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   BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61, 2 BvL 6/61   

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https://dejure.org/1963,402
BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61, 2 BvL 6/61 (https://dejure.org/1963,402)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1963 - 2 BvL 5/61, 2 BvL 6/61 (https://dejure.org/1963,402)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1963 - 2 BvL 5/61, 2 BvL 6/61 (https://dejure.org/1963,402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 131; G131 § 7 § 72
    Verfassungsrechtliche Prüfung landesrechtlicher Beamtenvorschriften bezüglich des Personenkreises des G 131

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 16, 254
  • NJW 1963, 2163 (Ls.)
  • DÖV 1965, 783
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61
    a) Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953, daß § 7 G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 3, 58 (140, 146 f., 149 f.)), bezieht sich zwar nur auf Beamtenverhältnisse, nicht auf Versorgungsverhältnisse.

    Es liegt in der Konsequenz des Urteils vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 (76 ff., 133)), auch solche Versorgungsverhältnisse als mit dem Zusammenbruch erloschen anzusehen.

    Was das Bundesverfassungsgericht zum G 131 ausgeführt hat (BVerfGE 3, 58 (147)), gilt auch hier: Der demokratische Staat, der sich die Beseitigung des Nationalsozialismus, insbesondere seines Staatsdenkens, zum Ziele gesetzt hat, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verpflichtet sein, Sondervorteile, die der nationalsozialistische Staat einzelnen Beamten gerade wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus gewährt hatte, auch innerhalb der Neuregelung für die Dauer zu erhalten.

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61
    In dem Beschluß vom 11. Dezember 1962 - 2 BvL 2/60 - zu B II 2 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich des Art. 131 GG erhalten geblieben ist, und daß die Länder günstigere Rechtsvorschriften, die nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 bestehenblieben, ändern und aufheben können.

    Für den von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis blieb es auch nach Inkrafttreten des G 131 noch bei der Vorläufigkeit des bestehenden Zustandes, bis die Länder sich entschieden hatten, ob sie von der ihnen in § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 G 131 eröffneten Möglichkeit zum Erlaß ergänzender Vorschriften und zur Rückführung günstigeren Landesrechts auf die Mindestregelung des G 131 Gebrauch machen wollten (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 - 2 BvL 2/60 - zu B III 5b).

  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53

    Gesetz zu Art. 131 GrundG

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61
    Die Verhältnisse in den Ländern standen unter dem Vorbehalt der Bundesregelung; die Leistungen auf Grund der Vorläuferregelungen zum G 131 in den Ländern erfolgten nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Ordnung durch das zu erwartende Bundesgesetz (vgl. auch BGHZ 14, 138 (146 f.)).
  • BVerfG, 13.11.1962 - 2 BvL 4/60

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung des Rechts

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61
    In dem Beschluß vom 13. November 1962 - 2 BvL 4/60 - zu B II 3b hat das Bundesverfassungsgericht sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, daß günstigere Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 "nur abschließende, von den dafür zuständigen Behörden des Dienstherrn unter Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts getroffene und rechtsbegründende Entscheidungen" sind.
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

    Ferner ist zwar die Beseitigung von Sondervorteilen verfassungsgemäß, die der einheitssozialistische Staat einzelnen oder Gruppen von Systemträgern gerade wegen ihrer engen Verbindung zum SED-Regime gewährt hatte (vgl. BVerfGE 16, 254, 274).
  • BVerwG, 25.03.1965 - II C 123.62

    Rechtsmittel

    Er weist auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1963 (BVerfGE 16, 254) hin.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 9. Juli 1963 - 2 BvL 5, 6/61 - (BVerfGE 16, 254) entschieden, daß § 5 Abs. 4 Satz 1 AnglG mit dem Grundgesetz und mit dem Gesetz zu Art. 131 GG vereinbar war, soweit diese Vorschrift die Versorgungsverhältnisse von Personen betraf, die von Art. 131 GG erfaßt sind.

    Unerheblich ist nämlich nach den Gründen des Beschlusses die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dem von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis (vgl. BVerfGE 16, 254 [270]); es kann deshalb offenbleiben, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, zu den in § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 bezeichneten Versorgungsberechtigten gehört oder ob dies, wie die Revision vorträgt, nicht der Fall ist.

    Denn der Regelungsauftrag des Art. 131 Satz 2 GG bezieht sich auf alle Versorgungsberechtigten, die in irgendeinem Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951) aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine volle Versorgung erhalten haben (vgl. BVerfGE 16, 254 [269]); und die Klägerin hat aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen, jedenfalls für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 keine Versorgungsbezüge erhalten, sondern auf Grund der Verfügung des Regierungspräsidenten in D. vom 5. Mai 1950 rückwirkend nur für die Zeit seit dem 1. Mai 1946.

  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 82.65

    Aberkennung des halben Ruhegehaltes eines Mitgliedes der Nationalsozialistischen

    Gleichwohl stehe diese Regelung nicht unter dem Schutz des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131. Denn diese Vorschrift erfasse nur abschließende Maßnahmen (zu vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 9. Juli 1962 - 2 BvL 5/61, 6/61 -); dabei komme es, wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dargelegt habe, nicht darauf an, ob eine nur als vorläufig gedachte Maßnahme gegenüber dem Betroffenen ausdrücklich als Übergangsmaßnahme bezeichnet worden oder ihm als solche aus anderen Gründen erkennbar gewesen sei.

    Von dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (BVerfGE 15, 80 [85]; 16, 254 [272]), ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Daß die in § 7 G 131 getroffene gesetzliche Regelung nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht verbindlich entschieden (BVerfGE 3, 50 [BVerfG 11.11.1953 - 1 BvL 67/52] [140, 146/147, 149/150]; BVerfGE 16, 254 [273-275]).
  • VG Wiesbaden, 06.03.1992 - III/V H 85/92

    Antrag auf Anordnung des Stopps der Errichtung und des Betriebs einer

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