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   BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74   

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https://dejure.org/1974,590
BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74 (https://dejure.org/1974,590)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74 (https://dejure.org/1974,590)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1974 - 1 BvQ 4/74 (https://dejure.org/1974,590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung des Schwangserschaftsanbbruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwangerschaftsabbruch - Einwilligung der Schwangeren - Rechtswidrige Tat - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Vergewaltigung - Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger - Kausale Schwangerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 324
  • NJW 1974, 1322
  • DÖV 1974, 497
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
    Dabei haben die Gründe, welche die Antragstellerin für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführt, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Hauptantrag erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259)).
  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
    Es sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 18, 151 (153); 31, 381 (386); 34, 341 (342 f.)).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
    Dabei haben die Gründe, welche die Antragstellerin für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführt, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Hauptantrag erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259)).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvQ 1/71

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen Anpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
    Es sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 18, 151 (153); 31, 381 (386); 34, 341 (342 f.)).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
    Es sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 18, 151 (153); 31, 381 (386); 34, 341 (342 f.)).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Am 21. Juni 1974 ordnete das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Regierung des Landes Baden-Württemberg im Wege der einstweiligen Anordnung u. a. an, daß § 218 a Strafgesetzbuch in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG ) einstweilen nicht in Kraft tritt, jedoch der medizinisch, eugenisch oder der ethisch indizierte Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis straffrei bleibt (BVerfGE 37, 324 ; BGBl. 1974 I S. 1309).
  • LAG Hamm, 13.05.1987 - 1 Sa 443/87

    Krankengeld; Lohnfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; Verschulden;

    Zwar hat auch das Bundesverfassungsgericht dafür zunächst nur ein Absehen von Strafe angenommen (ÜbergangsAO, BVerfGE 37, 325 [BVerfG 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74]), dabei aber für eine Rechtfertigungslösung jedenfalls dann Raum gelassen, wenn "unter dem Gesichtspunkt der Unzumubarkeit betrachtet, die Kongruenz dieser Indikation mit den anderen Indikationsfällen gewahrt bleibt" (BVerfGE 39, 50).

    Am 21. Juni 1974 hatte das BVerfG durch einstweilige Anordnung entschieden, daß § 218 a StGB in der Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes, der die sogenannte Fristenlösung vorsah, nicht in Kraft trat (BVerfGE 37, 324).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit der Verbots der Mehrfachverteidigung in Bußgeldsachen

    Das Gericht hat in diesem Verfahren lediglich die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (BVerfGE 37, 324 (327) mit weiteren Nachweisen).
  • AGH Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 2 AGH 13/09

    Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit eines geschäftsführenden

    Handelt es sich bei dem Bewerber um einen aufgrund privatrechtlicher Anstellung tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, so ist bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift der vom Gesetzgeber gemachte Regelungszusammenhang, insbesondere das Ziel des Gesetzgebers zu beachten, wonach das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur nicht dadurch beeinträchtigt werden soll, dass RAe in einem zweiten Beruf beamtenähnliche Funktionen ausüben (BVerfGE 37, 324; Feuerich / Weyland , § 7 Rdnr. 104).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 2 M 21/95
    Dies kann aber nur dadurch geschehen, daß das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift einstweilen ausgesetzt wird (BVerfG Urt. v. 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74 -, BVerfGE 37, S. 324 zu § 218 a StGB).
  • ArbG Berlin, 22.01.1979 - 31 BV 2/78

    Verfassungsmäßigkeit des§ 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Auslegung

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