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   BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R   

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BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R (https://dejure.org/2024,2912)
BSG, Entscheidung vom 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R (https://dejure.org/2024,2912)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - B 3 P 8/22 R (https://dejure.org/2024,2912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 SGB 10, § 23 SGB 11, § 78 SGG
    Private Pflegeversicherung - vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren - entsprechende Anwendung von § 63 SGB 10

  • rewis.io

    Private Pflegeversicherung - vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren - entsprechende Anwendung von § 63 SGB 10

  • datenbank.nwb.de

    Private Pflegeversicherung - vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren - entsprechende Anwendung von § 63 SGB 10

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit mit privater Pflegeversicherung

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Verfahrensmitteilung)

    Können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten eines privat Pflegeversicherten bei erfolgreichem Bestreiten eines dem Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG nachgebildeten Einwendungsverfahrens in analoger Anwendung von § 63 SGB X geltend gemacht werden?

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    1. B. S. 2. H. W. S. ./. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

    Private Pflegeversicherung - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - Erstattung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R

    Private Pflegeversicherung - wohnumfeldverbessernde Maßnahme - keine

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und das von den Klägern als Rechtsnachfolgern zulässig mit der reinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) weiterverfolgte Begehren auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil die beklagte Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung keine Verwaltungsakte erlässt (vgl zur Klageart in diesen Angelegenheiten letztens BSG vom 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9; vgl zur entsprechenden Lage bei einer Klage gegen die Postbeamtenkrankenkasse in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38 Nr. 4 RdNr 2, 15 ff mwN) .

    b) Für den Gleichlauf des vorgerichtlichen verfahrensrechtlichen Schutzniveaus auch in kostenrechtlicher Hinsicht von erfolgreichen Einwendungen und erfolgreichen Widersprüchen durch die entsprechende Anwendung des § 63 SGB X spricht zum einen die durch § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 3 SGB XI vorgegebene Gleichwertigkeit von Leistungen der privaten und sozialen Pflegeversicherung (vgl zuletzt BSG vom 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 11 mwN) .

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Der entsprechenden Anwendung des § 63 SGB X in der vorliegenden Konstellation steht Verfassungsrecht indes zumindest nicht entgegen (vgl zu den Maßstäben nur letztens BVerfG vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 - juris RdNr 130 ff mwN) .
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    a) Die Voraussetzungen einer Analogiebildung zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke liegen vor (vgl zu diesen Voraussetzungen etwa BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1, RdNr 24 mwN) .
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R

    Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und das von den Klägern als Rechtsnachfolgern zulässig mit der reinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) weiterverfolgte Begehren auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil die beklagte Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung keine Verwaltungsakte erlässt (vgl zur Klageart in diesen Angelegenheiten letztens BSG vom 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9; vgl zur entsprechenden Lage bei einer Klage gegen die Postbeamtenkrankenkasse in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38 Nr. 4 RdNr 2, 15 ff mwN) .
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Auch der Senat hat hierzu keinen Anlass (vgl zu den Maßstäben bei Rahmengebühren nach § 14 RVG nur BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 4 RdNr 13 ff, 19 ff) .
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Beiden war nicht zuzumuten, selbst in Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten ihrer Ablehnungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten Einwendungen zu formulieren, zumal angesichts der Komplexität der Ermittlung einer Pflegestufe nach dem bis 31.12.2016 geltenden Recht (vgl allgemein zu § 63 Abs. 2 SGB X BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R - BSGE 130, 64 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 30, RdNr 26) .
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 P 8/13 R

    Private Pflegeversicherung - privates Krankenversicherungsunternehmen -

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Eröffnet ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung - wie vorliegend aus sachgerechten Gründen die Beklagte - ein Verfahren der vorgerichtlichen Selbstkontrolle ablehnender Entscheidungen und der Einholung eines Zweitgutachtens auf Einwendungen von Versicherten (vgl zur fehlenden Verbindlichkeit der vom Unternehmen eingeholten Gutachten BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr. 7, RdNr 13 ff) , korrespondieren dem nach dieser aufgezeigten Rechtsprechungslinie des Senats die Möglichkeit der - häufig hochbetagten - Versicherten, für die Formulierung von Einwendungen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, und bei einem Erfolg der Einwendungen die Kostenerstattung der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Einwendungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 63 SGB X. Diese sichert die durch das Versicherungsunternehmen eröffnete vorgerichtliche Rechtswahrnehmungsmöglichkeit ab.
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 P 3/05 R

    Leistungen der privaten Pflegeversicherung im EU-Ausland - Kostenprivilegierung

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Zum anderen spricht hierfür der Gleichlauf in Angelegenheiten der privaten und sozialen Pflegeversicherung mit Blick auf den gerichtlichen Rechtsschutz: Jeweils ist gesetzlich der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG) und erfasst nach der Rechtsprechung des Senats die Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG) in entsprechender Anwendung auch die Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung (dazu grundlegend BSG vom 28.9.2006 - B 3 P 3/05 R - SozR 4-3300 § 23 Nr. 5 RdNr 13) .
  • BSG, 30.08.2023 - B 3 P 4/22 R

    Private Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Entlastungsbetrag - Angebote zur

    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    Für eine Angleichung auch im vorgerichtlichen Kostenrecht streitet zudem die Rechtsprechung des Senats, nach der die Unterstützung privat Pflegeversicherter bei der Realisierung der ihnen zustehenden Leistungen und Hilfen nicht hinter den entsprechenden Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung zurückbleiben darf, weshalb die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechende Geltung auch für die private Pflegeversicherung beanspruchen (BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 4/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 17, 20) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 147/19
    Auszug aus BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
    In dieser Konstellation ist auch unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen einem fakultativen Einwendungsverfahren und einem obligatorischen Widerspruchsverfahren die Interessenlage von Versicherten in der privaten mit der von Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung bezogen auf das verfahrensrechtliche Schutzniveau vergleichbar (vgl so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.5.2020 - L 5 P 147/19 - juris) .
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