Rechtsprechung
BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA, die Befugnis der Polizei zur Datenerhebung nach SOG ND 1981 § 33a Abs 1 Nr 2, 3 außer Vollzug zu setzen - fehlende Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Aussetzung des Vollzugs von § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über dieöffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) wegen Verfassungswidrigkeit
- Judicialis
GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; Nds.SOG § 33 a Abs. 1 Nr. 2; ; Nds.SOG § 33 a Abs. 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach der Neuregelung des SOG Nds.
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
- BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 668/04
Papierfundstellen
- NVwZ 2004, 1228
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04
Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ). - BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
Lebenspartnerschaften
Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04
Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ). - BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04
Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2000, S. 789).
- BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der …
Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (…BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 801/99 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 4). - BVerfG, 10.01.2006 - 1 BvR 939/05
Verfassungskonformität des Lotteriestaatsvertrages
Die Erforderlichkeit entsprechender Darlegungen ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht allein auf das Vorliegen eines schweren Nachteils ankommt, sondern auch darauf, dass deren Erlass zu dessen Abwehr dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 668/04 -, NVwZ 2004, S. 1228).