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   BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S   

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BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S (https://dejure.org/2008,38166)
BSG, Entscheidung vom 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S (https://dejure.org/2008,38166)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - B 5a R 6/08 S (https://dejure.org/2008,38166)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (Vorlagebeschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R), beziehungsweise dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 26. Juli 2004 keine und für die anschließende Zeit bis zum 22. Juni 2006 keine verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigung für den Rentenversicherungsträger enthielt, für die unfallverletzten Alt-Rentner aus dem Beitrittsgebiet einen geringeren Ausgleichsbetrag für immaterielle Schäden festzusetzen als für die unfallverletzten Rentner im alten Bundesgebiet (Antwortbeschluss vom 26. Juni 2007 - B 4 R 1/07 S).

    Er hat nach Anfrage beim 4. Senat (Anfragebeschluss vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S) dem Großen Senat des BSG die Rechtsfrage vorgelegt,.

    Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 93 SGB VI die Vorstellung verschiedener Freibeträge in Ost und West keinen Niederschlag gefunden hat (so aber das BSG im Jahre 2003: SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 22; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 14 f) oder dass der Gesetzgeber des RRG 1992 im Jahre 1989 über die Auswirkungen der Absenkung der Rentenhöhe nach dem BVG für die Rentenbezieher des Beitrittsgebiets mit Anspruch auf Verletztenrente nicht bewusst entschieden hat (so aber der 4. Senat in BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 33; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S - RdNr 14-28).

    Insbesondere verbieten es die aufgezeigten Ungenauigkeiten, aus § 93 SGB VI einen zwangsläufig einheitlichen Freibetrag für alle Versicherten abzuleiten (so aber BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 21 ff; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16) oder die Berechenbarkeit eines als Erwerbsschaden unbedingt schützenswerten Mindestanteils an der Gesamtleistung zu suggerieren (vgl Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 10).

    Davon scheint auch der 4. Senat unter dem Begriff der "immateriellen Schäden im weiteren Sinne" auszugehen (Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 10 f, 38, 58); gegenüber der sich aufdrängenden Schlussfolgerung, dass das wirtschaftliche Umfeld des Verletzten bei der Bemessung der Höhe des Nichterwerbsschadens berücksichtigt werden dürfe, beruft er sich im Kern auf den Gesetzesbeschluss von 1989, der den Nichterwerbsschaden einheitlich festgelegt habe, sodass die Überlegungen des 13. Senats unerheblich seien (Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 57-74).

    Die Umrechnung der Gesamtleistung in Entgeltpunkte mit Hilfe der jeweiligen aktuellen Rentenwerte - also mit denjenigen Rechengrößen, die nach dem Gesetz die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet und im früheren Bundesgebiet widerspiegeln - erlauben den systemimmanenten Vergleich der an die hier betroffenen beiden Gruppen von Versicherten zu zahlenden Gesamtleistung (aM Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 84 ff).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 93 SGB VI die Vorstellung verschiedener Freibeträge in Ost und West keinen Niederschlag gefunden hat (so aber das BSG im Jahre 2003: SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 22; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 14 f) oder dass der Gesetzgeber des RRG 1992 im Jahre 1989 über die Auswirkungen der Absenkung der Rentenhöhe nach dem BVG für die Rentenbezieher des Beitrittsgebiets mit Anspruch auf Verletztenrente nicht bewusst entschieden hat (so aber der 4. Senat in BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 33; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S - RdNr 14-28).

    Unter diesem Blickwinkel entspricht der Ausgangspunkt der bisherigen BSG-Rechtsprechung, es solle der "immaterielle Schaden" ausgeglichen werden (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 23 ff mwN auf die Rspr des 4. Senats; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16 f), nicht in vollem Umfang der tatsächlichen Umsetzung; auch die Gesetzesbegründung spricht nicht vom immateriellen Schaden, sondern von dem Teil der Verletztenrente, "von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat" (BT-Drucks 11/4124 S 174).

    Insbesondere verbieten es die aufgezeigten Ungenauigkeiten, aus § 93 SGB VI einen zwangsläufig einheitlichen Freibetrag für alle Versicherten abzuleiten (so aber BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 21 ff; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16) oder die Berechenbarkeit eines als Erwerbsschaden unbedingt schützenswerten Mindestanteils an der Gesamtleistung zu suggerieren (vgl Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 10).

    Zwar trifft der geringere Freibetrag den Versicherten zusätzlich zu der auf dem aktuellen Rentenwert (Ost) beruhenden geringeren Rente (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38).

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 93 SGB VI die Vorstellung verschiedener Freibeträge in Ost und West keinen Niederschlag gefunden hat (so aber das BSG im Jahre 2003: SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 22; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 14 f) oder dass der Gesetzgeber des RRG 1992 im Jahre 1989 über die Auswirkungen der Absenkung der Rentenhöhe nach dem BVG für die Rentenbezieher des Beitrittsgebiets mit Anspruch auf Verletztenrente nicht bewusst entschieden hat (so aber der 4. Senat in BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 33; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S - RdNr 14-28).

    Unter diesem Blickwinkel entspricht der Ausgangspunkt der bisherigen BSG-Rechtsprechung, es solle der "immaterielle Schaden" ausgeglichen werden (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 23 ff mwN auf die Rspr des 4. Senats; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16 f), nicht in vollem Umfang der tatsächlichen Umsetzung; auch die Gesetzesbegründung spricht nicht vom immateriellen Schaden, sondern von dem Teil der Verletztenrente, "von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat" (BT-Drucks 11/4124 S 174).

    Insbesondere verbieten es die aufgezeigten Ungenauigkeiten, aus § 93 SGB VI einen zwangsläufig einheitlichen Freibetrag für alle Versicherten abzuleiten (so aber BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 21 ff; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16) oder die Berechenbarkeit eines als Erwerbsschaden unbedingt schützenswerten Mindestanteils an der Gesamtleistung zu suggerieren (vgl Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 10).

    Auch der Hinweis des 13. Senats im Urteil von 2003 auf Sachverhalte mit Auslandsbezug (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 19) vermag die gesetzgeberische Entscheidung letztlich nicht in Frage zu stellen.

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zusammentreffen von Rente aus der

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (Vorlagebeschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R), beziehungsweise dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 26. Juli 2004 keine und für die anschließende Zeit bis zum 22. Juni 2006 keine verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigung für den Rentenversicherungsträger enthielt, für die unfallverletzten Alt-Rentner aus dem Beitrittsgebiet einen geringeren Ausgleichsbetrag für immaterielle Schäden festzusetzen als für die unfallverletzten Rentner im alten Bundesgebiet (Antwortbeschluss vom 26. Juni 2007 - B 4 R 1/07 S).

    Er hat nach Anfrage beim 4. Senat (Anfragebeschluss vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S) dem Großen Senat des BSG die Rechtsfrage vorgelegt,.

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    12 Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht bewogen haben, die abgesenkten Grundrentenbeträge für Kriegsbeschädigte im Beitrittsgebiet als verfassungswidrig anzusehen, sind für die verfassungsrechtliche Bewertung von § 93 SGB VI nicht einschlägig, weil sie sich ausdrücklich nur auf Kriegsopfer beziehen (vgl BVerfGE 102, 41, 61 f = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 23); dementsprechend hat sie die bisherige Rechtsprechung nicht herangezogen, um ihr Verständnis von § 93 SGB VI zu untermauern.
  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Abgesehen davon, dass es sich um einen zahlenmäßig kleinen Personenkreis handelt, für den der Gesetzgeber schon aus Vereinfachungsgründen keine Spezialregelung schaffen muss, die überdies nach verschiedenen Ländern oder Gebieten zu differenzieren und den jeweiligen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen hätte (vgl Vorlagebeschluss RdNr 98), rechtfertigt die Belastung der deutschen Rentenversicherung durch die Wiedervereinigung jedenfalls übergangsweise die Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Rentenhöhe (vgl §§ 254b - 255a SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr. 1 RdNr 27 f mwN), ohne dass mit Rücksicht auf die Situation von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland dagegen Bedenken zu erheben wären.
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 32/07 R

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Nachdem der 4. Senat für Rechtsstreitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist, wäre der 13. Senat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehalten gewesen, die Anfrage nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz an den 5a. Senat als Nachfolgesenat des 4. Senats zu richten (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/5 RJ 15/04 R; ebenso BSG vom 31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R).
  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Die Festlegung der im Beitrittsgebiet geltenden Freibeträge durch Berechnungsvorschriften und Veröffentlichung der Ergebnisse im Bundesanzeiger statt konkreter Betragsangaben im Gesetz führt ebenfalls nicht zu Unklarheiten; die Beträge ergeben sich aus dem Gesetz und sind jederzeit an Hand des Gesetzes zu überprüfen (EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst a iVm § 31 Abs. 1 und 5 BVG, § 68 Abs. 3 SGB VI); es handelt sich nicht um eine möglicherweise problematische Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Festlegungen der Beträge in eigener Entscheidungskompetenz (vgl jedoch 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, jeweils RdNr 63 ff ).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Unter diesem Blickwinkel entspricht der Ausgangspunkt der bisherigen BSG-Rechtsprechung, es solle der "immaterielle Schaden" ausgeglichen werden (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 23 ff mwN auf die Rspr des 4. Senats; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16 f), nicht in vollem Umfang der tatsächlichen Umsetzung; auch die Gesetzesbegründung spricht nicht vom immateriellen Schaden, sondern von dem Teil der Verletztenrente, "von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat" (BT-Drucks 11/4124 S 174).
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

    Auszug aus BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Nachdem der 4. Senat für Rechtsstreitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist, wäre der 13. Senat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehalten gewesen, die Anfrage nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz an den 5a. Senat als Nachfolgesenat des 4. Senats zu richten (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/5 RJ 15/04 R; ebenso BSG vom 31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R).
  • SG Altenburg, 03.05.2005 - S 17 RJ 1572/04

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/5 RJ 15/04 R
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Nach Anrufung des Großen Senats des Bundessozialgerichts erklärte der nunmehr statt des 4. Senats für das Rentenversicherungsrecht zuständige 5a. Senat des Bundessozialgerichts auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats mit Beschluss vom 30. Juli 2008 (- B 5a R 6/08 S -, BeckRS 2008, 56602), er halte nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen sei.

    Nach dieser Rechtsprechung - der der 5a. Senat in seinem Beschluss vom 30. Juli 2008 (- B 5a R 6/08 S -, BeckRS 2008, 56602) ausdrücklich zugestimmt hat - war unter der "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" in § 2 Abs. 1 DbAG bereits vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 die für das Beitrittsgebiet "abgesenkte" Grundrente zu verstehen.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats hat der 5a. Senat des BSG mit Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S geantwortet, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest.

    Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor (so zu Recht der 5a. Senat im Beschluss vom 30.7. 2008 - B 5a R 6/08 S, RdNr 7).

    ee) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungsmethode der Gegenmeinung zu systematischen Verwerfungen führt (so auch Beschluss des 5a. Senats vom 30.7. 2008 - B 5a R 6/08 S, RdNr 14).

    Dieser hat jedoch mit Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - entschieden, er halte nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.

  • BSG, 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    In diesem Sinne hat auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr. 5 - Juris RdNr 3) das Urteil vom 14.3.2000 aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - S 6; 13. Senat des BSG, Urteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, RdNr 104 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.3.2012 - 2 A 270/10 - Juris RdNr 10) .
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.
  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 8/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

    In diesem Sinne hat auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr. 5 - Juris RdNr 3) das Urteil vom 14.3.2000 aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - S 6; 13. Senat des BSG Urteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, RdNr 104 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.3.2012 - 2 A 270/10 - Juris RdNr 10) .
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 15/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 14/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.
  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 7/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

    In diesem Sinne hat auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr. 5 - Juris RdNr 3) das Urteil vom 14.3.2000 aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - S 6; 13. Senat des BSG Urteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12 RdNr 104 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.3.2012 - 2 A 270/10 - Juris RdNr 10) .
  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 8/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten (BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, RdNr 68; BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - RdNr 7) .
  • BSG, 23.07.2015 - B 5 R 32/14 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Dabei stützt er sich insbesondere auf die Entscheidungen des 4. Senats des BSG vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R - und vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R -, an denen der ab 1.1.2008 anstelle des 4. Senats für Streitigkeiten aus der Rentenversicherung zuständige 5a-Senat des BSG nicht mehr festgehalten hat (Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S) .
  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 7/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 6/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - L 22 R 178/13

    Freibetrag bei Anrechnung der Unfallrente in Höhe des Wertes für das

  • BSG, 29.10.2015 - B 5 RS 5/14 R

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • BSG - B 5 RS 25/12 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2013 - L 16 R 966/12

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verletztenrente auf eine Altersrente

  • BSG, 10.12.2015 - B 5 R 286/15 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - L 1 R 435/12

    Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2012 - L 1 R 24/12

    Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 - L 1 R 423/12

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2010 - L 16 R 446/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 1 R 490/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2010 - L 3 R 101/09
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