt (siehe nur Stein/Jonas-Leipold, a.a.O., § 295 Rn. 17; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 295 Rn. 7; Musielak-Huber, ZPO, 10. Aufl., § 295 Rn. 7), so dass durch das rügelose Verhandeln des Klägers im Termin vom 10.06.2013 lediglich die trotz Unterbrechung erfolgte Terminsverfügung vom 19.03.2013 (Bl. 244) geheilt wäre, nicht aber das anschließend verkündete Urteil.
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