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BVerfG, 10.10.1990 - 1 BvR 660/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kündigung eines Mietverhältnisses nach dem Tod eines Mieters gegenüber dem Erben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der §§ 546b, 569 BGB mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.04.1990 - 11 S 265/89
- BVerfG, 10.10.1990 - 1 BvR 660/90
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2746
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
Vergleichsmiete I
Auszug aus BVerfG, 10.10.1990 - 1 BvR 660/90
In dieser Handhabung des § 569 BGB liegt keine Einschränkung der eigentumsgrundrechtlich geschützten grundsätzlichen Verfügungsbefugnis, welche durch die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr hinreichend gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 37, 132 [140 f.]). - BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52
Bindung durch Rechtsinstanz
Auszug aus BVerfG, 10.10.1990 - 1 BvR 660/90
Die Auffassung, das Mietverhältnis könne nach dem Tod eines Mieters gegenüber dem Erben (§ 569 Abs. 1 BGB ) nur unter den Voraussetzungen des § 564b BGB gekündigt werden, ist nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]).
- BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
Prozesskostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerden
Die Prüfung der Erfolgsaussicht in diesem Sinne verstößt nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997, NJW 1997, 2746, II 2). - BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96
Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen …
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 27. September 1989 (1 BvR 1087/89) und vom 10. Oktober 1990 (1 BvR 660/90) ausgeführt, selbst dann, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzen wolle, stelle es keine einseitige Belastung des Wohnungseigentümers dar, wenn der Gesetzgeber dem Erben den Verlust dieser Position nur für den Fall zumute, daß der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes geltend machen könne.