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   BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23   

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BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23 (https://dejure.org/2024,4034)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2024 - 9 B 28.23 (https://dejure.org/2024,4034)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 9 B 28.23 (https://dejure.org/2024,4034)
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  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 âEURŒ- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.; Urteile vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 und vom 29. April 2009 âEURŒ- 1 C 6.08 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52, jeweils m. w. N.).

    Der Verfahrensmangel muss danach sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - âEURŒBuchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 âEURŒ- 9 B 1.23 - juris Rn. 5).

    Im Übrigen genügt das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung auch nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil abweicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist dabei selbst dann von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aus zu beurteilen, wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 âEURŒ- 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 4 m. w. N.).

    Ein Aufklärungsmangel ist deshalb nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt worden ist, inwiefern die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - âEURŒNVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 4 m. w. N.).

    Da das Vorliegen von Verfahrensmängeln selbst dann vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - âEURŒNVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 4 m. w. N.), lassen sich schließlich auch Verfahrensmängel nicht auf ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung stützen.

  • BVerwG, 21.02.2023 - 9 B 1.23

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Begründung für die

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Der Verfahrensmangel muss danach sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - âEURŒBuchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 âEURŒ- 9 B 1.23 - juris Rn. 5).

    Im Übrigen genügt das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung auch nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil abweicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Diese Regelungen verpflichten das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 ; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10, in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 06.11.2014 - 2 B 97.13

    Polizeivollzugsbeamter; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand;

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Er verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 âEURŒ- 2 B 97.13 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 6 Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Diese ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 9 B 29.15 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 47 Rn. 5).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 âEURŒ- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.; Urteile vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 und vom 29. April 2009 âEURŒ- 1 C 6.08 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2012 - 7 LB 84/11

    Nichtigkeit einer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit erlassenen Widmungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Eine Divergenz zu dem Rechtssatz, dass bei einer bewusst rechtswidrig ohne Zustimmung des Eigentümers vorgenommenen Widmung von einem gravierenden Fehler auszugehen ist, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW deren Nichtigkeit zur Folge haben kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. September 2012 âEURŒ- 7 LB 84/11 - juris Rn. 30 ff.), auf den die Klägerin offenbar abzielt, ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17

    Eigenheim; Finanzierung; Gemeinschaftseinrichtung; Investitionsentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Diese Regelungen verpflichten das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 ; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10, in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 30.07.2015 - 9 B 29.15

    Keine Fristverlängerung von Amts wegen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Diese ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 9 B 29.15 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 47 Rn. 5).
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