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   BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15   

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https://dejure.org/2015,19263
BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15 (https://dejure.org/2015,19263)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2015 - 1 B 30.15 (https://dejure.org/2015,19263)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 1 B 30.15 (https://dejure.org/2015,19263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erzwingung einer sachlichen Prüfung eines Asylantrages durch einen Asylbewerber wegen verzögerter Sachentscheidung; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erzwingung einer sachlichen Prüfung eines Asylantrages durch einen Asylbewerber wegen verzögerter Sachentscheidung; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15
    Nr. L 180 S. 31 sowie ferner EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 79, 98 und 108; vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 35 und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 53 und 59) in einem Fall wie dem vorliegenden verletzt sein könnte.
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15
    Nr. L 180 S. 31 sowie ferner EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 79, 98 und 108; vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 35 und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 53 und 59) in einem Fall wie dem vorliegenden verletzt sein könnte.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15
    Nr. L 180 S. 31 sowie ferner EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 79, 98 und 108; vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 35 und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 53 und 59) in einem Fall wie dem vorliegenden verletzt sein könnte.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15
    Dazu führt sie aus, der vom Berufungsgericht unter Verweis auf sein Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 eingenommene ablehnende Rechtsstandpunkt begegne Bedenken, da dem Antragsteller durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und das Obsiegen vor dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache attestiert worden sei, dass eine zeitnahe Rückkehr nach Bulgarien dort die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung mit sich bringe.
  • BVerwG, 16.09.2003 - 9 B 27.03

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz als Revisionszulassungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2015 - 1 B 30.15
    Denn das Berufungsgericht prüft gemäß § 128 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in vollem Umfang neu (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2003 - 9 B 27.03 - juris) und berücksichtigt dabei auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, soweit sich keine Einschränkungen aus § 79 Abs. 1 AsylVfG ergeben.
  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 259/15

    Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Abschiebung; aufschiebende Wirkung;

    Dem Dublin-System ist deshalb ein Beschleunigungsgebot immanent (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2015 - 1 B 30.15 -, juris Rn. 6), das zur Überzeugung des Senats auch der Verwirklichung des subjektiven Rechts der Asylbewerber auf sachliche Prüfung ihres Asylantrags dient.
  • VG Kassel, 28.01.2016 - 3 L 11/16

    Auf der Basis einer Ungarn betreffenden Vollzugsquote im Dublinverfahren von 1,56

    Ferner folgt der Anspruch aus dem Beschleunigungsgebot des Erwägungsgrundes 5 der Dublin-III-VO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 08.07.2015 - 1 B 30.15, juris, Rn. 6) und - daraus abgeleitet - dem Anspruch auf Sachprüfung in einem Mitgliedsstaat, welcher auch das subjektive Recht eines Asylbewerbers auf ein effektives und zügiges Verfahren beinhaltet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A, juris, Rn. 30).
  • VG Kassel, 20.02.2017 - 3 L 814/17

    Angesichts einer tatsächlichen Überstellungsquote von (nur) 7,8 % der positiv

    Ferner folgt der Anspruch aus dem Beschleunigungsgebot des Erwägungsgrundes 5 der Dublin-III-VO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 08.07.2015 - 1 B 30.15, juris, Rn. 6) und - daraus abgeleitet - dem Anspruch auf Sachprüfung in einem Mitgliedsstaat, welcher auch das subjektive Recht eines Asylbewerbers auf ein effektives und zügiges Verfahren beinhaltet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A, juris, Rn. 30).
  • VG Gießen, 11.09.2015 - 6 K 164/14

    Asylrecht: Dublin-VO, Überstellungsfrist

    Unter Berücksichtigung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung sowie des dem Dublin-System immanenten nicht nur den Interessen der teilnehmenden Staaten sondern auch der Asylbewerber dienenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.12.2013 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: 1 B 30/15., [...]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014, a. a. O.) ist jedenfalls bei einer Verzögerung der Überstellung um mehr als 18 Monate ein Verweis des Asylbewerbers auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates mit seinem sowohl europarechtlich als auch durch Artikel 16 a GG verbürgten Anspruch auf Prüfung seines Asylantrages nicht mehr vereinbar (siehe zur Unzumutbarkeit bereits nach einem Jahr: VG Augsburg, Urteile vom 15.05.2015, Az.: Au 5 K 15.0002 und 13.05.2015, Az.: Au 7 K 14.50099; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2014, Az.: 13 L 1785/14.A; jeweils [...]).
  • VG Düsseldorf, 10.03.2017 - 22 L 523/17

    Ersuchensfrist

    Dies folgt aus dem der Dublin III-VO innewohnenden Beschleunigungsgebot, das in Erwägung 5 Satz 2 der Dublin III-VO zum Ausdruck kommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 1 B 30/15 -, Rdn. 6, juris, und durch diverse Fristenregelungen (etwa für die Stellung und Beantwortung von Übernahmeersuchen sowie für die Überstellung des betroffenen Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat) im Einzelnen ausgefüllt wird.
  • VG Bayreuth, 28.04.2016 - B 3 K 15.50319

    Unzulässige Abschiebungsanordnung wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Ungarn

    Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Dublin III-VO von seiner Zustimmung lediglich auszugehen; sie wird aus pragmatischen, organisatorischen Gründen durch Fristablauf fingiert (s.o.), um das Verfahren - auch im Interesse des Asylbewerbers - zu beschleunigen (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10.12.2013, Az. C 394/12, Abdullahi; BVerwG vom 08.07.2015, Az. 1 B 30.15).
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