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   BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83   

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BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83 (https://dejure.org/1988,1484)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83 (https://dejure.org/1988,1484)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1574/83 (https://dejure.org/1988,1484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 113 Abs. 2 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 4
    Entstehung einer Beweisgebühr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 360
  • NJW 1988, 1902
  • MDR 1988, 466
  • NVwZ 1988, 819 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364) stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland auferlegt, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

    Daß dies der Fall war, ergibt sich nicht nur aus der Formulierung der Fragen in der Gliederung für die mündliche Verhandlung, sondern auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils; denn im Zusammenhang mit der Erörterung von Handlungsalternativen des Gesetzgebers wurden verschiedene rechtserhebliche Fragen durch die Ausführungen der Sachverständigen als geklärt angesehen (vgl. BVerfGE 71, 364 [395 f.]).

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Zu einer Beweisgebühr führen sie nur, wenn sie Gegenstand einer förmlichen Beweisanordnung sind oder wenn objektiv eine Beweisaufnahme vorliegt (vgl. BVerfGE 77, 360 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94

    Erfolgreiche Erinnerungen von Beschwerdeführern gegen

    Es genügt, daß das Gericht eine Beweiserhebung durchführt und der Rechtsanwalt am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfGE 77, 360 ).

    Mehr ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 77, 360 ).

  • FG Hessen, 20.12.2004 - 12 Ko 92/02

    Beweisgebühr bei Einholen einer schriftlichen Information

    Da das finanzgerichtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), liegt hier eine Beweisaufnahme grundsätzlich dann vor, wenn sich das Gericht zur Ermittlung rechtserheblicher (als des Beweises bedürftig angesehener) Tatsachen auf Antrag oder von Amts wegen eines Beweismittels bedient (z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13.1.1988 1 BvR 1574/83, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 77, 360, und vom 8.7.1997 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94, BVerfGE 96, 217; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.8.1976 VII B 7/75, Bundessteuerblatt II 1976, 687; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 114 Rdnr. 12 m.w.N.).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Vorbringen streitig ist oder ob die nach Ansicht des Gerichts klärungsbedürftigen Tatsachen von den Beteiligten selbst in den Rechtsstreit eingeführt worden sind (BVerfG in BVerfGE 77, 360; 96, 217).

    Wird der objektive Wille des Gerichts, Beweis erheben zu wollen, nach außen erkennbar, so liegt ein Beweisaufnahmeverfahren i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch dann vor, wenn das Gericht zwar keinen förmlichen Beweisbeschluss erlässt, tatsächlich jedoch eine Beweisaufnahme durchführt und der Rechtsanwalt am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (BVerfG in BVerfGE 77, 360, und in BVerfGE 96, 217; vgl. ferner die Beschlüsse des FG Baden-Württemberg vom 17.3.1992 9 Ko 6/91, EFG 1992, 485, und des FG Bremen vom 13.1.2000 2 99 302 Ko 2, EFG 2000, 289; beide m.w.N.).

    Ihr sind die schriftlichen Äußerungen der Automobilhersteller zugeleitet worden und sie hat mehrfach - schriftsätzlich (Schreiben vom 2.6.1999) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 18 des Urteils vom 22.6.1999) - die ihr vom Gericht eingeräumte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, wahrgenommen (vgl. hierzu BVerfG in BVerfGE 77, 360 und 96, 217).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1996 - 4 E 406/96

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Bewiesgebühr durch Erholung einer Auskunft

    Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen herrschenden Auffassung, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 13.1.1988 - 1 BvR 1574/83 -, BVerfGE 77, 360 , OVG NW, Beschluß vom 7.11.1985 - 2 B 1623/85 -, Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 31 BRAGO Rn. 125 bis 128, Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte , 6. Aufl. 1988, § 31 Rn. 123, Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte , Kommentar, 11. Aufl. 1991, § 114 Rn. 12; anderer Ansicht noch BVerfG, Beschluß vom 9.2.1983 - 1 BvR 290/78 -, BVerfGE 63, 148 ; differenzierend: HessVGH, Beschluß vom 12.4.1985 - 4 TI 45/84 -, KostRspr.

    Hierauf kommt es wegen des den Verwaltungsprozeß beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes nicht an, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13.1.1988, a.a.O., HessVGH, Beschluß vom 17.3.1995, a.a.O., Hartmann, a.a.O., § 114 BRAGO Rn. 11, Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 31 BRAGO Rn. 98, Gerold/ Schmidt, a.a.O., § 114 Rn. 12.

    Im letzteren Falle ist mit der herrschenden Auffassung eine Beweiserhebung anzunehmen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13.1.1988, a.a.O., BayVGH, Beschluß vom 9.7.1980 - Nr. 199 IV 78 -, BayVBl. 1980, 572, Hartmann, a.a.O., § 114 BRAGO Rn. 11, Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 114 Rn. 18, Gerold/Schmidt, a.a.O., § 114 Rn. 12.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1999 - A 13 S 3273/95

    Entstehung der Beweisgebühr im Asylverfahren für Anwalt bei Verwertung von

    Eine Beweisaufnahme liegt jedoch immer vor, wenn das Gericht sich zur Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen eines Beweismittels bedient (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1988, BVerfGE 77, 360 (361f.); Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O. Rn. 99).

    Mehr ist für eine ''Vertretung'' im Beweisaufnahmeverfahren im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1988, a.a.O. 363; BVerfG, Beschl. v. 8.7.1997, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 11.11.1994 - VfGBbg 9/93

    Zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im verfassungsgerichtlichen Verfahren -

    Auch die Informatorische Anhörung dient dazu, dem Gericht über entscheidungserhebliche Tatsachen Klarheit zu verschaffen und ist eine Beweisaufnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (vgl. zum ganzen BVerfGE 77, 360, 361 ff.; 81, 387, 391; Mummler, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 17. Aufl. 1989, Stichwort Beweisgebühr, Anm. 2.1.; 2.3; 2.4; 3.21; Keller, in: Riedel/Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 6. Aufl. 1988, § 31 Rdn. 95, 108).

    Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beweisaufnahmeverfahren ist es ausreichend, wenn er bei der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung zugegen gewesen ist (vgl. BVerfGE 77, 360, 363) Dies ist der Fall.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2000 - 11 E 431/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei gerichtlicher Anhörung bzw. Befragung

    Für das Entstehen der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist es unerheblich, dass Herr J. nicht förmlich als Zeuge geladen wurde - allerdings ist schon durch prozessleitende Verfügung vom 18. Januar 1999 das Erscheinen von Herrn J. als "in höchsten Maße förderlich" bezeichnet worden - und dass kein förmlicher Beweisbeschluss ergangen ist - vgl. hierzu und zu folgendem etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1574/83 -, BVerfGE 77, 360 ff. m.w.N. -, demzufolge nur eine formlose "informatorische" Befragung des Herrn J. zu Tatsachen, d. h. in der Sache, erfolgte.

    BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1574/83 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1996 - 4 E 406/96 -, GewArch 1997, 245 m.w.N. (zur Einholung von Auskünften).

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 36.95

    Gebühren und Kosten: Beweisgebühr im isolierten Vorverfahren

    Amtsermittlungsgrundsatz und Beweiserhebung schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1574/83 - BVerfGE 77, 360 [361 f.]).
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 8.95

    Gebühren und Kosten: Beweisgebühr im isolierten Vorverfahren

    Amtsermittlungsgrundsatz und Beweiserhebung schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1574/83 - BVerfGE 77, 360 [BVerfG 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83]).
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 11.95
    Amtsermittlungsgrundsatz und Beweiserhebung schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1574/83 - BVerfGE 77, 360 [BVerfG 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83]).
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 13.95

    Einordnung wehrmedizinischer Tauglichkeitsbeurteilungen Wehrpflichtiger im

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 14.95

    Anspruch auf Erstattung einer Beweisaufnahmegebühr - Mitwirkung des

  • OLG Koblenz, 13.08.1992 - 14 W 446/92

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr durch Wahrnehmungs eines Ortstermins

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