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   BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03   

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https://dejure.org/2003,4676
BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03 (https://dejure.org/2003,4676)
BVerfG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03 (https://dejure.org/2003,4676)
BVerfG, Entscheidung vom 20. August 2003 - 1 BvR 1532/03 (https://dejure.org/2003,4676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Eltern-Kind-Beziehung; Gesetzliche Ausgestaltung der Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) durch § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Verletzung des Elternrechts des Zustimmungsberechtigten durch Aufhebung der Beschränkung

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1731
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
    Allerdings bedarf das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht, insbesondere auch für den Fall, dass die Eltern sich bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
    Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
    Allerdings bedarf das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht, insbesondere auch für den Fall, dass die Eltern sich bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
    Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
    6 Abs. 2 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2003 - 16 UF 170/03

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Kinder: Uneingeschränkte

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1532/03
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 - 16 UF 170/03 -.
  • OLG Köln, 18.01.2006 - 4 UF 209/04

    Sorgerechtsübertragung bei endgültiger Rückkehr des antragstellenden Elternteils

    Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (so BVerfG FamRZ 2003, 1731 m.w.N.).
  • OLG München, 25.08.2008 - 12 UF 838/08
    Auch wenn der Wechsel des Wohnsitzes des sorgeberechtigten Elternteils und der damit verbundene Umzug des Kindes zu Behinderungen in der praktischen Ausübung des Umgangsrechts führt, ist er von der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin gedeckt (BVerfG FamRZ 2003, 1731).
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