Rechtsprechung
BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde bzgl. eines Streits über die Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Zeiten des Empfangs von Elterngeld für ein älteres Kind bei der Berechnung von Elterngeld
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- ra.de
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsbeschwerde bzgl. eines Streits über die Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Zeiten des Empfangs von Elterngeld für ein älteres Kind bei der Berechnung von Elterngeld
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 14.03.2008 - S 3 EG 65/08
- BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R
- BSG, 27.05.2009 - B 10 EG 1/08 R
- BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ).Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfGE 99, 216 ).
- BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95
Zählkindervorteil
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111, 176 ).Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
Pflegeversicherung III
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ). - BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und …
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 ). - BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95
Erziehungsgeld an Ausländer
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111, 176 ). - BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
Elternunabhängige Ausbildungsförderung
Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 1396/09
Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
- BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R
Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - …
Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit sowohl für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen (hierzu BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f) als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (hierzu BVerfGE 87, 1, 35 f; 103, 242, 260) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (zum Ganzen jüngst BVerfG Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08, RdNr 9 sowie vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 und 1 BvR 1396/09 ; dazu auch BSG Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R, RdNr 62, B 10 EG 20/09 R, RdNr 43, B 10 EG 21/09 R, RdNr 42). - LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 EG 2651/12 Das Bundesverfassungsgericht habe die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Az.: 1 BvR 1396/09 nicht zur Entscheidung angenommen.