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   BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B   

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BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B (https://dejure.org/2010,19914)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B (https://dejure.org/2010,19914)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2010 - B 13 R 519/09 B (https://dejure.org/2010,19914)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlfunktion des Faxgeräts

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Begründungsfrist - Antrag auf nochmalige Verlängerung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Begründungsfrist - Antrag auf nochmalige Verlängerung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlfunktion des Faxgeräts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Eine Wiedereinsetzung ist somit ausgeschlossen, wenn der Rechtsmittelführer bzw sein Prozessbevollmächtigter nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternimmt, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, aaO; s auch BVerfG , Beschluss vom 11.5.2005 - NJW 2006, 829).

    Solche Bemühungen sind aber insbesondere dann erforderlich, wenn die Telefax-Kommunikation nicht aufgrund von Defekten des Empfangsgeräts bei Gericht oder von Leitungsstörungen, sondern aufgrund eines funktionsunfähigen Sendegeräts im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fehlschlägt (vgl BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; NJW 2006, 829).

    In gleicher Weise bedeutet das vorschnelle Aufgeben jeglicher (nahe liegender) Bemühungen um alternative Übermittlungsmöglichkeiten aber auch ein Unterschreiten der zumutbaren Sorgfaltspflichten (vgl BVerfG NJW 2006, 829) .

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG , Beschluss vom 1.8.1996 - NJW 1996, 2857; BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 260).

    Solche Bemühungen sind aber insbesondere dann erforderlich, wenn die Telefax-Kommunikation nicht aufgrund von Defekten des Empfangsgeräts bei Gericht oder von Leitungsstörungen, sondern aufgrund eines funktionsunfähigen Sendegeräts im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fehlschlägt (vgl BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; NJW 2006, 829).

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 9/92

    Fristversäumnis - Technische Störung des eigenen Telefaxgerätes - Versagung der

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war aber nicht "ohne Verschulden" an der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerdebegründung an das BSG gehindert (§ 67 Abs. 1 SGG) , und dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 202 SGG iVm § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung - vgl BSGE 72, 158, 159 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S 17 sowie eingehend BSG, Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 72/07 B, BeckRS 2009-67148 RdNr 8 mwN) .

    Ein Rechtsmittelführer darf die Bearbeitung auch noch für den letzten Tag der Frist vorsehen, wenn er die fristwahrende Prozesshandlung - hier die Beschwerdebegründung - zB unter Einsatz eines Telefaxgeräts noch rechtzeitig vornehmen kann (BSGE 72, 158, 160 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S 18 mwN).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Bei voller Ausschöpfung der Frist muss er jedoch erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BSG, aaO; s auch BGH, Beschluss vom 9.5.2006 - NJW 2006, 2637 RdNr 8).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 72/07 B
    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war aber nicht "ohne Verschulden" an der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerdebegründung an das BSG gehindert (§ 67 Abs. 1 SGG) , und dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 202 SGG iVm § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung - vgl BSGE 72, 158, 159 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S 17 sowie eingehend BSG, Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 72/07 B, BeckRS 2009-67148 RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 20.01.2006 - B 11a AL 255/05 B

    Verlängerung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Eine nochmalige Verlängerung dieser Frist - wenn auch, wie vom Kläger noch vor ihrem Ablauf beantragt, nur um einen Tag - war nicht statthaft, da § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (BSG, Beschlüsse vom 2.4.1992 - 12 BK 7/91, Juris RdNr 11; vom 25.11.2003 - B 2 U 330/03 B, Juris RdNr 3; vom 20.1.2006 - B 11a AL 255/05 B, Juris RdNr 2; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 12) .
  • BSG, 25.11.2003 - B 2 U 330/03 B

    Verlängerung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde im

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Eine nochmalige Verlängerung dieser Frist - wenn auch, wie vom Kläger noch vor ihrem Ablauf beantragt, nur um einen Tag - war nicht statthaft, da § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (BSG, Beschlüsse vom 2.4.1992 - 12 BK 7/91, Juris RdNr 11; vom 25.11.2003 - B 2 U 330/03 B, Juris RdNr 3; vom 20.1.2006 - B 11a AL 255/05 B, Juris RdNr 2; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 12) .
  • BSG, 02.04.1992 - 12 BK 7/91

    Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde - Wirksame Zustellung der

    Auszug aus BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B
    Eine nochmalige Verlängerung dieser Frist - wenn auch, wie vom Kläger noch vor ihrem Ablauf beantragt, nur um einen Tag - war nicht statthaft, da § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (BSG, Beschlüsse vom 2.4.1992 - 12 BK 7/91, Juris RdNr 11; vom 25.11.2003 - B 2 U 330/03 B, Juris RdNr 3; vom 20.1.2006 - B 11a AL 255/05 B, Juris RdNr 2; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 12) .
  • BSG, 02.06.2017 - B 9 V 16/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die nochmalige Verlängerung einer bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist ist nicht statthaft, da § 160a Abs. 2 SGG nur eine Verlängerung einmal bis zu einem Monat erlaubt (BSG Beschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - Juris mwN) .
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 55/19 B

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem SGB XII

    Erforderlich wäre zudem eine eingehende Auseinandersetzung mit der übrigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag (vgl BSG vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7, juris RdNr 16 mwN; BSG vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B, juris RdNr 14; BSG vom 13.9.2016 - B 5 RS 30/16 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 2 RdNr 4; Bundesgerichtshof vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 - NJW 2013, 2035 ; BVerfG vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13) und auftretenden technischen Störungen technischer Übermittlungsgeräte und den dann ggf zu ergreifenden Maßnahmen (vgl BSG vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B, juris RdNr 8 f mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl auch BSG vom 15.3.2018 - B 10 ÜG 30/17 C, für SozR 4-1500 § 67 Nr. 16 vorgesehen, juris RdNr 8; BGH vom 12.4.2016 - VI ZB 7/15, juris RdNr 9; Bundesfinanzhof vom 28.1.2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919 , juris RdNr 5 f; BVerfG vom 20.1.2006 - 1 BvR 2683/05 - NJW 2006, 1505 , juris RdNr 7) , zB die Verwendung handschriftlicher Ausführungen und den Verzicht auf weitere zeitraubende PC-Aktivitäten (vgl BGH vom 23.6.2004 - IV ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1502 , juris RdNr 9) gewesen.
  • BSG, 05.08.2010 - B 13 R 117/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - keine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist -

    Die beantragte nochmalige Verlängerung dieser Frist war nicht statthaft, da § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (stRspr, Senatsbeschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - Juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 2.4.1992 - 12 BK 7/91 - Juris RdNr 11; vom 25.11.2003 - B 2 U 330/03 B - Juris RdNr 3; vom 20.1.2006 - B 11a AL 255/05 B - Juris RdNr 2).
  • BSG, 13.01.2016 - B 5 RS 36/15 B
    Ein Rechtsmittelführer darf die Bearbeitung auch für den letzten Tag der Frist vorsehen, wenn er die fristwahrende Handlung - ggf unter Einsatz eines Telefaxgerätes - noch rechtzeitig vornehmen kann (BSG Urteile vom 26.8.1994 - 13 RJ 11/94 - Juris RdNr 24 und vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158, 160 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S 18 mwN auch zur Rechtsprechung des BVerfG sowie Beschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 22.01.2013 - B 8 SO 23/12 BH
    Gleichwohl hat er keine weiteren Bemühungen unternommen, um zB durch Rückgriff auf ein anderes, nach 21 Uhr zur Verfügung stehendes Faxgerät eine noch rechtzeitige Übermittlung des Antrags sicherzustellen (vgl zu entsprechenden Sorgfaltspflichten bereits BSG, Beschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B -, juris RdNr 9).
  • BSG, 03.12.2014 - B 13 R 363/14 B

    Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung; Subsumtionsrüge; Darlegung eines

    Vielmehr ist offenkundig, dass der Hinweis des LSG, die Klägerin habe auch noch am 6. und 7.3.2014 Berufung einlegen können, mit den Ausführungen des Senats zur Möglichkeit der Ausschöpfung gesetzlich eingeräumter Fristen "grundsätzlich bis zum letzten Tag" übereinstimmt (zu erhöhten Sorgfaltspflichten im Falle des Ausschöpfens einer Frist bis zuletzt s aber BSGE 72, 158, 160 [BSG 31.03.1993 - 13 RJ 9/92] = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S 18 mwN; Senatsbeschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 22.01.2013 - B 8 SO 25/12 BH
    Gleichwohl hat er keine weiteren Bemühungen unternommen, um zB durch Rückgriff auf ein anderes, nach 21 Uhr zur Verfügung stehendes Faxgerät eine noch rechtzeitige Übermittlung des Antrags sicherzustellen (vgl zu entsprechenden Sorgfaltspflichten bereits BSG, Beschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B -, juris RdNr 9).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2020 - L 16/4 KR 469/18
    Zwar dürfen nach ständiger Rechtsprechung die gesetzlich eingeräumten Rechtsmittelfristen voll ausgeschöpft werden, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze (BSG, Beschluss vom 29. März 2010 - B 13 R 519/09 B -, juris Rn 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2013 - L 3 SB 4700/12
    Eine weitere Ausnahme besteht nur dann, wenn das (eigene) Telefaxgerät kurz vor Fristablauf unvorhergesehen versagt; in diesem Falle aber muss der Anwalt noch alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, um gleichwohl einen ordnungsgemäßen fristgerechten Zugang zu erreichen, ggfs. muss er auf ein anderes, ggfs. öffentliches Faxgerät ausweichen (BSG, Beschl. v. 29.03.2010, B 13 R 519/09 B, Juris).
  • BSG, 22.01.2013 - B 8 SO 24/12 BH
    Gleichwohl hat er keine weiteren Bemühungen unternommen, um zB durch Rückgriff auf ein anderes, nach 21 Uhr zur Verfügung stehendes Faxgerät eine noch rechtzeitige Übermittlung des Antrags sicherzustellen (vgl zu entsprechenden Sorgfaltspflichten bereits BSG, Beschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B -, juris RdNr 9).
  • BSG, 01.08.2014 - B 4 AS 158/14 B
  • BSG, 01.08.2014 - B 4 AS 157/14 B
  • BSG, 01.08.2014 - B 4 AS 161/14 B
  • BSG, 01.08.2014 - B 4 AS 160/14 B
  • BSG, 01.08.2014 - B 4 AS 159/14 B
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