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   BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16   

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https://dejure.org/2016,32904
BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16 (https://dejure.org/2016,32904)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 5 BN 1.16 (https://dejure.org/2016,32904)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 5 BN 1.16 (https://dejure.org/2016,32904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer rechtliche Grundlage für eine Standortgemeinde zum Erlass verbindlicher Regelungen über die Erhebung von Elternbeiträgen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
    Vorliegen einer rechtliche Grundlage für eine Standortgemeinde zum Erlass verbindlicher Regelungen über die Erhebung von Elternbeiträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16
    Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16
    Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 (- 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 6 f.) genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon deshalb nicht, weil die Beschwerde keinen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts benennt, der im Widerspruch zu der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehen soll.
  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16
    Die Rechtsfrage setzt auf eine Rechtslage auf, die derjenigen entspricht, die das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 (- 2 D 106/13 - NVwZ-RR 2015, 101) zu beurteilen hatte und die sich dadurch auszeichnete, dass die als Ortsgesetz erlassene Beitragsordnung als eine andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angesehen wurde.
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • OVG Saarland, 06.10.2014 - 2 B 348/14

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16
    Die Rechtsfrage setzt auf eine Rechtslage auf, die derjenigen entspricht, die das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 (- 2 D 106/13 - NVwZ-RR 2015, 101) zu beurteilen hatte und die sich dadurch auszeichnete, dass die als Ortsgesetz erlassene Beitragsordnung als eine andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angesehen wurde.
  • BVerwG, 12.04.2000 - 5 B 179.99

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Schonvermögen, Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2016 - 5 BN 1.16
    Eine die Entscheidung der Vorinstanz nicht tragende Begründung vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - 5 B 179.99 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2024 - 9 KN 183/19

    Antragsbefugnis; Betriebsführungsvertrag; Elternbeitrag; Elternbeitragssatzung;

    Es ist aber schon nicht ersichtlich, warum die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bindungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren zwischen den Antragstellern und den freien Trägern der Kindertagesstätten über die Höhe der von diesen erhobenen Betreuungsbeiträge nicht inzident überprüft werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.9.2016 - 5 BN 1.16 - juris Rn. 9).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf Gewährung möglichst effektiven Rechtsschutzes einer unterschiedlichen gerichtskostenrechtlichen Behandlung vergleichbarer Fallgestaltungen in den jeweiligen Verfahrensordnungen entgegensteht und welche prozessualen Auswirkungen eine etwaige Verletzung der Rechtsschutzgarantie nach sich zöge (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.9.2016, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 2/14

    Unwirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung mangels Regelung zur Staffelung von

    Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 2 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 1/15

    Unwirksamkeit der Kindertagespflegesatzung

    Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2016 - 3 KN 3/14

    Unwirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung mangels Regelung zur Staffelung von

    Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16 -).
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