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   BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R   

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BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2007,6389)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2007,6389)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2007 - B 9a SB 6/05 R (https://dejure.org/2007,6389)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtstreit über die Erstattung von Kosten in einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren; Kostenerstattung eines Verbandsvertreters als (möglichen) Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen sozialgerichtlichen Vorverfahren; Gleichhandlung von Rechtsanwälten und Verbandsvertretern als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Kostenerstattung; Rechtsberatung durch eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art. 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art. 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird.

    Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 7 RBerG würde es aber widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    12 Abs. 1 GG gewährleistet sowohl die Berufsausübung als auch Berufswahl und konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff).

    Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 ff).

    Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst diejenigen Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, aaO).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Derartige Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie für allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 24.4.1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung und lasse sich auch nicht auf die Erstattungsregelung in § 91 Abs. 1 und 2 ZPO stützen.

    Für diese Ansicht hat sich das SG auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 - BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7).

  • OLG München, 26.04.2001 - 11 WF 730/01

    Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Hochschullehrer nach § 91

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Mithin schließt § 91 Abs. 2 ZPO die Kostenerstattung für andere Bevollmächtigte im Rahmen des Abs. 1 nicht aus (vgl dazu Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl 2004, § 91 RdNr 88 f, 125, 133; OLG München MDR 2001, 958 f).

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Denn der 5. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss vom 18.5.2006) erklärt, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig seien (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S).

    Schließlich teilt der 9a. Senat nicht die vom 5. Senat des BSG geäußerten Bedenken (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S), ob unter den gegebenen Umständen eine Notwendigkeit der hier streitigen Verbandsvertreterkosten festgestellt werden kann.

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Dies gilt auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    In Literatur und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass Abs. 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f; OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 f; VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs. 1 erstattungsfähig sind.

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Damit wäre das auch im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gleichheitsgebot (BVerfGE 54, 251, 271) verletzt.
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Art. 12 Abs. 1 GG kann auch durch solche Bestimmungen betroffen sein, die sich zwar nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung beziehen, die aber infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfGE 46, 120, 137 f).
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R
    Er ist weit zu verstehen (vgl BSG, Urteil vom 25.11.1999, SozR 3-1300 § 63 Nr. 14).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

  • VG Neustadt, 30.06.2003 - 2 L 2511/02
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R - juris Rdnr. 46).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris).
  • SG Düsseldorf, 13.01.2015 - S 44 R 1421/13

    Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Aufwendungserstattungsanspruch der Klägerin ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG, Urteile vom 29.03.2007, Az.: B 9a SB 3/05 R und B 9a SB 6/05 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2011 Klage beim SG erhoben, mit der er die Erstattung weiterer EUR 141, 33 geltend gemacht und zu deren Begründung er ausgeführt hat, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verbandsvertreters dem Grunde nach anerkannt.
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