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   BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89   

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BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89 (https://dejure.org/1989,2685)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1989 - 1 B 142.89 (https://dejure.org/1989,2685)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1989 - 1 B 142.89 (https://dejure.org/1989,2685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Studenten aus Entwicklungsländern - Fehlerfreie Ermessensausübung - Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung des Ausländers - Vertrauensschutz - Längerer Aufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 10.11.1978 - 1 B 246.77

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Rechtsstaatsprinzip - Verhältnismäßigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist von dem Ermessen aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Ausländers an dem erstrebten (weiteren) Aufenthalt Gebrauch zu machen (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]; 61, 105 [BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]; Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 12 = DÖV 1979, 294).

    Außerdem können die Lebensverhältnisse des Ausländers während seines Aufenthalts eine Entwicklung genommen haben, die das Gewicht seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung erhöht, was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dem Ausländer mit der Zulassung zum Aufenthalt Gelegenheit gegeben worden ist, im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie zu schaffen (vgl. z.B. BVerwGE 59, 104 [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75]; Beschlüsse vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.; vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 3).

    Daher kann entgegen der Beschwerdebegründung keine Rede davon sein, daß die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach längerem Aufenthalt regelmäßig dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (vgl. z.B. Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.).

    Hat jedoch die Ausländerbehörde den Aufenthalt jeweils nur für den seiner Natur nach vorübergehenden Zweck der Ausbildung und Gewinnung praktischer Erfahrungen befristet erlaubt und dementsprechend keinen Zweifel gelassen, daß eine dauerhafte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht zugelassen werde, so hat sie auch in Fällen eines langfristigen Aufenthalts - hier etwa 8 Jahre seit der Einreise bis zum Erlaß des Ablehnungsbescheides - keine Grundlage für den vom Kläger beanspruchten Vertrauensschutz gesetzt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - a.a.O.; Beschlüsse vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.; vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - a.a.O.; BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 139/79 -).

    Der Kläger meint, damit sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 66, 268; Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.) abgewichen.

  • BVerwG, 29.11.1988 - 1 C 75.86

    Ausländer - Ausbildung - Kostenerstattung - Versagung der Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Außerdem hat der Ausländer zumeist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihm auch bei einer Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes von Nutzen sein und es ihm ermöglichen können, einen Beitrag zur Entwicklung seines Heimatlandes oder eines anderen Entwicklungslandes zu leisten (vgl. zum Vorstehenden z.B. Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - und vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 und 32; ferner Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28).

    Es bedarf zunächst keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß entwicklungspolitische Interessen, wie sie hier von dem Beklagten geltend gemacht werden, im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen sind (Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - a.a.O.) und daß eine Ermessensentscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht deswegen zu verneinen ist, weil die Behörden nach Abschluß der Ausbildung und einer etwaigen praktischen Erprobungszeit die Fortsetzung des Aufenthalts regelmäßig versagen.

    Danach hat das Berufungsgericht nicht, wie der Kläger meint, die entwicklungspolitischen Gründe "verabsolutiert", was mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat nicht vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 1.88

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Außerdem hat der Ausländer zumeist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihm auch bei einer Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes von Nutzen sein und es ihm ermöglichen können, einen Beitrag zur Entwicklung seines Heimatlandes oder eines anderen Entwicklungslandes zu leisten (vgl. zum Vorstehenden z.B. Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - und vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 und 32; ferner Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28).

    Hat jedoch die Ausländerbehörde den Aufenthalt jeweils nur für den seiner Natur nach vorübergehenden Zweck der Ausbildung und Gewinnung praktischer Erfahrungen befristet erlaubt und dementsprechend keinen Zweifel gelassen, daß eine dauerhafte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht zugelassen werde, so hat sie auch in Fällen eines langfristigen Aufenthalts - hier etwa 8 Jahre seit der Einreise bis zum Erlaß des Ablehnungsbescheides - keine Grundlage für den vom Kläger beanspruchten Vertrauensschutz gesetzt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - a.a.O.; Beschlüsse vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.; vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - a.a.O.; BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 139/79 -).

  • BVerwG, 19.08.1988 - 1 B 6.88

    Ausländer - Ausbildungsdauer - Aufenthaltserlaubnis - Deutsch-Iranisches

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Außerdem hat der Ausländer zumeist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihm auch bei einer Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes von Nutzen sein und es ihm ermöglichen können, einen Beitrag zur Entwicklung seines Heimatlandes oder eines anderen Entwicklungslandes zu leisten (vgl. zum Vorstehenden z.B. Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - und vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 und 32; ferner Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28).

    Hat jedoch die Ausländerbehörde den Aufenthalt jeweils nur für den seiner Natur nach vorübergehenden Zweck der Ausbildung und Gewinnung praktischer Erfahrungen befristet erlaubt und dementsprechend keinen Zweifel gelassen, daß eine dauerhafte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht zugelassen werde, so hat sie auch in Fällen eines langfristigen Aufenthalts - hier etwa 8 Jahre seit der Einreise bis zum Erlaß des Ablehnungsbescheides - keine Grundlage für den vom Kläger beanspruchten Vertrauensschutz gesetzt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - a.a.O.; Beschlüsse vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.; vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - a.a.O.; BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 139/79 -).

  • BVerwG, 17.02.1987 - 1 B 5.87

    Erfolgloses Asylverfahren - Fortsetzung des Aufenthalts - Vertrauensschutz -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Der bloße Umstand, daß der Ausländer sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, verpflichtet allein nicht, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9 = NJW 1978, 2464; vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - a.a.O.; vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 87).

    Insoweit handelt es sich ebenfalls um einen nach seinem Zweck von vornherein begrenzten Aufenthalt, der kein Vertrauen rechtfertigt, daß dem Rechtsschutzgesuch entsprochen, der erstrebte Aufenthalt also letztlich erlaubt wird (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 B 44.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 35 und vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1986 - 1 B 82.86

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Entwicklungspolitische Ziele

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Außerdem hat der Ausländer zumeist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihm auch bei einer Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes von Nutzen sein und es ihm ermöglichen können, einen Beitrag zur Entwicklung seines Heimatlandes oder eines anderen Entwicklungslandes zu leisten (vgl. zum Vorstehenden z.B. Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - und vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 und 32; ferner Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28).
  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist von dem Ermessen aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Ausländers an dem erstrebten (weiteren) Aufenthalt Gebrauch zu machen (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]; 61, 105 [BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]; Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 12 = DÖV 1979, 294).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist von dem Ermessen aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Ausländers an dem erstrebten (weiteren) Aufenthalt Gebrauch zu machen (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]; 61, 105 [BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]; Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 12 = DÖV 1979, 294).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Das gilt hier auch im Hinblick darauf, daß dem Kläger durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 21 Abs. 3 AuslG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO, vgl. BVerwGE 78, 192 [BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]) Gelegenheit gegeben worden ist, sein Rechtsschutzverfahren vom Inland aus zu betreiben und sich während dieser Zeit hier weiterhin beruflich zu betätigen.
  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 142.89
    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 25.78

    Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag - Nachzugserlaubnis - Spanische Eltern -

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 12.75

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Abschreckung

  • BVerwG, 02.03.1987 - 1 B 4.87

    Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BVerwG, 11.10.1985 - 1 B 102.85

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessensausübung -

  • BVerwG, 09.03.1978 - 1 B 38.78

    Ausländer - Einreise zu Ausbildungszwecken - Entwicklungsländer -

  • BVerwG, 29.09.1988 - 1 B 106.88

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerfG, 27.11.1984 - 2 BvR 1127/84

    Aufenthaltserlaubnis - Ablehnung - Verlängerung

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 B 44.82

    Anforderungen an den Vetrauensschutz bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 29.06.1978 - 1 B 163.78

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ablehnung der Verlängerung einer

  • BVerwG, 04.11.1991 - 1 B 132.91

    Ausländer - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Aufenthaltsgenehmigung -

    Bei der Ermessensentscheidung dürfen daher - wie in der Vergangenheit (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1987 - BVerwG 1 A 80.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 86; Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 = InfAuslR 1989, 37 ; Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 142.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103) - entwicklungs- und einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese nicht bereits die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausschließen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990), Berücksichtigung finden, in Deutschland ausgebildeten Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern grundsätzlich nur vorübergehend den Aufenthalt im Inland zu gestatten und allgemein einer Zuwanderung insbesondere dieses Personenkreises entgegenzuwirken.
  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

    17 Das vorläufige Aufenthaltsrecht, das nach Bescheidung des Antrags durch die Ausländerbehörde zunächst verloren ging, konnte durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder durch Aufhebung der ausländerbehördlichen Entscheidung - im Unterschied zum jetzigen Recht (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) - jederzeit wieder aufleben (BVerwG, Beschl. v. 03.11.1989 - 1 B 142.89 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103; Urt. v. 27.10.1987 - 1 C 19.85 -, NVwZ 1988, 251 [255]; Beschl. v. 23.01.1987 - 1 B 213.86 -, NVwZ 1987, 504; Beschl. v. 14.07.1978 - 1 ER 301.78 -, NJW 1979, 505; Urt. v. 18.12.1969 - I C 5.69 -, NJW 1970, 396 [397]; vgl. hierzu schon VG Darmstadt, Beschl. v. 08.02.2010 - 5 L 1833/09.DA [3] -, juris).
  • BVerwG, 25.04.1990 - 1 B 141.89

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Entfallen des ursprünglich vorhandenen

    Der Umstand, daß der Ausländer sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, verpflichtet allein nicht, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 3; vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 142.89 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1990 - 1 S 3362/89

    Aussetzung der Abschiebung - Aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers nach

    Außerdem können die Lebensverhältnisse des Ausländers während seines Aufenthalts eine Entwicklung genommen haben, die das Gewicht seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung erhöht, was namentlich dann in Betracht kommt, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden ist, im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie zu schaffen (BVerwG, Beschluß vom 6.5.1983, Buchholz aaO. § 8 AuslG Nr. 3; Beschluß vom 3.11.1989 -- BVerwG 1 B 142.89 --).
  • BVerwG, 24.01.1994 - 1 B 2.94
    Aus dem Umstand, daß hier die Behörden dem Kläger in großzügiger Weise langjährig entgegengekommen sind, folgt daher nicht, daß sie ihm nach endgültigem Scheitern seiner Ausbildungsversuche weiter entgegenkommen und sogar einen Daueraufenthalt zu Erwerbszwecken gewähren müßten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 24; Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 Nr. 8; Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26; Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 142.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103).
  • BVerwG, 12.12.1990 - 1 B 166.90

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der

    Allerdings verpflichtet allein der Umstand, daß der Ausländer sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch nicht dazu, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 142.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 103 S. 39 f. m.w.N.).
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