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   BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96   

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BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96 (https://dejure.org/1996,1106)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1996 - 1 B 189.96 (https://dejure.org/1996,1106)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1996 - 1 B 189.96 (https://dejure.org/1996,1106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung des Wohngeldes zu den sonstigen eigenen Mitteln - Anforderungen an den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen des Familiennachzuges zu Ausländern - Begriff der Einkommensquellen aus eigener Erwerbstätigkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3; BSHG § 12 § 22; WoGG § 1
    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 441
  • DVBl 1997, 916
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96
    Das Wohngeld mindert nicht den für den Wohnraum zu erbringenden Aufwand (vgl. BVerwGE 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]), sondern ist eine staatliche Geldleistung, die der Einzelne wegen seiner wirtschaftlichen Lage zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens erhält.
  • BVerwG, 27.10.1995 - 1 B 34.95

    Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Berechnung des Lebensunterhaltes -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96
    Das Gesetz stellt den Einkommensquellen eigener Erwerbstätigkeit, eigenen Vermögens und sonstiger eigener Mittel verschieden geartete öffentliche Leistungen (Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen; Arbeitslosengeld und sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel; Arbeitslosenhilfe) je nach Regelungszusammenhang in unterschiedlicher Weise gleich (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; vgl. dazu auch Beschluß vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 34.95 - Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher an dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles - durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. etwa Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 an bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in § 11 SGB II zu ermitteln ist.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Wohngeld gehört nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 8 LC 277/10

    Gesicherter Lebensunterhalt bei tatsächlichem Bezug von Wohngeld durch einen

    Denn es handelt sich um öffentliche Mittel, die nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleiben können, da es sich weder um die in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Mittel noch um auf Beitragsleistungen beruhende öffentliche Mittel handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996 - 1 B 189.96 -, NVwZ-RR 1997, 441 (zu § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG); Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.2.2007 - 24 C 06.3344 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschl. v. 12.12.2006 - 3 TG 2484/06 -, InfAuslR 2007, 101, 102; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2005 - 11 ME 373/05 -, juris Rn. 11).

    Die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht genannten öffentlichen Mittel, wie hier das Wohngeld, sind bei der Einkommensermittlung hingegen nicht zu berücksichtigen, bleiben mithin auf das zur Unterhaltssicherung einzusetzende Einkommen des Ausländers ohne Einfluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.2.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschl. v. 12.12.2006, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2005, a.a.O.).

    Wohngeld ist zwar fraglos eine subjektbezogene Sozialleistung (vgl. §§ 7, 26 SGB I), die abhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berechtigten gewährt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, a.a.O., S. 441 f.); das Wohngeldgesetz gilt als besonderer Teil des SGB I (vgl. § 68 Nr. 10 SGB I).

    Sein Zweck ist es, auch Haushalten mit niedrigem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, a.a.O.; Schwerz, WoGG, 4. Aufl., § 1 Rn. 2; Stadler u.a., a.a.O., § 1 Rn. 1).

  • OVG Berlin, 24.09.2002 - 8 B 3.02

    Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    Wenn § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG eine Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bezweckt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, NVwZ-RR 1997, 441; GK-AuslR, § 17 Rn. 111), dann drängt es sich auf, zunächst die Voraussetzungen zugrunde zu legen, unter denen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt in Anspruch genommen werden können, und den Unterhaltsbedarf in dem Umfang zu bestimmen, in dem zu seiner Deckung öffentliche Mittel herangezogen werden könnten.

    Diese Ausrichtung am Notwendigen (Existenzminimum) rechtfertigt es, die Unterhaltssicherung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die eigenen Mittel des den Nachzug vermittelnden Ausländers nicht einmal den Betrag erreichen, der den laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens entspräche, die gemäß § 22 BSHG, § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung nach Regelsätzen gewährt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 , a.a.O., Seite 442; GK-AuslR, § 17 AuslG Rn. 119).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat es in dem Urteil vom 24. Februar 1999 offengelassen, ob auf die Regelsätze ein Aufschlag von 20 % anzusetzen ist (NVwZ-RR 1999, 534 [535]; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, NVwZ-RR 1997, 441 [442]).

    Er hat das damit begründet, dass das Kindergeld eine öffentliche Leistung sei und öffentliche Leistungen - möglicherweise mit Ausnahme von Renten - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, InfAuslR 1997, 156 = DVBl. 1997, 917 = ZAR 1997, 96 = NVwZ-RR 1997, 441) unterschiedslos nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehörten.

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Er soll mit anderen Worten seine zum Lebensunterhalt zählenden Bedürfnisse ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erfüllen können (vgl. dazu Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1997, 156).
  • VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298

    Niederlassungserlaubnis; gesicherter Lebensunterhalt; BAföG-Leistungen

    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, sicherzustellen, dass eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts nur bei einer ausreichenden Existenzsicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 4.11.1996 Az.: 1 B 189/96 ), kann für den Kläger eine günstige Prognose in diesem Sinne nicht getroffen werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,

    Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005 -2 M 70.04, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2.3.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss v. 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Ehegatten eines Ausländers;

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze des § 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 10.3.2005 - 2 M 70.04 -, AuAS 2005, 110; Hess. VGH, Beschl. v. 14.3.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rdnr. 43.1; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann/Kreher, Komm. z. Zuwanderungsrecht, 2005, § 2 AufenthG Rdnr. 5; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG v. 22.12.2004 und Nr. 2.3.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG v. 30.11.2005; für die Rechtslage nach dem AuslG vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996 - 1 B 189.96 -, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 1.97

    Ausländerrecht - Erforderlichkeit der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

    Diese allein genügen aber nicht offensichtlich, um den notwendigen Lebensunterhalt der Kläger zu decken, wie daraus folgt, daß sie nach dem Vorbringen der Parteien Wohngeld beziehen (vgl. dazu Beschluß vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - InfAuslR 1997, 156) und jedenfalls zeitweise auf die Zuweisung einer gemeindlichen Unterkunft angewiesen waren.
  • VGH Hessen, 05.06.2012 - 3 B 823/12

    Prozesskostenhilfe und Rückführungsrichtlinie

    Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher an dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles - durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in § 11 SGB II zu ermitteln ist.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 5.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

  • OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Visum, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt,

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 14.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

  • OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 N 314.04

    Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Ernstliche Zweifel,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2015 - 7 A 10542/14

    Zur Frage der "Sicherung des Lebensunterhalts" bei Antrag auf

  • VG Trier, 06.11.2015 - 6 K 2120/15

    Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05

    Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht

  • VGH Bayern, 07.02.2007 - 24 C 06.3344

    Niederlassungserlaubnis - Lebensunterhalt - Wohngeld - Erziehungsgeld

  • VG Oldenburg, 25.02.2009 - 11 A 1907/07

    Einbürgerung; Ehegatte; deutsch; Lebensunterhalt; Wohngeld; Härtefall

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 ME 373/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegatte; Einkommen; Familiennachzug; Leistungen Dritter;

  • VG Oldenburg, 30.05.2005 - 11 A 2664/03

    Sicherung des Lebensunterhalts bei Ehegattennachzug

  • OVG Berlin, 24.05.2002 - 8 N 87.02

    D (A), Ausländer, Ehegatte, Familienzusammenführung, Visum, Lebensunterhalt,

  • OVG Berlin, 19.02.2004 - 2 N 22.04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug,

  • VG Stuttgart, 17.01.2002 - 19 K 4711/01

    Abschiebeschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Sachsen, 02.06.2010 - 3 A 677/08

    Gesicherter Lebensunterhalt, Existenzgründungszuschuss

  • VG Berlin, 15.06.2016 - 29 K 126.15

    Freizügigkeit: Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit; Fehlen ausreichender

  • VG Saarlouis, 14.04.2010 - 10 L 101/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei eingetragener gleichgeschlechtlicher

  • VG Berlin, 11.10.2001 - 21 A 155.00

    Anspruch auf Erteilung eines Visums im Wege eines Familiennachzugs

  • OVG Saarland, 21.01.1998 - 9 R 328/95

    Sicherung des Lebensunterhaltes; Leistungen aus öffentlichen Kassen; Kindergeld;

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