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BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 1936/17 |
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- Krankheitskosten
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 3, EStDV § 64 Abs 1 Nr 1, GG
Häusliches Arbeitszimmer, Krankheitskosten, außergewöhnliche Belastungen - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 ; EStG § 33 Abs 1 ; EStG § 33 Abs 3 ; EStDV § 64 Abs 1 Nr 1 ; GG
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 781/11
- BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13
- BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 1936/17
Wird zitiert von ...
- BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16
Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - …
Die Kläger beantragen sinngemäß, 1. das Urteil des FG vom 9. März 2016 1 K 991/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 12. November 2013 dahin zu ändern, dass ein zu versteuerndes Einkommen von ... EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird, 2. hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu den Fragen einzuholen, ob a) die gesetzliche Regelung zur "zumutbaren Belastung" des § 33 EStG verfassungswidrig ist, wenn damit indisponibles Einkommen zur Abwehr einer tödlichen Erkrankung der Besteuerung unterworfen wird und b) die einfachgesetzlich vorgesehene Rückwirkung des Formalnachweises in § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 verfassungswidrig ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) disponiert hat; 3. das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde des Klägers zu 1. in dem Verfahren 2 BvR 1936/17 auszusetzen.Der Senat übt sein ihm gemäß § 74 FGO eingeräumtes Ermessen dahin aus, das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des BVerfG über die vom Kläger zu 1. gegen das BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949 eingelegte Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1936/17) auszusetzen.
aa) Soweit sich der Kläger zu 1. in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1936/17 gegen die rückwirkende Neuregelung der formalen Nachweispflichten in § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 64, 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 wendet, hält der Senat die Verfassungsbeschwerde aus den oben bereits dargelegten Gründen (s. II.2.d) für offensichtlich aussichtslos.
Denn es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, dass die Entscheidung in dem Verfahren 2 BvR 1936/17 entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben könnte.