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   BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22   

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BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22 (https://dejure.org/2023,8822)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22 (https://dejure.org/2023,8822)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 2023 - 2 BvR 2250/22 (https://dejure.org/2023,8822)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unbegründeter Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung der wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - durchgängige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Erhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über einen Antrag auf Beschlussergänzung

  • Wolters Kluwer

    Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - durchgängige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Erhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über einen Antrag auf Beschlussergänzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - durchgängige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Erhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über einen Antrag auf Beschlussergänzung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verfrüht erhobene Verfassungsbeschwerde - und die Auslagenerstattung nach Erledigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 133, 37 ).

    So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt aber, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2021 - 1 BvR 576/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 51; stRspr).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt aber, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2021 - 1 BvR 576/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 51; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt aber, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2021 - 1 BvR 576/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 51; stRspr).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    Aus dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt aber, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2021 - 1 BvR 576/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 51; stRspr).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    Zu den insoweit zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gehört auch das Stellen eines nicht offensichtlich aussichtslosen Antrags auf Ergänzung der Entscheidung, sofern dies fachprozessrechtlich statthaft ist (vgl. BVerfGE 73, 322 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 1775/21 -, Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22
    So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).
  • BVerfG, 12.11.2021 - 1 BvR 576/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten

  • BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22

    Abgelehnter Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung der

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 962/19

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels

  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 550/14

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 1775/21

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebenem

  • BVerfG, 12.10.2023 - 1 BvR 1558/22

    Ablehnung von Anträgen auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung nach

    Ungeachtet dessen entspricht die Erstattung der Auslagen aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig war und dies bis zur Erledigung geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2022 - 2 BvR 2250/22 -, Rn. 3 jeweils m.w.N.).
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