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   BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16   

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BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16 (https://dejure.org/2016,20218)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.2016 - 1 B 39.16 (https://dejure.org/2016,20218)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 1 B 39.16 (https://dejure.org/2016,20218)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Dauerausstellung im "Menschen Museum" in Berlin mit menschlichen Ganzkörper- und Teilpräparaten; Herstellung dieser Präparate im Wege der sogenannten Plastinationstechnik; Vereinbarung eines präventiven Verbots mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Dauerausstellung im "Menschen Museum" in Berlin mit menschlichen Ganzkörper- und Teilpräparaten; Herstellung dieser Präparate im Wege der sogenannten Plastinationstechnik; Vereinbarung eines präventiven Verbots mit ...

  • rechtsportal.de

    Bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Dauerausstellung im "Menschen Museum" in Berlin mit menschlichen Ganzkörper- und Teilpräparaten; Herstellung dieser Präparate im Wege der sogenannten Plastinationstechnik; Vereinbarung eines präventiven Verbots mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressebericht)

    "Menschen-Museum" vor Schließung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - beantworten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Damit kann eine auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde zulässigerweise nicht begründet werden (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - beantworten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - juris Rn. 93 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 243.94

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Rechtliche Einordnung - Behördliche

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    In einem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO muss sich die Fragestellung gerade auf die Notwendigkeit der bundesrechtskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesrechtlichen Rechtssatzes beziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59 S. 6).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Sie beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79 ).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16
    Wird eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch eine Landesrechtsnorm beanstandet, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass in einer bestimmten Frage die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht ausreichend ist, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 ).
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück -

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17

    Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung

    In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015 - OVG 12 B 2.15 -); der Revisionszulassungsantrag blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 - BVerwG 1 B 39.16 -).

    Dem vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg die Wissenschaftsfreiheit entgegenzuhalten, weil diese ihre Grenze findet, wenn keine (hinreichenden) Einwilligungserklärungen vorliegen (vgl.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 B 39.16 - Rn. 18).

  • BVerwG, 03.08.2016 - 1 B 91.16

    Berechtigung zur Umgestaltung zweier Grabstätten im Lichte der grundgesetzlichen

    Ein verfassungsrechtlich vermeintlich bedenkliches oder gar zu beanstandendes Ergebnis allein verschafft einer Rechtssache keine im revisionszulassungsrechtlichen Sinne "grundsätzliche Bedeutung" (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 B 39.16 - Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.02.2018 - 6 ZB 17.2087

    Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

    Eine Divergenz im Sinn voneinander abweichender Rechtssätze ist daher auch unter dem Gesichtspunkt eines "beredten Schweigens" nicht ansatzweise erkennbar (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 - 6 B 44.17 - juris Rn. 9; B.v. 6.7.2016 - 1 B 39.16 - juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 12 N 26.19

    Umbettung einer Urne

    Auch wenn daraus nicht folgt, dass den zu Lebzeiten geäußerten (oder mutmaßlichen) Wünschen des Verstorbenen hinsichtlich des Ortes seiner Bestattung zur Vermeidung eines - seine Rechtswidrigkeit indizierenden (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - BVerwG 1 B 39.16 - juris Rn. 10 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG) - Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG stets entsprochen werden müsste (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 - BVerfGE 50, 256 - juris Rn. 23).
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