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   BVerwG, 08.12.2023 - 9 BN 3.23   

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https://dejure.org/2023,40143
BVerwG, 08.12.2023 - 9 BN 3.23 (https://dejure.org/2023,40143)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2023 - 9 BN 3.23 (https://dejure.org/2023,40143)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2023 - 9 BN 3.23 (https://dejure.org/2023,40143)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2023 - 9 BN 3.23
    Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Allein das Aufzeigen einer - nach Ansicht des Beschwerdeführers - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 20.21

    Möglichkeit einer Verletzung des Grundeigentums eines Eigentümers durch Änderung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2023 - 9 BN 3.23
    Es müssen vielmehr nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
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