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   BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20   

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BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20 (https://dejure.org/2020,47399)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.2020 - 1 BvR 836/20 (https://dejure.org/2020,47399)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 (https://dejure.org/2020,47399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an fachgerichtliche Entscheidungen über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des elterlichen Sorgerechts - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an fachgerichtliche Entscheidungen über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des elterlichen Sorgerechts - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen prozessualer Überholung; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde; Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an fachgerichtliche Entscheidungen über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an fachgerichtliche Entscheidungen über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des elterlichen Sorgerechts - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Sorgerechtsentzug wegen Umgangsvereitelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 753
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, insbesondere ihr Vorbringen, die Fachgerichte hätten ein Sachverständigengutachten einholen müssen, nehmen die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe an die Verfahrensgestaltung in einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N.) nicht hinreichend in den Blick.

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 jeweils m.w.N.).

    Auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des unter den Bedingungen des Eilverfahrens ermittelten Sachverhaltes (zu den Anforderungen daran siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 - Rn. 19 f. und 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N) hat es angenommen, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem Vater und dem Aufbau eines Feindbildes des Vaters bei dem Kind infolge der defizitären Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin sowie durch die damit unmöglich werdende Entwicklung einer unbeschwerten Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater erheblich gefährdet sei.

    Auf konkrete Feststellungen und Beurteilungen dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen eines Sorgerechtsentzuges eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert, kann auch im Rahmen der unter den Bedingungen des Eilverfahrens möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 25; zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ), wobei das Kindeswohl stets die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. BVerfGE 60, 79 m.w.N.).

    bb) Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der lediglich unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfGE 60, 79 ; stRspr).

    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Auf der Grundlage des ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte die Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus dem Haushalt des Vaters herauszunehmen und bei Dritten unterzubringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 - 1 BvR 1292/15 -, Rn. 18).

    Auch wenn die Fachgerichte im Ausgangsverfahren eine Trennung des Kindes von beiden Eltern vorläufig nicht bezweckt haben, kann diese doch, solange das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Ergänzungspfleger liegt, jederzeit geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 24).

    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2108/14 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 19, 295 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 38) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Folgen der Fremdunterbringung für das Kind nicht gravierender sein dürfen als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2108/14 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 19, 295 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 38) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31).

    Auf konkrete Feststellungen und Beurteilungen dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen eines Sorgerechtsentzuges eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert, kann auch im Rahmen der unter den Bedingungen des Eilverfahrens möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 25; zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Übertragung des

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    a) Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt und eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26).

    Sie ist zum anderen mit der Gefahr verbunden, unter Verstoß gegen die Vorgaben des Verfassungsrechts bei Eingriffen in das Elternrecht, die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 27 f.).

  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2108/14

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Sorgerechtsentzug bei

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2108/14 -, Rn. 11).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Folgen der Fremdunterbringung für das Kind nicht gravierender sein dürfen als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2108/14 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 1584/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts liegt auch nicht derart auf der Hand (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3), dass ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte.

    (3) Der Begründungsmangel des ohnehin prozessual durch die Beschwerdeentscheidung überholten Beschlusses des Amtsgerichts (Rn. 13) gibt dennoch keinen Anlass, eine auf der Hand liegende Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3) anzunehmen und eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den familiengerichtlichen Beschluss auszusprechen.

  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20
    Auf konkrete Feststellungen und Beurteilungen dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen eines Sorgerechtsentzuges eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert, kann auch im Rahmen der unter den Bedingungen des Eilverfahrens möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 25; zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15

    Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15

    Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung

  • OLG Frankfurt, 03.04.2024 - 7 UF 46/23

    Umgangsrecht - Kindeswohl geht berechtigtem Umgangsinteresse vor

    Sofern eine Trennung des Kindes von den Eltern in Betracht kommt, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2021, 753; BVerfG ZKJ 2014, 242; BVerfG FamRZ 2014, 1270).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2023 - 1 U 6/21

    Haftung des Jugendamts als Amtspfleger

    Demgemäß gibt es auch in der Rechtsprechung Beispiele, dass eine Ergänzungspflegerin, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist, ein Kind nicht fremdunterbringt, sondern zu einem der Elternteile oder zu Verwandten gibt (vgl. den Sachverhalt, der dem Beschluss des BVerfG vom 27.11.2020 - 1 BvR 836/20, dort Rdn. 23, zugrunde lag.

    In anderen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Eignung hervorgehoben, dass es darauf ankomme, dass die Fremdunterbringung die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, B. v. 27.11.2020 - 1 BvR 836/20, Rdn. 29; B. v. 24.3.2014 - 1 BvR 160/14, Rdn. 38).

  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Die Entscheidung ist prozessual durch den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) überholt; eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 392/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen im

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 u.a. -, Rn. 20).
  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

    Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Mai 2018 richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist und eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zur Regelung

    Eine isoliert fortbestehende Grundrechtsverletzung insoweit hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer

    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25; stRspr).
  • BVerfG, 16.06.2021 - 1 BvR 709/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend eine Auflage zum Kindesumgang

    Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist unzulässig, weil diese durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2020 prozessual überholt und eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 288/24

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, Rn. 20).
  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 674/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Inobhutnahme eines Kindes sowie den

    cc) Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 19, 295 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25).
  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

  • OLG Köln, 11.07.2022 - 14 UF 34/22

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

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