Rechtsprechung
BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvQ 73/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung, gerichtet auf die Untersagung der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei - Möglichkeit der Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ein dem ... - rewis.io
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung, gerichtet auf die Untersagung der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei - Möglichkeit der Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ein dem ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung, gerichtet auf die Untersagung der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei - Möglichkeit der Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ein dem ...
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 25.09.2018 - 2 BvR 1731/18
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) …
Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvQ 73/18 - hat das Bundesverfassungsgericht die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei bis zum Erlass einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt.Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2018 gegen die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 sowie denjenigen vom 3. Juli 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall gestellt, dass über die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der einstweiligen Anordnung vom 4. Juli 2018 - 2 BvQ 73/18 - gesetzten Frist entschieden sein sollte.
Dies hätte jedoch einer näheren Erklärung bedurft, da die JVA in der E-Mail vom 4. Juli 2018 (vorgelegt im Verfahren - 2 BvQ 73/18 -) mitgeteilt hat, dass sich der von dem Beschwerdeführer beauftragte Facharzt nicht gemeldet habe.