Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Fünfter Abschnitt - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 62 - 63) |
(1) 1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) 1Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Rechtsprechung zu § 63 SGB X
1.867 Entscheidungen zu § 63 SGB X in unserer Datenbank:
- SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
- BSG, 06.07.2022 - B 5 R 21/21 R
Anforderungen an die Begründung der in einem Bescheid über die Gewährung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2021 - L 18 R 306/20
Rentenbescheide mit Begründungsmangel
- SG Aachen, 09.03.2020 - S 7 R 608/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2021 - L 18 R 306/20
- BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R
Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Rechtsgrundlage für ...
- BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 4/19 R
Keine Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 SGB X ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 9 AS 1259/17
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - ...
- LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 9 AS 1259/17
- BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 15.05.2018 - L 9 AS 361/17
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - ...
- SG Nordhausen, 16.01.2017 - S 31 AS 2363/14
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von ...
- LSG Thüringen, 15.05.2018 - L 9 AS 361/17