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   BVerwG, 04.06.2020 - 3 B 6.20   

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BVerwG, 04.06.2020 - 3 B 6.20 (https://dejure.org/2020,16913)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2020 - 3 B 6.20 (https://dejure.org/2020,16913)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 3 B 6.20 (https://dejure.org/2020,16913)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit um die Einordnung eines Erzeugnisses als Kautabak; Anforderungen an zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse; Verkehrsfähigkeit von Tabakerzeugnissen; Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.10.2018 - C-425/17

    Günter Hartmann Tabakvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2020 - 3 B 6.20
    Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 [ECLI:EU:C:2018:830] - (ZLR 2019, 96) hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.

    Zum Kauen bestimmt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des EuGH nur Tabakerzeugnisse, "die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d.h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 - Rn. 32).

    Dies gilt auch dann, wenn sie zur Umgehung des bestehenden Verbots als Kautabak vermarktet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 31; kritisch hierzu Natterer/Sirakova, ZLR 2019, 104 ).

    Die nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegende Ausnahme für Kautabak erfasst daher ein Tabakerzeugnis nicht, "das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d.h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 33).

    Die Gebrauchsbestimmung - zum Kauen oder Lutschen - ist anhand aller objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C 425/17 - Rn. 35).

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2020 - 3 B 6.20
    Die hiergegen von der Klägerin und der Beigeladenen erhobenen Beschwerden sind zulässig (vgl. zur Möglichkeit einer die Rechtsmittelbefugnis verleihenden materiellen Beschwer des Beigeladenen etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:240816B9B54.15.0] - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 108 Rn. 6 f. m.w.N.), aber unbegründet.
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 5 Bs 178/20

    Zur Abgrenzung von (verkehrsfähigem) "Kautabak" zu (nicht verkehrsfähigem) "Tabak

    In jedem Fall werde die für den Konsum wesentliche Menge erreicht; ob durch Kauen noch mehr Nikotin freigesetzt werde als durch bloßes im Mund halten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 3 B 6.20).

    Das Kriterium der "wesentlichen Inhaltsstoffe in einer für den Konsum wesentlichen Menge" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., Rn. 11) dürfte auf die Wahrnehmung des Konsumenten abzielen; dem entspricht es, dass es für die Abgrenzung von Kautabak zu Lutschtabak auch auf die tatsächlichen Gebrauchsgewohnheiten der Konsumenten ankommen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2018, C-425/17, Rn. 36, juris).

    Dem entspricht es, dass sowohl der EuGH (Urt. v. 17.10.2018, a. a. O., Rn. 32, 33) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., Rn. 11, 12) in diesem Zusammenhang nicht allein die Freisetzung von Nikotin, sondern die Freisetzung der "wesentlichen Inhaltsstoffe" als maßgeblich ansehen.

    Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass dadurch überhaupt Nikotin freigesetzt wird; ob die dadurch freigesetzte Menge aber dem Konsumenten die nach seiner Wahrnehmung "wesentliche" Wirkung vermittelt, oder ob es sich dabei nur um eine hierfür nicht genügende "geringe Menge" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., Rn. 12) handelt, die ihn (neben dem gewünschten Geschmackserlebnis) dazu veranlasst, durch Kauen eine (für die "wesentliche Wirkung" erforderliche) größere Menge Nikotin freizusetzen, ist durch die vorliegenden Gutachten nicht geklärt.

    All dem steht nicht entgegen, dass es für die hier gebotene Abgrenzung unmaßgeblich ist, ob durch Kauen eines Produkts eine (noch) größere Menge des betreffenden Inhaltsstoffs freigesetzt wird als eine bereits durch bloßes Im-Mund-Halten ausgelöste, für den Konsum wesentliche Menge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., Rn. 11).

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